Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. XI ZR 14/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4249

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016BXIZR14.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 14/16

vom

11.
Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 11.
Oktober 2016
durch [X.]
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg
und
Maihold
sowie die
Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der [X.] der Beklagten (§
97
Abs.
1, §
101 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000

Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] schuldet der Anlagevermittler dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st.Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 13.
Mai 1993 1
2
-
3
-

III
ZR 25/92, [X.], 1238, 1239, vom 12.
Februar 2004

III
ZR 359/02, [X.]Z 158, 110, 116, vom 17.
Februar 2011

III
ZR 144/10, [X.], 505 Rn.
9 und vom 30.
Oktober 2014

III
ZR 493/13, [X.], 2310 Rn. 23). [X.] der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Auf-wand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. [X.], Urteile vom 17.
Februar 2011

III
ZR 144/10, aaO, und vom 30.
Oktober 2014

III
ZR 493/13, aaO).
Dieses [X.] hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verletzt. Die wirtschaftlichen Risiken des Schiffsfonds werden im Prospekt hinreichend beschrieben. Die Frage der [X.] stellt dagegen kein wirtschaftliches Risiko im ei-gentlichen Sinne dar, auch wenn das Fondskonzept auf einer unkündbaren [X.] Bindung bis Ende 2024 basierte. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist eine echte Rechtspflicht des [X.], auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Rechtsanspruch hat. Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stellt daher eine Pflichtverletzung der [X.] dar, die regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage ist (vgl. dazu allgemein [X.], Urteil
vom 11.
Dezember 2014

III
ZR 365/13, [X.], 128 Rn.
24), so dass eine Aufklärungspflicht jedenfalls im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
August 2015

34
U 155/14, juris Rn.
8).
3
-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Ellenberger
Grüneberg
Maihold

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2014 -
1 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.12.2015 -
6 [X.]/14 -

4

Meta

XI ZR 14/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. XI ZR 14/16 (REWIS RS 2016, 4249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4249

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 14/16

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