Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. 7 C 36/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 1679

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Gegenstand

Beschränkter Prüfungsumfang bei der Verbandsklage nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (juris: UmwRG); zum Umfang der Umweltverträglichkeitprüfung bei Änderungsvorhaben; Irrelevanzregelungen der TA Luft (juris: TA Luft 2002) sind mit dem Luftreinhalterecht der EU sowie der BImSchV 22 und der BImSchV 39 vereinbar


Leitsatz

1. Im Rahmen der Verbandsklage nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes beschränkt sich die Prüfung auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen.

2. Die in einem Änderungsgenehmigungsverfahren für ein Kraftwerk durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung muss die Umweltauswirkungen des Altbestandes über die Berücksichtigung im Rahmen der Vorbelastung hinaus nur insoweit ermitteln und bewerten, als sich die Änderung auf die Altanlage auswirkt.

3. Die Irrelevanzregelungen der TA Luft (juris: TA Luft 2002) sind mit dem Luftreinhalterecht der Europäischen Union und dessen nationalrechtlicher Umsetzung in der 22./39. BImSchV (juris: BImSchV 22, BImSchV 39) vereinbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in [X.] anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines Steinkohlekraftwerks in M. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb des [X.] (elektrische Leistung: 911 MW) sowie eines neuen Kohlelagers auf dem Kraftwerksgelände, wo die Beigeladene bereits vier Steinkohleblöcke mit einer elektrischen Gesamtleistung von 1 650 MW betreibt. Das von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht erfasste und früher bereits gewerblich und industriell genutzte Baugrundstück grenzt nach Südwesten an den [X.] und das Hafenbecken ... des ...[X.], nach Nordosten schließen sich Industrie- und Gewerbebetriebe und in einer Entfernung von ca. 300 m Wohnbebauung an.

2

Die Beigeladene beantragte im Juni 2008/März 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Erweiterungsvorhaben. Gegen die ausgelegten Pläne erhob der Kläger Einwendungen u.a. wegen unzureichend durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung, fehlender energiewirtschaftlicher Notwendigkeit und durch das Vorhaben [X.] Natur- und Artenzerstörung. Die [X.] sei in Bezug auf eine Vielzahl von Luftschadstoffen fehlerhaft erstellt. Das Vorhaben konterkariere die Bemühungen des Luftreinhalteplans. Ohne Aufstellung eines Bebauungsplans sei es nicht genehmigungsfähig.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 2009 erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger sei als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG klagebefugt, da er die Verletzung von [X.], die dem Umweltschutz dienen.

5

Der Genehmigungsbescheid beruhe nicht auf einer unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus, dass nicht nur die Umweltauswirkungen des Erweiterungsvorhabens, sondern auch die der Gesamtanlage in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden müssten. Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV und aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich für die Änderung oder Erweiterung als solche durchzuführen sei. Aus dem Wortlaut des § 3e Abs. 1 [X.] und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folge Entsprechendes. Jedoch seien Umweltauswirkungen der Altanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen; in Kapitel 5 der vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung sei der Umfang der bereits vorhandenen Belastung im Hinblick auf die Schutzgüter Luft und Klima sowie menschliche Gesundheit umfassend untersucht und gewürdigt worden ([X.] bis 21).

6

Für die materiellrechtliche Überprüfung sei zu beachten, dass der Kläger nach den Vorgaben des [X.] vor Gericht nur die Verletzung einer Vorschrift geltend machen könne, die den Umweltschutz bezwecke. Hingegen könne er keine vollumfängliche Prüfung des [X.] durch das Gericht einfordern. [X.]srecht gebiete nichts anderes. In ihrem Gesamtzusammenhang bezögen sich die Regelungssysteme der [X.] und des [X.]srechts auf den Schutz der Umwelt. Insbesondere die [X.] behandle ausschließlich umweltschutzrechtliche Problemstellungen. Den Umweltschutzorganisationen sei nur im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben eine Klagebefugnis eröffnet. Die Beschränkung der Klagemöglichkeit und des [X.] stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.] bis 29).

7

Die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG seien umweltschützende Vorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend machen könne. Ob durch das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden, sei nach den normkonkretisierenden Vorschriften unter Nr. 4 [X.] zu beurteilen. Würden die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit überschritten, könne ein Vorhaben nur genehmigt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein kausaler und relevanter Beitrag zu einer schädlichen Immissionsbelastung geleistet werde. Infolge irrelevanter Zusatzbelastungen habe nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) [X.] von der Ermittlung der Immissionskenngrößen außerhalb des [X.] der Anlage abgesehen werden können. Im Nahbereich der Anlage und in der [X.] M. sei nach Ermittlung der Gesamtbelastung die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte festgestellt worden. Der Prüfungsumfang bestimme sich nach Nr. 3.5.3 [X.], dabei sei auf das beantragte Vorhaben abzustellen. Nur für den Fall, dass die Erweiterung einer Anlage sich auf die Emissionen der Altanlage auswirke, sei eine Gesamtbetrachtung geboten ([X.] bis 45).

8

Die gegen die Berechnung der Zusatzbelastung vorgebrachten methodischen Bedenken griffen nicht durch. An den [X.], an denen die [X.] nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) [X.] überschritten würden (nämlich am Beurteilungspunkt 8, im [X.] im Nahbereich und in der Umweltzone), seien die [X.] in der [X.] geprüft worden. Nach Berechnungen auf der Grundlage des prognostischen Windfallmodells [X.] würden die zulässigen Überschreitungen durch die Belastung mit Feinstaub PM10 an der Gebäudefassade der Firma [X.] eingehalten. Im Übrigen sei das Rechenmodell [X.] für die Erstellung der [X.] geeignet und ausreichend konservativ ([X.] bis 65).

9

Die Immissionsschutzbehörde habe zwar die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV (nunmehr 39. BImSchV) zu gewährleisten; insbesondere dürften die gebietsbezogenen Ziele der Luftreinhaltung nicht im Wege der Anlagenzulassung unterlaufen werden, weshalb zwischen den Immissionswerten der [X.] und den Grenzwerten der [X.] und somit auch der 22. BImSchV kein Widerspruch auftreten dürfe. Jedoch fordere das [X.]srecht nicht, bei einer Überschreitung von Grenz- oder Zielwerten die Zulassung von Anlagen zwingend zu verweigern, insbesondere wenn diese lediglich einen irrelevanten Immissionsbeitrag leisteten. Zudem richteten sich die [X.] der [X.] nicht an die Anlagenbetreiber, sondern an die Mitgliedstaaten und deren Behörden. Es dürften lediglich keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die die Möglichkeit ausschlössen, mit den Mitteln der [X.] die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Auch insoweit bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung von [X.] ([X.] bis 84).

Vorschriften des Bauplanungsrechts stünden der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger als Umweltverband das Erfordernis einer Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geltend machen könne, denn eine Planungspflicht könne der erteilten Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Diese sei zu Recht auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt worden. Der erforderliche [X.] sei gegeben. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen seien früher bereits bebaut gewesen. Der beseitigte Altbestand sei als fortwirkend zu berücksichtigen. Im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nach dieser Vorschrift sei kein Raum für eine Abwägung widerstreitender Interessen. Umweltbelange seien zwar im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung, ein Verstoß hiergegen liege aber nicht vor. In störfallrechtlicher Hinsicht löse die Erweiterung des Kraftwerks keine qualitativ erhöhten Anforderungen aus ([X.] bis 161).

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor:

Der [X.] verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung und zum Umfang einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn diese befasse sich nicht mit allen von der Gesamtanlage "Großkraftwerk M." und somit auch von seinen weiterhin betriebenen Blöcken ausgehenden Umweltauswirkungen, sondern lediglich mit den Auswirkungen des Blockes 9. Der Wortlaut der §§ 2 und 6 [X.] gebiete aber, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Gesamtanlage zu beziehen und nicht lediglich auf den zu ändernden Teil der Anlage. Nichts anderes folge aus § 3b Abs. 2 und § 3e Abs. 1 [X.]. [X.]srecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bestätigten diese Rechtsauffassung. Nach Art. 3 der [X.] müssten auch mittelbare Umweltauswirkungen eines Vorhabens beschrieben und bewertet werden; dies schließe eine Untersuchung kumulativer Auswirkungen ein.

Wegen der fehlenden Einbeziehung der [X.] sei der Beklagte zudem von falschen Emissions- und Immissionsgrößen ausgegangen. Die von der Beigeladenen vorgelegte [X.] sei unzureichend, weil angesichts einer wesentlichen Änderung der Gesamtanlage nach den Vorgaben der IVU-Richtlinie deren Gesamtauswirkungen im Sinne einer kumulierten Umweltverschmutzung als Einheit zu bewerten gewesen wären. Es gehe hierbei nicht allein um die Irrelevanz der durch die Änderung hervorgerufenen Emissionen, sondern um die der Emissionen der gesamten Anlage. Hierauf stelle auch Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) [X.] ab, der von den Emissionen der Anlage, nicht aber nur von Teilen der Anlage spreche. Bedeutung habe dies ebenso für Änderungsgenehmigungen nach § 16 Abs. 1 BImSchG; denn nur durch eine Gesamtbetrachtung werde ausgeschlossen, dass Anlagen in Gebieten mit [X.] stufenweise so erweitert würden, dass zwar durch einzelne Erweiterungsmaßnahmen nur geringe zusätzliche [X.] geliefert würden, der gesamte Immissionsbeitrag der Anlage aber im Laufe der [X.] die [X.] deutlich überschreite.

