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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Notwehr: Verteidigung gegen harmlosen Angriff
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird nach § 74 [X.] davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat allerdings die durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
1. [X.] durch Notwehr hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Der Angeklagte war angesichts des eher harmlosen Angriffs ([X.], „Wischen” über die Kopfbedeckung des Angeklagten) des ihm körperlich unterlegenen, unbewaffneten Opfers im Rahmen einer sich anbahnenden Rangelei unter jungen Leuten schon nicht berechtigt (§ 32 Abs. 2 StGB), den ersten, das Opfer an der Stirn treffenden Stich mit dem bewusst verborgen gehaltenen und bereits geöffneten [X.] zu setzen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 [X.], [X.]St 26, 256, 258; Urteile vom 12. März 1987 - 4 StR 2/87, [X.]R StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86, [X.]R StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; vom 6. November 1987 - 2 StR 251/87, [X.]R aaO Erforderlichkeit 2; vom 7. Februar 1991 - 4 StR 544/90, [X.]R aaO Erforderlichkeit 7; [X.], Beschluss vom 7. Juli 1987 - 4 [X.], [X.]R aaO Verteidigung 1; [X.], Urteil vom 18. August 1988 - 4 [X.], [X.]R aaO Verteidigung 3, jeweils mwN). Der [X.] kann dahingestellt lassen, ob das anschließende Zurückweichen des Opfers unter Heben der Arme mit nicht ausschließbarem Ballen der Fäuste ([X.]) entgegen der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Wertung nicht als Verteidigungsverhalten gegen einen weiteren (Messer-) Angriff des Angeklagten anzusehen gewesen wäre. Denn bei der gegebenen „Kampflage“ und Berücksichtigung des Vorverhaltens des Angeklagten durfte dieser auch nach dem Standpunkt der [X.] einem etwa bevorstehenden [X.] nicht mit dem sogleich danach schonungslos ausgeführten tödlichen Stich zuvorkommen, zumal ihm selbst eine auch nur annähernd gleichwertige Gefährdung nicht drohte (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1991 - 4 StR 544/90, [X.]R aaO).
2. Trotz einiger missverständlicher Formulierungen auch zu entsozialisierend wirkenden Jugendstrafen von „über vier oder fünf Jahren“ (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 182/96, [X.]R [X.] § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5) lassen die Ausführungen der hinsichtlich des Erziehungsbedarfs des Angeklagten sachverständig beratenen [X.] hinreichend deutlich erkennen, dass sie sich bei der Bemessung der Schwere der Schuld nicht ausschlaggebend am äußeren Unrechtsgehalt der Tat ausgerichtet hat.
Raum Brause Schaal
[X.] König
Meta
02.12.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Potsdam, 23. Juni 2011, Az: 22 KLs 10/11
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2011, Az. 5 StR 416/11 (REWIS RS 2011, 808)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 808
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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