Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 2 StR 176/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5803

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Gegenstand

Schriftformgerechter Strafantrag bei fehlender Unterschrift des Antragstellers


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, dass hinsichtlich der Beleidigung ein formgerechter Strafantrag des Geschädigten A.      vorliegt.

Der gemäß § 194 Abs. 1 StGB zur Verfolgung der Tat erforderliche Strafantrag kann nach § 158 Abs. 2 [X.] bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden, bei den Polizeibehörden dagegen nur schriftlich. Zur Wahrung der Schriftform ist grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich ([X.], Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 − 4 [X.]; vom 6. November 2019 – 4 StR 392/19).

Für Strafanträge, die als Papierdokument angebracht werden, sind angesichts des Zwecks der vorgeschriebenen Schriftform gewisse Lockerungen bei ihrer Einhaltung anerkannt. Durch das Formerfordernis soll nur sichergestellt werden, dass über den Verfolgungswillen des Antragstellers kein Zweifel entstehen kann ([X.], [X.], 27. Aufl., § 158 Rn. 47). Zudem soll (im Wege des [X.] jederzeit nachprüfbare) Klarheit über die Identität des Antragstellers geschaffen werden (KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 158 Rn. 44 mwN). Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 [X.] mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.]., § 158 Rn. 48).

Dies ist vorliegend der Fall. Zwar liegt kein vom Geschädigten unterschriebener Strafantrag vor. Der durch die Messerstiche des Angeklagten schwer verletzte Geschädigte wurde vielmehr noch am Tattag im Krankenhaus mittels Videovernehmung vernommen und erklärte dabei gegenüber der Vernehmungsbeamtin, er stelle Strafantrag. Zu Ablauf und Gegenstand der Videovernehmung fertigte die Vernehmungsbeamtin am selben Tag einen Vermerk, die Vernehmung wurde schließlich am 29. Juli 2022 verschriftet. Das Transkript schließt mit dem Namen der Person, die die Verschriftung gefertigt hat. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde der im Transkript enthaltene Strafantrag im [X.] vom 20. Dezember 2022 im Beisein des Geschädigten verlesen und die Richtigkeit der Angaben von ihm bestätigt. Angesichts dieser Abläufe besteht hinreichende Klarheit über die Identität des Antragstellers und das Vorhandensein und den Umfang des Verfolgungswillens.

Appl     

  

Zeng     

  

Grube

  

Schmidt     

  

Lutz     

  

Meta

2 StR 176/23

23.08.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 28. Februar 2023, Az: 1 Ks 904 Js 19894/22

§ 158 Abs 2 StPO, § 194 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 2 StR 176/23 (REWIS RS 2023, 5803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5803

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