Das Urteil verstoße sowohl gegen § 4 Abs. 1 der 22. BImSchV als auch gegen die Richtlinie 1999/30/[X.], da im benachbarten Umfeld des [X.] in Bezug auf Feinstaub die maximal zulässige Überschreitungshäufigkeit von 35 Tagen pro Jahr nicht eingehalten werden könne. Dies sei rechtlich nicht irrelevant, weil dieser Grenzwert dem Schutz der menschlichen Gesundheit diene. Auch nur geringfügige Grenzwertüberschreitungen dürften mit Blick auf Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) [X.] nicht für irrelevant erachtet werden. Das [X.]srecht verbiete es, über [X.] gemeinschaftsrechtlich gesetzte Grenzwerte für NO2 und PM10 auszuhebeln.

Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem das Vorliegen einer Planungspflicht verkannt und dem Vorhaben zu Unrecht seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt. Dies stehe im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 BauGB. Für UVP-pflichtige Vorhaben bestehe eine grundsätzliche Planungspflicht.

Das angegriffene Urteil verkenne zudem, dass Art. 10a Abs. 3 der [X.] und Art. 9 Abs. 2 der [X.] verlangten, die Genehmigung [X.] Vorhaben auf die zulässige Klage einer anerkannten Umweltvereinigung hin der vollumfänglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Die [X.] auf Vorschriften mit umweltrechtlichem Bezug zu beschränken, verstoße gegen [X.]srecht; in der Trianel-Entscheidung habe sich der Gerichtshof der [X.] nur mit der Zulässigkeit der Klage von Umweltverbänden befasst und nur diese beschränkt auf Vorschriften, die aus dem [X.]srecht hervorgegangen seien und den Umweltschutz bezweckten.

Der Kläger beantragt,

das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. und 20. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] sowie den [X.] des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinkohleblocks (Block 9) des [X.] vom 27. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2009 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie treten der Revision entgegen und verteidigen das angegriffene Urteil. Nur das Erweiterungsvorhaben habe zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden müssen. Ebenso bemesse sich der gebotene Umfang der [X.] am Gegenstand der Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Die [X.] nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) [X.] sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die maximale Zusatzbelastung mit Feinstaub PM10 überschreite nicht die maßgeblichen Grenzwerte. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Umweltverbände könnten im gerichtlichen Verfahren nur die Verletzung von Rechtsbestimmungen rügen, die den Umweltschutz bezweckten; städtebauliche Anforderungen nach den §§ 30 ff. BauGB zählten hierzu nicht.

Der Vertreter des [X.] schließt sich im Wesentlichen den Rechtsauffassungen des angegriffenen Urteils an. Abweichend hiervon geht er aber davon aus, dass an den [X.]n nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) [X.] die [X.] der Gesamtanlage und nicht allein die des [X.] zu messen seien.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weder na[X.]h nationalem Re[X.]ht no[X.]h na[X.]h [X.]sre[X.]ht eine umfassende [X.] Re[X.]htmäßigkeitsprüfung des angegriffenen Genehmigungsbes[X.]heides einfordern kann (1.). Dieser leidet an keinem Verfahrensfehler infolge einer unzurei[X.]hend dur[X.]hgeführten Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung (2.). Zu Re[X.]ht hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof den S[X.]hutzanspru[X.]h aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImS[X.]hG auf der Grundlage des zusätzli[X.]hen, dur[X.]h das Erweiterungsvorhaben verursa[X.]hten Immissionsbeitrags beurteilt (3.) und sowohl die Zulässigkeit von [X.] für die Bewertung von Lufts[X.]hadstoffimmissionen (4.) wie au[X.]h die Einhaltung der Immissionswerte für S[X.]hwebstaub [X.] bejaht (5.). [X.] Verstöße gegen Vors[X.]hriften des Bauplanungsre[X.]hts sind zu verneinen (6.).

1. Weder auf der Grundlage nationalen Re[X.]hts no[X.]h auf der Grundlage von [X.]sre[X.]ht kann der Kläger eine über die Re[X.]htsvors[X.]hriften zum S[X.]hutz der Umwelt hinausgehende umfassende Re[X.]htmäßigkeitskontrolle des angegriffenen Genehmigungsbes[X.]heides beanspru[X.]hen.

a) Der Umfang der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung bemisst si[X.]h für die vom Kläger erhobene Verbandsklage na[X.]h § 2 des [X.] - UmwRG - in der Fassung vom 8. April 2013 ([X.]). Der Anwendungsberei[X.]h des [X.] ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a) i.V.m. § 5 Abs. 4 UmwRG eröffnet, da die der Beigeladenen erteilte immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Genehmigung eine Ents[X.]heidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] über die Zulässigkeit eines Vorhabens darstellt, für das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Nr. 1.1.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung dur[X.]hzuführen ist. Na[X.]h § 2 Abs. 5 Nr. 1 UmwRG setzt die Begründetheit der Klage voraus, dass die Ents[X.]heidung gegen Re[X.]htsvors[X.]hriften verstößt, die dem Umwelts[X.]hutz dienen. Das s[X.]hließt eine umfassende, über die Frage der Bea[X.]htung umweltre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften hinausgehende Re[X.]htmäßigkeitsprüfung aus. Der Prüfungsumfang korrespondiert daher mit den Vorgaben für die Klagebefugnis anerkannter Umweltvereinigungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG davon abhängt, dass die Vereinigung geltend ma[X.]ht, die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung widerspre[X.]he einer dem Umwelts[X.]hutz dienenden Re[X.]htsvors[X.]hrift. [X.], die keinen Bezug zu umweltre[X.]htli[X.]hen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage deshalb ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 18.11 - BVerwGE 144, 243 Rn. 18 = [X.] 406.254 UmwRG Nr. 9). Na[X.]h nationalem Re[X.]ht ist die Rolle der Umweltverbände die eines "Anwalts der Umwelt" (Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 11 A 43.96 - BVerwGE 104, 367 <371> m.w.N. = [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 26 S. 133), ni[X.]ht hingegen die eines allzuständigen Sa[X.]hwalters der Interessen der Allgemeinheit. Hieran ist für Klagere[X.]hte au[X.]h na[X.]h Maßgabe des novellierten [X.] festzuhalten.

b) Diese Bes[X.]hränkung des Verbandsklagere[X.]hts steht in Übereinstimmung mit übergeordnetem [X.]sre[X.]ht, nämli[X.]h mit den im Zeitpunkt der [X.] geltenden Art. 10a der Ri[X.]htlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung bei bestimmten öffentli[X.]hen und privaten Projekten (nunmehr Art. 11 der Ri[X.]htlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 - [X.]) und Art. 9 Abs. 2 des [X.] ([X.] - [X.] -), das von allen Mitgliedstaaten der [X.] sowie von dieser selbst ratifiziert worden ist und als so genanntes gemis[X.]htes Abkommen Teil des [X.]sre[X.]hts ist. Trotz ihres weiten, übereinstimmenden Wortlauts sind Art. 10a Abs. 1 [X.] a.F. und Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.], die Mitgliedern der betroffenen Öffentli[X.]hkeit die Mögli[X.]hkeit einräumen, "die materiellre[X.]htli[X.]he und verfahrensre[X.]htli[X.]he Re[X.]htmäßigkeit von Ents[X.]heidungen ... anzufe[X.]hten", ni[X.]ht als Anordnung einer umfassenden Prüfung in jegli[X.]her re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht zu verstehen. Vielmehr ist sowohl na[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k dieser Regelungen des [X.]sre[X.]hts als au[X.]h na[X.]h deren Einbindung in den systematis[X.]hen Kontext der Gesamtregelungen über die Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Geri[X.]hten davon auszugehen, dass si[X.]h mit der Forderung na[X.]h einer materiellre[X.]htli[X.]hen und verfahrensre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htmäßigkeitsprüfung ni[X.]ht zuglei[X.]h eine Festlegung über deren Umfang verbindet. Diese Prüfungsverpfli[X.]htung bes[X.]hränkt si[X.]h vielmehr auf Re[X.]htsfragen im Zusammenhang mit der Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung in [X.] bzw. der Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne. Neben den Übers[X.]hriften verdeutli[X.]hen vor allem die Erwägungsgründe der Konvention und der [X.] vom 26. Mai 2003 die Ausri[X.]htung dieser Regelungen auf den S[X.]hutz der Umwelt. Zentrales Anliegen der Konvention ist na[X.]h deren Erwägungsgründen der au[X.]h dur[X.]h die Beteiligung der Öffentli[X.]hkeit und deren Zugang zu wirkungsvollen geri[X.]htli[X.]hen Me[X.]hanismen zu gewährleistende S[X.]hutz einer intakten Umwelt; die Erwägungsgründe der [X.] nehmen u.a. Bezug auf unionsre[X.]htli[X.]he Umweltvors[X.]hriften und auf vom Umwelts[X.]hutz bestimmte Ziele der [X.]. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 5 [X.] a.F. sind klagebefugte Ni[X.]htregierungsorganisationen als Teil der betroffenen Öffentli[X.]hkeit nur sol[X.]he, die si[X.]h für den Umwelts[X.]hutz einsetzen; Entspre[X.]hendes folgt aus Art. 2 Nr. 5 [X.]. In diesem Rahmen bestimmen gemäß Art. 10a Abs. 3 [X.] a.F. die Mitgliedstaaten, wel[X.]he konkreten Re[X.]htsverletzungen gerügt werden können; hiermit verbindet si[X.]h ni[X.]ht die Festlegung auf einen über die Belange der Umwelt hinausgehenden [X.]n Prüfungsmaßstab.

