Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. 2 ARs 209/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8585

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070716B2ARS209.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 209/16
2 AR 106/16

vom
7. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Straßenverkehrsvergehens

Az.: (567) 271 AR 295/15 Ns (164/15)
[X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 7. Juli
2016
beschlossen:

Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.

Gründe:
Das [X.] hat als Berufungsgericht ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe neben der Strafe, die in einem anderen, bereits rechts-kräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den [X.] worden ist, nicht ins Gewicht falle. Es hat die Kosten des eingestellten Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch von einer Erstattung der not-wendigen Auslagen des Beschwerdeführers abgesehen. Gegen diese Ent-s-als Staatsangehöriger der [X.] und bestreitet die Legitimation der Gerichte der [X.] zur Rechtsprechung in seinen Angelegenhei-ten.
Das [X.] hat die Akten dem [X.] übersandt. Das
Verfahren ist an das [X.] zurückzugeben.
Die Einstellung des Verfahrens gemäß §
154 Abs.
2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 1956 -
1 StR 337/56, [X.]St 10, 88, 91). Nur für [X.] wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen (vgl. [X.], Beschluss
vom 16.
November 1995 -
1 Ws 205/95, NJW 1996, 1
2
3
-
3
-
866). Die Kosten-
und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§
464 Abs.
3 Satz
1 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2002
-
2 BvR 1965/01, [X.], 1867). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Dezember 1982 -
2 Ws 199/82, NStZ
1983, 328). Ob hier ein Ausnahme-fall vorliegt (vgl.

[X.] 2012, 529 ff.; [X.], 130 f.), ist nicht vom Bun-desgerichtshof zu prüfen, denn dieser besitzt im vorliegenden Fall keine sachliche Zuständigkeit
als Beschwerdegericht. Daher ist die Sache an das [X.] zurückzugeben, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde danach gegebenenfalls dem [X.] vorzulegen hat.
Fischer Eschelbach

Ott

Meta

2 ARs 209/16

07.07.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. 2 ARs 209/16 (REWIS RS 2016, 8585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8585

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