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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Senats vom 4. April 2023 ist gegenstandslos.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am 19. März 2023 und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, [X.]St 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 [X.], juris Rn. 2; vom 13. Juni 2013 - 1 [X.], juris Rn. 2; vom 5. August 1999 - 4 [X.], [X.]R StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes am 19. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.], [X.]R StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 2; vom 18. April 2000 - 5 [X.]/99).
Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, [X.]St 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.], [X.]R StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 3; vom 13. Juni 2013 - 1 [X.], Rn. 4).
Schäfer |
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Paul |
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Berg |
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Anstötz |
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Voigt |
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Meta
31.05.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Osnabrück, 8. August 2022, Az: 18 KLs 7/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 3 StR 465/22 (REWIS RS 2023, 3976)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3976
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