Dem kann ni[X.]ht entgegengehalten werden, dem in der [X.] und im [X.] vorausgesetzten Bezug zum Umwelts[X.]hutz werde s[X.]hon dadur[X.]h ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen, dass nur [X.]e Maßnahmen anfe[X.]htbar seien und Klagere[X.]hte nur sol[X.]hen Vereinigungen eröffnet seien, die Ziele des Umwelts[X.]hutzes verfolgen. Au[X.]h unter diesen Voraussetzungen hat eine Vollüberprüfung gemessen an dem Ziel, die Umwelt zu s[X.]hützen, eine übers[X.]hießende Tendenz; denn sie würde den S[X.]hutz der Umwelt über die eins[X.]hlägigen umweltre[X.]htli[X.]hen Vorgaben hinaus ausdehnen.

Au[X.]h die begrenzte Regelungskompetenz der [X.] steht einer Auslegung des Art. 10a Abs. 1 [X.] a.F. als einer über den S[X.]hutz der Umwelt hinausgehenden Bestimmung des geri[X.]htli[X.]hen Kontrollumfangs entgegen. Hierauf bezogen kann si[X.]h die [X.] allein auf die in Art. 191 f. A[X.]V begründete Zuständigkeit für Regelungen über den S[X.]hutz der Umwelt berufen; nur in einem Annex hierzu und damit auf das Umweltre[X.]ht bes[X.]hränkt kommt der [X.] die Kompetenz für Regelungen über den gebotenen Re[X.]htss[X.]hutz zu (vgl. [X.], [X.] 2012, 88 <91>).

Dem entspri[X.]ht die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.]. In seinem Urteil vom 12. Mai 2011 ([X.]. [X.]/09, [X.] - Slg. 2011, [X.] = NJW 2011, 2779) befasst si[X.]h dieser zwar in erster Linie mit der Zulässigkeit des Re[X.]htsbehelfs (Rn. 38 ff.) und fordert eine Auslegung des Art. 10a Abs. 1 und 3 der [X.] im Li[X.]ht und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ziele der [X.]. Dabei ist es Sa[X.]he der Mitgliedstaaten festzulegen, wel[X.]hes die Re[X.]hte sind, deren Verletzung zu einem Re[X.]htsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (Rn. 44). Im Tenor der Ents[X.]heidung und in ihren Gründen (Rn. 48) kommt aber au[X.]h der über die Zulässigkeitsanforderungen des Re[X.]htsbehelfs hinausrei[X.]hende und zuglei[X.]h inhaltli[X.]h bes[X.]hränkende Ansatz zum Ausdru[X.]k, dass unionsre[X.]htli[X.]he und unionsre[X.]htli[X.]h veranlasste Vors[X.]hriften, die den Umwelts[X.]hutz bezwe[X.]ken, geri[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht entzogen sein dürfen. Einen weitergehenden Re[X.]htss[X.]hutz fordert das [X.]sre[X.]ht für eine Verbandsklage somit ni[X.]ht ein. Entgegen der Revision ist dem Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] vom 18. Oktober 2011 ([X.]. [X.]/09, Boxus u.a. - Slg. 2011, [X.] = ZUR 2012, 170) ni[X.]hts anderes zu entnehmen. Der Geri[X.]htshof verweist erneut darauf, dass mit Bli[X.]k auf Art. 9 Abs. 2 [X.] und Art. 10a [X.] die Mitgliedstaaten die Mögli[X.]hkeit eines Überprüfungsverfahrens vorsehen müssen, damit vor einem Geri[X.]ht die materiellre[X.]htli[X.]he und verfahrensre[X.]htli[X.]he Re[X.]htmäßigkeit von Ents[X.]heidungen angefo[X.]hten werden kann, die vom Geltungsberei[X.]h des Art. 6 der [X.] oder der [X.] erfasst werden. Die Mitgliedstaaten verfügen aufgrund ihrer Verfahrensautonomie und vorbehaltli[X.]h der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität aber über einen Gestaltungsspielraum bei der Dur[X.]hführung von Art. 9 Abs. 2 [X.] und Art. 10a der [X.] (Rn. 51 f.).

Diese Auslegung der [X.] und der [X.] begegnet angesi[X.]hts der erwähnten Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] keinen vernünftigen Zweifeln; einer erneuten Vorlage an den Geri[X.]htshof gemäß Art. 267 A[X.]V zur Auslegung des Verbandsklagere[X.]hts na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.] und Art. 10a [X.] a.F. bedurfte es daher ni[X.]ht.

2. Die angegriffene immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Genehmigung leidet ni[X.]ht an dem von der Revision geltend gema[X.]hten Verfahrensfehler. Die Dur[X.]hführung einer inhaltli[X.]h nur auf das Erweiterungsvorhaben bezogenen Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung widerspri[X.]ht weder revisiblem nationalen Re[X.]ht no[X.]h [X.]sre[X.]ht.

a) Dass si[X.]h die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung im Falle einer Änderungsgenehmigung na[X.]h § 16 Abs. 1 BImS[X.]hG allein auf die Umweltauswirkungen des [X.] erstre[X.]kt, folgt bereits aus der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImS[X.]hV) für die der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImS[X.]hV) unterfallenden Anlagen, wozu die von der Beigeladenen beabsi[X.]htigte Erweiterung ihres [X.]werks zählt (Nr. 1.1 des Anhangs zur 4. BImS[X.]hV). Entspre[X.]hend § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImS[X.]hV unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für die [X.] von Vorhaben, für die eine Änderungsgenehmigung erteilt werden soll, verweist § 1 Abs. 3 der 9. BImS[X.]hV auf Absatz 2. Dies bedeutet, dass auss[X.]hließli[X.]h für das zur Genehmigung gestellte Erweiterungsvorhaben eine Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung dur[X.]hzuführen ist, ni[X.]ht aber zusätzli[X.]h für die früher bereits genehmigte Bestandsanlage mit den von dieser ausgehenden Umweltauswirkungen. Hinzu kommt, dass die in § 1 Abs. 3 der 9. BImS[X.]hV in Bezug genommenen S[X.]hwellenwerte der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung si[X.]h allein auf den zu ändernden oder zu erweiternden Teil der Anlage beziehen, eine dementspre[X.]hend dur[X.]hzuführende Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung somit au[X.]h nur das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben in den Bli[X.]k zu nehmen hat.

Au[X.]h aus dem Wortlaut des § 3e Abs. 1 Nr. 1 [X.] ergibt si[X.]h, dass die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung allein die "Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens" in Betra[X.]ht zu nehmen hat. Dies findet seine Bestätigung wiederum in § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.], wona[X.]h eine Änderung oder Erweiterung als sol[X.]he den Begriff des Vorhabens im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung erfüllt. Wenn das Gesetz von "dem Vorhaben" spri[X.]ht, ist im Falle eines Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens folgli[X.]h allein dieses gemeint und ni[X.]ht die Summe aus Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhaben und Bestandsanlage (Sitsen, [X.], 292 <294>). Für dieses Ergebnis spri[X.]ht zudem die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm; in § 3e [X.] wurde - anders als no[X.]h vom [X.] vorges[X.]hlagen (BTDru[X.]ks 14/5750 S. 128) - die Formulierung "oder das bestehende Vorhaben aufgrund der Änderung oder Erweiterung" bewusst ni[X.]ht übernommen. Im Vermittlungsverfahren wurde diese ergänzende Wendung gestri[X.]hen (vgl. hierzu [X.], [X.], 10 <11>). Zuvor hatte si[X.]h au[X.]h der Verkehrsauss[X.]huss des Bundesrates dafür ausgespro[X.]hen, dass si[X.]h im Falle von § 3e [X.] die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung auf das [X.], ni[X.]ht aber auf den Bestand beziehen solle, weil es sonst zu Mehrfa[X.]hprüfungen käme ([X.] 674/1/00 S. 24).

