Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 3 StR 465/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3976

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Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beschluss des Senats vom 4. April 2023 ist gegenstandslos.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

1

Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am 19. März 2023 und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, [X.]St 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 [X.], juris Rn. 2; vom 13. Juni 2013 - 1 [X.], juris Rn. 2; vom 5. August 1999 - 4 [X.], [X.]R StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

2

Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes am 19. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.], [X.]R StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 2; vom 18. April 2000 - 5 [X.]/99).

3

Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, [X.]St 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.], [X.]R StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 3; vom 13. Juni 2013 - 1 [X.], Rn. 4).

Schäfer     

      

Paul     

      

Berg   

      

Anstötz     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 465/22

31.05.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 8. August 2022, Az: 18 KLs 7/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 3 StR 465/22 (REWIS RS 2023, 3976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3976

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