Entgegen der Revision kann aus § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit der Bezugnahme auf die "mittelbaren" Auswirkungen eines Vorhabens ni[X.]ht hergeleitet werden, dass si[X.]h die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung über das [X.] hinaus auf die Gesamtanlage zu beziehen hat. Denn hiermit wird ledigli[X.]h der Umfang der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung im Sinne unmittelbarer oder mittelbarer Auswirkungen des Vorhabens bestimmt, jedo[X.]h keine Aussage dazu getroffen, was Gegenstand der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung sein soll; ebenso wenig kann Derartiges § 6 [X.] entnommen werden. Au[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] stützt die Re[X.]htsauffassung der Revision ni[X.]ht; insoweit liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen ni[X.]ht vor, da über das Vorhaben ni[X.]ht in mehreren Verfahren zu ents[X.]heiden ist. Soweit in § 3e Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorgesehen ist, dass au[X.]h frühere Änderungen oder Erweiterungen des [X.] Vorhabens in die Untersu[X.]hungen einzubeziehen sind, betrifft diese Vorgabe eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3[X.] Satz 1 und 3 [X.], ni[X.]ht aber eine Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung; eine derartige Vorprüfung des Einzelfalls steht vorliegend aber ni[X.]ht an, da das Vorhaben der Beigeladenen na[X.]h der Anlage 1 ohnehin bereits [X.] ist.

Ebenso wenig kann aus § 3b Abs. 2 und 3 [X.] hergeleitet werden, dass für das vorliegende [X.] die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung auf das Gesamtvorhaben zu erstre[X.]ken ist. Absatz 2 setzt eine parallele, d.h. glei[X.]hzeitige Verwirkli[X.]hung mehrerer Vorhaben voraus (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 3b Rn. 24), woran es vorliegend fehlt. Wiederum stellt au[X.]h der Wortlaut des Absatzes 3 klar, dass nur die Änderung oder Erweiterung selbst Gegenstand der dur[X.]hzuführenden Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung ist; die Umweltauswirkungen der Bestandsanlage sind für das Errei[X.]hen oder Übers[X.]hreiten des eins[X.]hlägigen S[X.]hwellenwertes und damit für das "Ob" der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung für das [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, im Rahmen der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung spielen sie dagegen nur als Vorbelastung eine Rolle (Sangenstedt, in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, [X.], § 3b Rn. 20 und 54). Insoweit besteht au[X.]h kein Wertungswiderspru[X.]h zwis[X.]hen § 3b und § 3e [X.].

b) Diese Bes[X.]hränkung der [X.] allein auf das Erweiterungsvorhaben steht eindeutig in Einklang mit den Vorgaben des [X.]sre[X.]hts, was die Einholung einer hierauf bezogenen Vorabents[X.]heidung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] na[X.]h Art. 267 A[X.]V auss[X.]heiden lässt.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.] a.F. werden Projekte des [X.] einer Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung na[X.]h den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. Da gemäß Nr. 22 des [X.] jede Änderung oder Erweiterung von Projekten [X.] ist, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für si[X.]h genommen die S[X.]hwellenwerte errei[X.]hen, und na[X.]h Nr. 2 Anstri[X.]h 1 des [X.] Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung unterfallen, ist vorliegend allein das [X.] der Beigeladenen Gegenstand der unionsre[X.]htli[X.]h gebotenen Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung. Das glei[X.]he Verständnis liegt der Nr. 13 des [X.]I der Ri[X.]htlinie zugrunde, wona[X.]h die Änderung oder Erweiterung näher bezei[X.]hneter Projekte als eigenständiges Projekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 [X.] a.F. zu verstehen ist.

Dem entspri[X.]ht die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.]. Dessen Urteil vom 11. August 1995 ([X.]. [X.]/92, [X.]. 1995, [X.]) hatte die Erweiterung eines bestehenden Wärmekraftwerks um einen weiteren [X.]werksblo[X.]k zum Gegenstand. Der Geri[X.]htshof geht davon aus, dass die Planung von Wärmekraftwerken mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW unabhängig davon, ob sie eigenständig ausgeführt werden oder einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, einer Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung zu unterziehen sind, wobei der "Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage ... dem Projekt ni[X.]ht seinen [X.]harakter als 'Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW'" nimmt. Soweit die Revision hiergegen auf das Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] vom 14. Januar 2010 ([X.]. [X.]/08, [X.] - Slg. 2010, [X.]) verweist, folgt hieraus ni[X.]ht Abwei[X.]hendes. Die Ents[X.]heidung befasst si[X.]h mit dem Begriff "Projekt" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der [X.] und geht davon aus, dass die Tätigkeit der Ausbaggerung bei jedem Eingriff in die Fahrrinne als besonderes Projekt im Sinne der [X.] angesehen werden kann und diese Ausbaggerungen als gesonderte und sukzessive Projekte der [X.] unterliegen können (Rn. 39 ff.). Die Ents[X.]heidung legt si[X.]h mithin ni[X.]ht darauf fest, dass wiederkehrende Tätigkeiten mit Bezug auf die zurü[X.]kliegende Genehmigung eines Vorhabens unionsre[X.]htli[X.]h als einheitli[X.]hes Projekt zu verstehen sind. Glei[X.]hes gilt für das von der Revision in Bezug genommene Urteil des Geri[X.]htshofs vom 24. November 2011 ([X.]. [X.]/09, [X.]. 2011, [X.]). Der Geri[X.]htshof geht davon aus, dass die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung die mittelbaren Auswirkungen eines Projekts in geeigneter Weise bes[X.]hreiben und bewerten muss und dies die Untersu[X.]hung der kumulativen Auswirkungen eins[X.]hließt, die dieses Projekt im Zusammenhang mit anderen Projekten für die Umwelt haben kann (Rn. 80). Diese Aussagen gebieten ni[X.]ht, die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung über das Projekt [X.]werksblo[X.]k 9 hinaus au[X.]h auf die übrigen [X.]werksblö[X.]ke der Anlage der Beigeladenen zu erstre[X.]ken. Vielmehr sind hierna[X.]h im Rahmen der Prüfung des konkreten Projekts kumulative Auswirkungen mit anderen als Vorbelastung zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Projekten in Betra[X.]ht zu nehmen. Au[X.]h das Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] vom 3. März 2011 ([X.]. [X.]/09, [X.]. 2011, [X.]) enthält keine Grundsätze, die den S[X.]hluss zulassen, dass das Großkraftwerk M. in seiner Gesamtheit einer Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Ents[X.]heidung befasst si[X.]h zum einen mit der Verpfli[X.]htung der zuständigen Umweltbehörde, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts zu identifizieren und zu bes[X.]hreiben und sodann in geeigneter Weise na[X.]h Maßgabe eines jeden Einzelfalls zu bewerten, und zum anderen mit der Funktion und dem Inhalt der Bewertungspfli[X.]ht (Rn. 37 ff.). Zu einer Ausweitung der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung auf ein Grundvorhaben verhält si[X.]h die Ents[X.]heidung ni[X.]ht.

3. Für die Ermittlung der Zusatzbelastung war jedenfalls im Grundsatz allein auf den Immissionsbeitrag abzustellen, der dur[X.]h das Erweiterungsvorhaben verursa[X.]ht wird; dies entspri[X.]ht sowohl nationalem Re[X.]ht wie au[X.]h [X.]sre[X.]ht.

a) Prüfungsgegenstand im [X.] na[X.]h § 16 BImS[X.]hG sind zunä[X.]hst die unmittelbar zu ändernden Anlagenteile und Verfahrenss[X.]hritte. Soweit si[X.]h die Änderung auf die Bestandsanlage auswirkt, erstre[X.]kt si[X.]h die Prüfung außerdem auf die hiervon betroffenen Anlagenteile und Verfahrenss[X.]hritte (vgl. Urteil vom 21. August 1996 - BVerwG 11 [X.] 9.95 - BVerwGE 101, 347 <355> = [X.] 451.171 § 7 AtG Nr. 3 S. 22). Dementspre[X.]hend hat die Immissionsprognose als Zusatzbelastung alle na[X.]h den Umständen des Einzelfalls mit der Änderung ursä[X.]hli[X.]h verbundenen Immissionen zu erfassen. Dagegen ist die Gesamtanlage ni[X.]ht Gegenstand der Prüfung; Immissionen, die dur[X.]h ni[X.]ht änderungsbetroffene Anlagenteile oder Verfahrenss[X.]hritte hervorgerufen werden, haben bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zumindest im Grundsatz außer Betra[X.]ht zu bleiben und sind ledigli[X.]h als Teil der Vorbelastung zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Dem entspri[X.]ht das Regelungsgefüge der [X.]. Na[X.]h Nr. 3.5.3 Satz 2 [X.] sind bei einer Ents[X.]heidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung die Anlagenteile und Verfahrenss[X.]hritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrenss[X.]hritte, auf die si[X.]h die Änderung auswirken wird, zu prüfen. Im Einklang damit bestimmt Satz 1, dass Nr. 3.1 Satz 2 [X.], wona[X.]h für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Nr. 4 [X.] mit den dort geregelten Anforderungen gilt, auf die Änderungsgenehmigung nur entspre[X.]hend anzuwenden ist. Dabei soll na[X.]h Nr. 4.1 Satz 4 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] bei S[X.]hadstoffen, für die Immissionswerte festgelegt sind, die Bestimmung von Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 [X.]) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung entfallen. Nr. 4.2.1 [X.] bestimmt zum S[X.]hutz der mens[X.]hli[X.]hen Gesundheit Immissionswerte für luftverunreinigende Stoffe. Dieser S[X.]hutz ist si[X.]hergestellt, wenn die na[X.]h Nr. 4.7 [X.] aus Vor- und Zusatzbelastung ermittelte Gesamtbelastung die festgelegten Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt übers[X.]hreitet.

Für die in dieser Regelungssystematik zum Ausdru[X.]k kommende Bes[X.]hränkung des [X.] streitet au[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte. Na[X.]h Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 [X.] in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung ([X.] 1058/01 S. 9) war bei Ermittlung der Zusatzbelastung abzustellen auf "die zu beurteilende Anlage". Auf Vors[X.]hlag des Bundesrates wurde die geltende Fassung bes[X.]hlossen, wona[X.]h die Zusatzbelastung der Immissionsbeitrag ist, der dur[X.]h das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Hierzu heißt es in der eins[X.]hlägigen Empfehlung des Wirts[X.]haftsauss[X.]husses des Bundesrates: "Insbesondere wird damit glei[X.]hzeitig die Verweisung in Satz 1 der Nr. 3.5.3 präzisiert, wona[X.]h bei [X.] nur das [X.] für die Bestimmung der Zusatzbelastung maßgebend ist" ([X.] 1058/1/01 S. 3).

Dieser auss[X.]hließli[X.]h das Erweiterungsvorhaben, ni[X.]ht aber die Gesamtanlage umfassende Prüfungsumfang gilt na[X.]h den Vorgaben der [X.] namentli[X.]h au[X.]h für die Bestimmung irrelevanter Zusatzbelastungen. Na[X.]h Nr. 4.2.2 Satz 1 Bu[X.]hst. a) [X.] darf im Falle der Übers[X.]hreitung eines Immissionswertes na[X.]h Nr. 4.2.1 [X.] an einem Beurteilungspunkt die Genehmigung wegen dieser Übers[X.]hreitung ni[X.]ht versagt werden, wenn hinsi[X.]htli[X.]h des jeweiligen S[X.]hadstoffes die Kenngröße für die Zusatzbelastung dur[X.]h die Emissionen der Anlage 3,0 vom Hundert des [X.] ni[X.]ht übers[X.]hreitet und dur[X.]h eine Auflage si[X.]hergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung dur[X.]hgeführt werden. Zwar ist in Nr. 4.2.2 Satz 1 Bu[X.]hst. a) [X.] von der Zusatzbelastung dur[X.]h die "Emissionen der Anlage" die Rede, was si[X.]h jedo[X.]h auf Genehmigungsverfahren zur Erri[X.]htung und zum Betrieb neuer Anlagen im Sinne von Nr. 3.1 [X.] bezieht; dagegen gelangt - wie s[X.]hon erwähnt - im [X.] Nr. 3.1 [X.] nur entspre[X.]hend, d.h. auf das [X.] bes[X.]hränkt zur Anwendung (Nr. 3.5.3 Satz 1 [X.]). Das gilt au[X.]h für die Verweisung auf Nr. 4 [X.]. Au[X.]h zur Bestimmung des Ausmaßes der Irrelevanz na[X.]h Nr. 4.2.2 Satz 1 Bu[X.]hst. a) [X.] ist somit von einer für das [X.] gemäß Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 3 [X.] ermittelten Zusatzbelastung auszugehen.

Die gegen dieses Verständnis von Nr. 4.2.2 Satz 1 Bu[X.]hst. a) [X.] erhobenen Einwände des Vertreters des [X.] überzeugen ni[X.]ht. Er ma[X.]ht zum einen geltend, zwis[X.]hen Nr. 2.2 und Nr. 4.2.2 [X.] bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wobei im Fall von Nr. 4.2.2 Satz 1 Bu[X.]hst. a) [X.] eine Ausnahmesituation deshalb gegeben sei, weil in [X.] im Einwirkungsberei[X.]h des Vorhabens Immissionswerte übers[X.]hritten seien; das habe zur Konsequenz, dass bei der Anwendung der [X.] auf die Gesamtanlage abzustellen sei. Dem kann s[X.]hon deshalb ni[X.]ht gefolgt werden, weil es si[X.]h bei Nr. 2.2 [X.] um eine vor [X.] gezogene Begriffsbestimmung handelt. Das steht der Annahme eines [X.] entgegen. Zum anderen wendet der Vertreter des [X.] ein, bei einem ni[X.]ht auf die Gesamtanlage, sondern die Anlagenerweiterung bezogenen Verständnis von Nr. 4.2.2 [X.] ergebe si[X.]h ein Wertungswiderspru[X.]h zu Nr. 6.1.1 und 6.1.2 [X.], die bei Übers[X.]hreitung der Immissionswerte zum S[X.]hutz der mens[X.]hli[X.]hen Gesundheit in der Regel ein Eins[X.]hreiten der Behörde dur[X.]h Erlass na[X.]hträgli[X.]her Anordnung geböten. Ein sol[X.]her Wertungswiderspru[X.]h ist ni[X.]ht erkennbar. Denn es ist keineswegs zwingend, dass im [X.] an die Genehmigung eines [X.] mit einer die [X.] von 3,0 vom Hundert einhaltenden Zusatzbelastung umgehend eine na[X.]hträgli[X.]he Anordnung na[X.]h Nr. 6.1.2 [X.] ergehen müsste, wenn der Beitrag der Gesamtanlage über 3,0 vom Hundert des [X.] hinausginge und die Gesamtbelastung den maßgebli[X.]hen Immissionswert übers[X.]hritte. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspre[X.]hend würde die Behörde vielmehr zu prüfen haben, ob ni[X.]ht dur[X.]h eine na[X.]hträgli[X.]he Anordnung gegen den Betrieb der Bestandsanlage die Einhaltung der Immissionswerte der Gesamtanlage auf s[X.]honendere Weise si[X.]herzustellen wäre.

Allerdings ers[X.]heint ni[X.]ht unzweifelhaft, ob die na[X.]h alldem dur[X.]h die Te[X.]hnis[X.]he Anleitung Luft geforderte isolierte Beurteilung des Immissionsbeitrages einer Anlagenerweiterung am Maßstab der [X.] dem S[X.]hutzanspru[X.]h na[X.]h § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImS[X.]hG ohne Weiteres au[X.]h dann entspri[X.]ht, wenn si[X.]h dieser Beitrag mit [X.]n des [X.] überlagert (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 [X.]/07.[X.] - juris Rn. 80 f. mit Hinweis auf [X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, [X.], [X.] Nr. 4.2 Rn. 38). [X.] mehrere Quellen in einem engen räumli[X.]hen Zusammenhang, so kann es dazu kommen, dass deren [X.] an [X.] in der Na[X.]hbars[X.]haft zwar je für si[X.]h die [X.] einhalten, in der Summe aber Belastungen hervorrufen, die über das gemäß Nr. 4.1 Satz 4 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] keiner weiteren Prüfung bedürfende Maß hinausgehen. Ob der den [X.]n zugrunde liegende Bagatellgedanke au[X.]h in einer sol[X.]hen Fallkonstellation eine isolierte Beurteilung der einzelnen Quellen - wie hier der Anlagenerweiterung - re[X.]htfertigt, kann jedo[X.]h offenbleiben. Denn na[X.]h den im angefo[X.]htenen Urteil getroffenen Feststellungen ([X.] f.) übersteigen die Zusatzbelastung dur[X.]h das streitige Vorhaben und die Vorbelastung dur[X.]h die früher genehmigten [X.]werksblö[X.]ke au[X.]h im Zusammenwirken die maßgebli[X.]he [X.] von 3 vom Hundert (Nr. 4.2.2 Satz 1 Bu[X.]hst. a) [X.]) in keinem der Fälle, in denen die Gesamtbelastung die Immissionswerte übers[X.]hreitet.

b) Dass na[X.]h nationalem Re[X.]ht zumindest im Regelfall allein auf die Umwelteinwirkungen des [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gegebenen Vorbelastung abzustellen ist, steht mit [X.]sre[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h in Einklang. Eine hierauf bezogene Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] brau[X.]ht der Senat deshalb ni[X.]ht einzuholen.

Na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2008/1/[X.] des [X.] und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltvers[X.]hmutzung (IVU-Ri[X.]htlinie), die die [X.]/[X.] vom 24. September 1996 ersetzt und der das Vorhaben der Beigeladenen als Feuerungsanlage mit mehr als 50 MW unterfällt (Anhang I Ziffer 1.1 der Ri[X.]htlinie), ist die wesentli[X.]he Änderung des Betriebs einer Anlage einem vorherigen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen (vgl. au[X.]h den 22. Erwägungsgrund der Ri[X.]htlinie). Dabei erfährt die wesentli[X.]he Änderung des Betriebs in Art. 2 Ziffer 11 [X.] eine eigene Legaldefinition. Na[X.]h Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] müssen der Genehmigungsantrag und die Ents[X.]heidung der zuständigen Behörde diejenigen Anlagenteile und in Artikel 6 genannten Aspekte umfassen, die von der Änderung betroffen sein können, wobei die eins[X.]hlägigen Genehmigungsvors[X.]hriften der Ri[X.]htlinie entspre[X.]hend anzuwenden sind. Ebenso unters[X.]heidet Art. 15 Abs. 1 [X.] zwis[X.]hen der Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen und der Erteilung einer Genehmigung für wesentli[X.]he Änderungen. Au[X.]h der unionsre[X.]htli[X.]he Prüfungsmaßstab stellt somit allein auf das [X.] ab und de[X.]kt si[X.]h folgli[X.]h mit dem des nationalen Re[X.]hts.

4. Entgegen der Revision verstoßen die vom Verwaltungsgeri[X.]htshof seiner Beurteilung zugrunde gelegten [X.]n der Nr. 4.1 Satz 4 Bu[X.]hst. [X.]) und Nr. 4.2.2 Satz 1 Bu[X.]hst. a) [X.] als sol[X.]he weder gegen nationales Re[X.]ht no[X.]h gegen [X.]sre[X.]ht.

a) Die immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImS[X.]hG als Instrument der Gefahrenabwehr kommt dann zum Tragen, wenn die hinrei[X.]hende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eines S[X.]hadenseintritts besteht. Eine in diesem Sinne gefährdende, die S[X.]hutzpfli[X.]ht auslösende [X.] ist prinzipiell jedem zur Genehmigung gestellten Vorhaben zuzure[X.]hnen, das mit seinen Immissionen zu ihr beiträgt. Die S[X.]hutzpfli[X.]ht findet allerdings dort ihre Grenzen, wo aufgrund einer sa[X.]hverständigen Risikoabs[X.]hätzung anzunehmen ist, dass das dur[X.]h den emittierenden Betrieb verursa[X.]hte Gesundheitsrisiko au[X.]h angesi[X.]hts der bestehenden Vorbelastung irrelevant ist (Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 [X.] 19.02 - BVerwGE 119, 329 <333 f.> = [X.] 406.25 § 5 BImS[X.]hG Nr. 26 S. 4). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImS[X.]hG, der der untergesetzli[X.]hen Konkretisierung dur[X.]h Bestimmungen über die Ermittlung und Bewertung von Immissionen bedarf, steht einer sol[X.]hen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Bewertung ni[X.]ht entgegen.

Glei[X.]hes gilt angesi[X.]hts des dem Vors[X.]hriftengeber dur[X.]h § 48 BImS[X.]hG eingeräumten [X.] au[X.]h für die konkrete Ausgestaltung der hier angewandten [X.]n, mit denen die [X.] von 1,0 vom Hundert (Nr. 2.2.1.1 Bu[X.]hst. b) aa) [X.] 1986) auf 3,0 vom Hundert des [X.] angehoben worden ist. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Konkretisierungsbefugnis des Vors[X.]hriftengebers bes[X.]hränkt si[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung der Klauseln auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Die Bemessung der [X.] auf nunmehr 3,0 vom Hundert des [X.] beruht auf plausiblen Erwägungen des Vors[X.]hriftengebers. Na[X.]h der [X.] a.F. war die S[X.]hadstoffbelastung flä[X.]henbezogen zu beurteilen. Das hatte zur Folge, dass [X.] von besonders ho[X.]h mit Immissionen des Vorhabens beaufs[X.]hlagten [X.]n einer Beurteilungsflä[X.]he (vgl. Nr. 2.6.4.2 der [X.] 1986) ni[X.]ht selbst die Kenngröße für die Zusatzbelastung bildeten, sondern nur im Wege arithmetis[X.]her Mittelung in sie eingingen. Die Einstufung eines Mittelwertes als irrelevant konnte daher zuglei[X.]h bedeuten, dass deutli[X.]h höhere - in die Mittelung eingegangene - Werte ebenfalls verna[X.]hlässigt wurden. Das ma[X.]ht es erforderli[X.]h, die [X.] niedrig anzusetzen, um dem S[X.]hutzbedürfnis au[X.]h der höher belasteten [X.] zu genügen. Mit dem Übergang vom Flä[X.]hen- auf den unionsre[X.]htli[X.]h geforderten Punktbezug gemäß Nr. 4.6.2.6 [X.] 2002 ist diese Notwendigkeit entfallen ([X.] 1058/01 S. 240; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 2. Aufl. 2002, S. 14 f.); eine großzügigere Bemessung der [X.] ers[X.]heint daher als vertretbar. Dass der Normgeber mit der Anhebung der [X.] dur[X.]h die [X.] 2002 die unters[X.]hiedli[X.]hen Auswirkungen des punkt- und des flä[X.]henbezogenen Beurteilungsverfahrens auf typis[X.]he Fallkonstellationen au[X.]h im Hinbli[X.]k auf ihm obliegende S[X.]hutzpfli[X.]hten grundlegend verkannt hätte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen worden no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.

Die [X.]n der [X.] sind ebenso vereinbar mit den Vorgaben und der Zielsetzung der 22. Verordnung zur Dur[X.]hführung des Bundes-Immissionss[X.]hutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 4. Juni 2007 ([X.]), die im Zeitpunkt der [X.] no[X.]h ni[X.]ht außer [X.] getreten war (nunmehr 39. BImS[X.]hV vom 2. August 2010, [X.]). Der Umstand, dass in die [X.] in größerem Ausmaß Grenzwerte des [X.] bis III der To[X.]hterri[X.]htlinie 1999/30/[X.] übernommen worden sind und insoweit De[X.]kungsglei[X.]hheit besteht mit den Anforderungen zur Luftreinhaltung in der 22. BImS[X.]hV, bedeutet ni[X.]ht, dass angesi[X.]hts der höherrangigen normativen Ausgestaltung dieser Anforderungen in der Verordnung für die Anwendung von [X.] der [X.] kein Raum mehr bleibt. Denn wie das [X.]sre[X.]ht zur Luftreinhaltung verfolgt au[X.]h die in dessen Umsetzung ergangene Re[X.]htsverordnung einen integrativen, quellenunabhängigen Ansatz, der si[X.]h von dem quellen- und anlagenbezogenen Ansatz der [X.] unters[X.]heidet. Insoweit werden nur für die Behörden gemäß §§ 11 ff. der 22. BImS[X.]hV (§§ 27 ff. der 39. BImS[X.]hV) unmittelbare Pfli[X.]hten mit Grenz- und Zielwerten für ihr Handeln begründet. Demgegenüber konkretisiert die [X.] die von Anlagenbetreibern einzuhaltenden Pfli[X.]hten und stellt insoweit die Erfüllung von S[X.]hutz- und Vorsorgepfli[X.]hten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImS[X.]hG si[X.]her. Der flä[X.]henbezogene Ansatz der Luftreinhaltung ergänzt damit die quellen- und anlagenbezogenen Regelungen der [X.] und des Bundes-Immissionss[X.]hutzgesetzes (Bru[X.]kmann/Stre[X.]ker, in: [X.][X.], a.a.O. 39. BImS[X.]hV Vorb. Rn. 64). Die [X.] darf als na[X.]hrangige Regelung allerdings keine Luftvers[X.]hmutzungen zulassen, die bereits für si[X.]h genommen die Grenzwerte der 22. BImS[X.]hV übersteigen oder sonst vereiteln, dass diese Grenzwerte eingehalten werden können. Soweit ni[X.]ht besondere, im vorliegenden Fall ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]he Umstände entgegenstehen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass si[X.]h die Einhaltung der Grenzwerte des Luftqualitätsre[X.]hts mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung si[X.]hern lässt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Handbu[X.]h zum Re[X.]ht der Bau- und Umweltri[X.]htlinien der [X.], 2. Aufl. 2011, S. 769 f.). Das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht hat daher in mehreren Ents[X.]heidungen die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImS[X.]hV ni[X.]ht als Re[X.]htmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Vorhabens era[X.]htet (zum Fernstraßenre[X.]ht Urteile vom 26. Mai 2004 - [X.] - BVerwGE 121, 57 <61> = [X.] 406.25 § 48a BImS[X.]hG Nr. 1 S. 5 und vom 23. Februar 2005 - [X.] 5.04 - BVerwGE 123, 23 <27 f.> = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 18 S. 95 f.; Bes[X.]hluss vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 7.05 - [X.] 2005, 709, juris Rn. 21). Dies gilt glei[X.]hermaßen für die immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Genehmigung.

b) Au[X.]h dem [X.]sre[X.]ht ist der Gedanke der Irrelevanz ni[X.]ht fremd. Er kommt etwa dort zum Ausdru[X.]k, wo von "signifikanten" Luftverunreinigungen die Rede ist (vgl. Art. 4 Nr. 2 der Ri[X.]htlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung dur[X.]h Industrieanlagen); die IVU-Ri[X.]htlinie hebt in Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. b) auf die Erhebli[X.]hkeit der Umweltvers[X.]hmutzungen ab. Mit der Ri[X.]htlinie 96/62/[X.] vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie mit der To[X.]hterri[X.]htlinie 1999/30/[X.] vom 22. April 1999 über Grenzwerte für S[X.]hwefeldioxid u.a. und mit der diese beiden Ri[X.]htlinien ersetzenden Ri[X.]htlinie 2008/50/[X.] des [X.] und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für [X.] wird ein quellenunabhängiger Ansatz verfolgt, der ni[X.]ht die Zulassung einer einzelnen Anlage in den Bli[X.]k nimmt, sondern allein die Mitgliedstaaten verpfli[X.]htet, gebietsbezogen die erforderli[X.]hen Maßnahmen zu treffen.

Dem entspri[X.]ht die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.]. In seinem Urteil vom 26. Mai 2011 ([X.]. [X.] bis 167/09 - Slg. 2011, [X.]) zu den Re[X.]htssa[X.]hen Sti[X.]hting Natuur en Milieu u.a., wel[X.]he die Ri[X.]htlinie 2001/81/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshö[X.]hstmengen für bestimmte Lufts[X.]hadstoffe zum Gegenstand haben, geht der Geri[X.]htshof davon aus, dass die festgelegten Ziele angesi[X.]hts des weiten Handlungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, ni[X.]ht unmittelbar auf die Erteilung einer umweltre[X.]htli[X.]hen Genehmigung einwirken (Rn. 75 f.).

Auf das Verhältnis zwis[X.]hen einer immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Genehmigung und der Luftqualitätsri[X.]htlinie 2008/50/[X.] ist dies ohne Weiteres übertragbar; hierfür spri[X.]ht au[X.]h die Re[X.]htsauffassung der [X.]. Auf eine parlamentaris[X.]he Anfrage zum Neubau einer Müllverbrennungsanlage, die trotz Übers[X.]hreitung der in der Ri[X.]htlinie 1999/30/[X.] festgelegten Grenzwerte für Sti[X.]kstoffdioxid na[X.]h Maßgabe von [X.] der [X.] genehmigt worden ist, hat sie geantwortet, dass hierin keine Zuwiderhandlung gegen Verpfli[X.]htungen aus der Ri[X.]htlinie zu sehen ist ([X.]/2007 [X.] vom 3. August 2007). Im S[X.]hreiben vom 20. Mai 2005 (Bes[X.]hwerdeverfahren 2003/4840) geht sie davon aus, dass die Luftqualitätsri[X.]htlinie und ihre To[X.]hterri[X.]htlinien Ergebnispfli[X.]hten aufstellen, die individuelle Genehmigungsverfahren unberührt lassen. Eine andere Auslegung wäre weder mit dem Subsidiaritäts- no[X.]h mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren.

5. Ob der Verwaltungsgeri[X.]htshof mit seiner Re[X.]htsauffassung gegen Bundesre[X.]ht verstößt, dass das im Rahmen einer Na[X.]hbere[X.]hnung der Immissionsprognose für das streitgegenständli[X.]he Vorhaben erzielte Ergebnis, wona[X.]h an einer Gitterzelle an der Nordweste[X.]ke eines Gewerbebetriebs im Nahberei[X.]h von Blo[X.]k 9 (Fassade der Firma [X.]) mit der maximalen Immissionszusatzbelastung von 7,2 µg/m3 für S[X.]hwebstaub [X.] die zulässige Übers[X.]hreitungshäufigkeit von 35 Tagen gemäß der Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 [X.] um 2 Tage übers[X.]hritten wird, s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zur Re[X.]htswidrigkeit der immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Genehmigung führt, weil es si[X.]h insoweit um einen ni[X.]ht maßgebli[X.]hen, da ni[X.]ht repräsentativen Beurteilungspunkt handelt, kann dahinstehen. Denn das angegriffene Urteil beruht hierauf ni[X.]ht, § 137 Abs. 1 VwGO. Selbst wenn man insoweit von einem materiellen Re[X.]htsverstoß ausgehen wollte, wäre die erforderli[X.]he Kausalität nur gegeben, wenn die Vorinstanz ohne diesen Re[X.]htsverstoß eine andere Ents[X.]heidung getroffen hätte ([X.], in: [X.]/[X.], VwGO, § 137 Rn. 17). Dies s[X.]heidet aber s[X.]hon deshalb aus, weil der Verwaltungsgeri[X.]htshof seine Erkenntnis zur Einhaltung des Immissionswertes für S[X.]hwebstaub na[X.]h Nr. 4.2.1 [X.] auf einen weiteren, selbstständig tragenden Grund gestützt hat.

Nr. 10 des [X.] zur [X.] s[X.]hreibt für die Ausbreitungsre[X.]hnung die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Bebauung vor, wobei - na[X.]h bestimmten Maßgaben - deren Einfluss mithilfe eines diagnostis[X.]hen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berü[X.]ksi[X.]htigt werden kann. Bei diffusen Staubquellen kann diese Ausbreitungsre[X.]hnung aber zu unplausiblen Immissionskonzentrationen führen. Auf diesen Einwand des [X.] gab die Genehmigungsbehörde eine ergänzende Immissionsprognose über die Zusatzbelastung im Berei[X.]h der Firma [X.] auf der Grundlage des prognostis[X.]hen Strömungsmodells [X.] in Auftrag. Das beauftragte Ingenieurbüro kam na[X.]h den Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs unter Verwendung dieses Re[X.]henmodells zu dem Ergebnis, dass das Maximum der Zusatzbelastung für S[X.]hwebstaub [X.] im Berei[X.]h der zur [X.] orientierten Gebäudefassade der Firma [X.] zu erwarten sei und der maximale Jahresmittelwert der Zusatzbelastung zwis[X.]hen 5,2 und 6 µg/m3 liege. Da na[X.]h dem für die ursprüngli[X.]he Immissionsprognose verwandten Re[X.]henmodell [X.] davon auszugehen ist, dass bei einer Immissionszusatzbelastung von 6,9 µg/m3 die zulässige Übers[X.]hreitungshäufigkeit von 35 Tagen genau errei[X.]ht wird, kann - so der Verwaltungsgeri[X.]htshof - ebenso angenommen werden, dass au[X.]h die maximale Zusatzbelastung von 6 µg/m3 die zulässigen Übers[X.]hreitungen einhält. Auf diese Annahme hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof, der in Übereinstimmung mit dem Guta[X.]hter des [X.] von der wissens[X.]haftli[X.]hen Eignung des Windfeldmodells [X.] ausgegangen ist, seine Ents[X.]heidung zusätzli[X.]h gestützt. Hiergegen hat si[X.]h die Revision ni[X.]ht gewandt.

6. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat zu Re[X.]ht einen ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Verstoß der angefo[X.]htenen immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Genehmigung gegen Vors[X.]hriften des Bauplanungsre[X.]hts verneint. Weder kann der im Genehmigungsbes[X.]heid enthaltenen Baugenehmigung ein Planungserfordernis entgegengehalten werden no[X.]h verstoßen die Erwägungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs zur fehlenden Rügefähigkeit städtebauli[X.]her Gesi[X.]htspunkte gegen Bundesre[X.]ht.

a) Das angefo[X.]htene Urteil lässt offen, ob ein Planungserfordernis na[X.]h § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht und ob der Kläger als Umweltverband dieses geltend ma[X.]hen kann; ein sol[X.]hes Erfordernis könne der Baugenehmigung jedenfalls ni[X.]ht entgegengehalten werden. Diese Auffassung entspri[X.]ht ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts (Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 [X.] 3.78 - BVerwGE 61, 128 <133 f.> = [X.] 406.11 § 36 Nr. 26 S. 22, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 [X.] 15.84 - BVerwGE 75, 34 <43> = [X.] 406.11 § 34 BBauG Nr. 116 S. 75 und vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 [X.] 15.92 - DVBl 1993, 658), der si[X.]h der erkennende Senat ans[X.]hließt. Mit § 34 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber selbst für den unbeplanten Innenberei[X.]h die Ents[X.]heidung getroffen, dass ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, wenn es si[X.]h in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 BauGB erweist si[X.]h damit als Planersatzvors[X.]hrift (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 [X.] 14.01 - BVerwGE 119, 25 <30> = [X.] 406.11 § 1 BauGB Nr. 117 S. 76 f.). Zwar kann au[X.]h im unbeplanten Innenberei[X.]h eine Bebauungsplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderli[X.]h werden, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauli[X.]he Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentli[X.]hen und privaten Belange in einem förmli[X.]hen Planungsverfahren dringend erfordern (Urteil vom 17. September 2003 a.a.[X.]). Ein derartiges Erfordernis einer Bebauungsplanung hat aber ni[X.]ht zur Folge, dass ohne sie eine Bebauung unterbleiben müsste, sondern zielt vielmehr darauf ab, die bauli[X.]he Entwi[X.]klung in eine andere Ri[X.]htung zu lenken (Urteil vom 24. Oktober 1980 a.a.[X.] 133 f.). Bei der Beurteilung eines Innenberei[X.]hsvorhabens hat ein Planungserfordernis deshalb nur indizielle Bedeutung für die Frage des Si[X.]h-Einfügens (Urteil vom 19. September 1986 a.a.[X.] 43).

Aus [X.]sre[X.]ht ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes. Art. 2 Abs. 1 [X.] a.F. gebietet, dass die Mitgliedstaaten die erforderli[X.]hen Maßnahmen treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erhebli[X.]hen Auswirkungen auf die Umwelt zu re[X.]hnen ist, einer Genehmigungspfli[X.]ht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Entgegen der Revision kann weder Art. 3 [X.] a.F. no[X.]h Art. 8 [X.] a.F. entnommen werden, dass dem bloßen Genehmigungserfordernis der Ri[X.]htlinie nur dur[X.]h eine planeris[X.]he Abwägungsents[X.]heidung Re[X.]hnung getragen werden kann. Dem steht bereits entgegen, dass die Ri[X.]htlinie über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung nur verfahrensre[X.]htli[X.]he Anforderungen zum Gegenstand hat ([X.], Urteil vom 14. März 2013 - [X.]. [X.]-420/11 - NVwZ 2013, 349 Rn. 46). Diese Auslegung von [X.]sre[X.]ht dur[X.]h eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] weiter zu klären, ist angesi[X.]hts der Eindeutigkeit der betreffenden Regelungen ni[X.]ht veranlasst.

b) Der immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImS[X.]hG i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB könnte ein Planungserfordernis jedo[X.]h ausnahmsweise dann entgegenstehen, wenn den in Art. 12 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 96/82/[X.] vom 9. Dezember 1996 zur Beherrs[X.]hung der Gefahren bei s[X.]hweren Unfällen mit gefährli[X.]hen Stoffen (i.d.F. der Änderungsri[X.]htlinie 2003/105/[X.] vom 16. Dezember 2003 - [X.]) gestellten Anforderungen, die si[X.]h au[X.]h auf [X.] beziehen, allein dur[X.]h eine ri[X.]htlinienkonforme Auslegung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rü[X.]ksi[X.]htnahme ni[X.]ht ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden könnte. Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] hat Art. 12 Abs. 1 [X.] dahin ausgelegt, dass die Verpfli[X.]htung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwis[X.]hen einem Störfallbetrieb und öffentli[X.]h genutzten Gebäuden Re[X.]hnung zu tragen, au[X.]h von [X.] bei gebundenen Ents[X.]heidungen über die Zulassung von Vorhaben zu bea[X.]hten ist (Urteil vom 15. September 2011 - [X.]. [X.]-53/10 - Slg. 2011, [X.] = [X.] 2011, 763). Dies kann einen Koordinierungsbedarf auslösen, dem ni[X.]ht mehr allein dur[X.]h eine na[X.]hvollziehende Abwägung im Rahmen einer gebundenen Vorhabenszulassung, sondern nur dur[X.]h eine förmli[X.]he Planung entspro[X.]hen werden kann (Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 [X.] 11.11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32 ff. = [X.] 406.11 § 34 BauGB Nr. 215).

Ein sol[X.]her Ausnahmefall s[X.]heidet hier aber s[X.]hon deshalb aus, weil das [X.] der Beigeladenen ni[X.]ht unter Art. 12 Abs. 1 [X.] fällt. Gemäß Art. 10 [X.] sorgen die Mitgliedstaaten bei einer Änderung einer Anlage oder der Art und der Mengen der gefährli[X.]hen Stoffe, aus der si[X.]h erhebli[X.]he Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit s[X.]hweren Unfällen ergeben könnten, dafür, dass der Betreiber das Konzept zur Verhütung s[X.]hwerer Unfälle und den Si[X.]herheitsberi[X.]ht überprüft und erforderli[X.]henfalls ändert. Nur auf eine derart wesentli[X.]he Anlagenänderung oder Anlagenerweiterung bezieht si[X.]h Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. b) [X.], die im nationalen Re[X.]ht die genannte Planungsbedürftigkeit eines Erweiterungsvorhabens zur Folge haben kann. Auf der Grundlage der von der Revision ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]htshofs unterfallen die Bestandsanlage wie au[X.]h das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen ledigli[X.]h den Grundpfli[X.]hten der Störfallverordnung, ohne dass si[X.]h das Gefahrenpotenzial erhebli[X.]h verändert.

[X.]) Die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger im Rahmen seiner Rügebefugnis na[X.]h Maßgabe des [X.] bei Anfe[X.]htung einer immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Genehmigung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImS[X.]hG i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB über die Prüfung von Vors[X.]hriften mit umweltre[X.]htli[X.]hem Bezug hinaus au[X.]h Verstöße gegen Belange einer geordneten städtebauli[X.]hen Entwi[X.]klung geltend ma[X.]hen kann, ist mit den obigen Ausführungen unter [X.] 1. zu verneinen. Au[X.]h bei Vors[X.]hriften des Bauplanungsre[X.]hts mit mehrfa[X.]her Zielri[X.]htung bes[X.]hränkt si[X.]h das Rügere[X.]ht des [X.] auf den gesetzli[X.]h bezwe[X.]kten S[X.]hutz von Interessen der Umwelt, die gegebenenfalls bei Prüfung des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebots der Rü[X.]ksi[X.]htnahme zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darüber hinaus mit dem Kriterium des "Si[X.]h-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung" und den dies bestimmenden Merkmalen auf die städtebauli[X.]he Ordnung zielt, mag si[X.]h hiermit allenfalls mittelbar und reflexweise au[X.]h ein S[X.]hutz der Umwelt verbinden. Dies führt aber ni[X.]ht dazu, dass es si[X.]h bei den an andere als Umweltbelange anknüpfenden Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB um Regelungselemente zum S[X.]hutz der Umwelt handelt; von einer dem Umwelts[X.]hutz dienenden Norm im Sinne von § 2 Abs. 1 und 5 UmwRG kann im Zusammenhang mit dem auf die städtebauli[X.]he Ordnung abhebenden Einfügungsgebot ni[X.]ht ausgegangen werden.

Meta

7 C 36/11

24.10.2013

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Juli 2011, Az: 10 S 2102/09, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 16 Abs 1 BImSchG, § 48 BImSchG, § 1 Abs 3 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 1 Nr 1 UVPG, § 2 Abs 1 UVPG, § 2 Abs 2 UVPG, § 2 Abs 3 UVPG, § 3b Abs 2 UVPG, § 3b Abs 3 UVPG, § 3c S 1 UVPG, § 3c S 3 UVPG, § 3e Abs 1 UVPG, § 6 UVPG, § 1 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 5 UmwRG, § 3 UmwRG, § 5 Abs 4 UmwRG, § 3 BImSchV 22 2002, § 4 BImSchV 22 2002, § 1 Abs 1 S 3 BImSchV 9, § 1 Abs 2 S 1 BImSchV 9, Nr 3.1 TA Luft 2002, Nr 3.5.3 TA Luft 2002, Nr 4.1 S 4 Buchst c TA Luft 2002, Nr 4.2.2 S 1 Buchst a TA Luft 2002, Nr 6.1.2 TA Luft 2002, Nr 2.2 TA Luft 2002, Nr 4.6.2.6 TA Luft 2002, Nr 4.2.1 TA Luft 2002, Nr 4.7 TA Luft 2002, Art 1 Abs 2 EWGRL 337/85, Art 2 Abs 1 EWGRL 337/85, Art 3 Abs 1 EWGRL 337/85, Art 4 Abs 1 EWGRL 337/85, Art 4 Abs 2 EWGRL 337/85, Art 8 EWGRL 337/85, Art 10a Abs 1 EWGRL 337/85, Art 2 Nr 11 EGRL 1/2008, Art 12 Abs 2 EGRL 1/2008, Art 12 Abs 3 EGRL 1/2008, Art 15 Abs 1 EGRL 1/2008, Art 6 EGRL 1/2008, Art 12 Abs 1 EGRL 82/96, Art 10 EGRL 82/96, Art 2 Nr 5 AarhusÜbk, Art 9 Abs 2 AarhusÜbk, Art 191f AEUV, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. 7 C 36/11 (REWIS RS 2013, 1679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1679

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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