Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. XII ZB 221/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3043

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 221/14

vom

10. September 2014

in der Betreuungssache

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10.
September
2014 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf ihre Gegenvorstellung wird der Betroffenen ratenfreie Verfah-renskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt W.

beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zu-rückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.
Die 85jährige Betroffene leidet unter einer organisch wahnhaften Störung mit chronifiziertem Wahn. Unter Ausnutzung ihrer
Wahnvorstellungen wurde
sie von einem Betrüger über einen längeren Zeitraum mit Wahrsagung manipuliert. 1
-
3
-

An ihn zahlte die Betroffene mehrfach Geldbeträge in Höhe von insgesamt [X.] 3.500

, wodurch sie sich zu verschulden drohte.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers und persönlicher
Anhörung
der Betroffenen hat das Amts-gericht in ihrem
Einverständnis eine Betreuung für den
Aufgabenkreis der [X.] einschließlich Empfang und Öffnen der Post
eingerich-tet und die Beteiligte zu
1
(Betreuerin) als Berufsbetreuerin bestimmt.
Dagegen hat die Betreuerin
im
Namen der Betroffenen
Beschwerde [X.], mit der sie
geltend gemacht hat, dass die Betroffene ihr Einverständnis mit der Betreuung widerrufen habe.
Das [X.] hat die Beschwerde nach erneuter Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und
zur
Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, dass die Betroffene infolge einer psychischen Krankheit nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in den übertragenen Aufgabenkreisen
selbst zu besorgen.
Die Einrichtung der Betreuung sei daher auch gegen den Willen der Betroffenen erforderlich, da diese zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage sei.

2
3
4
5
-
4
-

2. Die
Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, dass die Entscheidung verfah-rensfehlerhaft ergangen ist.
Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als [X.] setzt gemäß §
37 Abs.
2 FamFG voraus, dass das Gericht den Betei-ligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutach-ten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen [X.] (§
275 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des §
288 Abs.
1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 7.
August 2013

XII
ZB
691/12

FamRZ 2013, 1725
Rn.
11 mwN).
Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt
sich nicht ersehen, dass
das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten der Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Ebenso wenig enthält das Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass die
Betroffene durch dessen Bekanntgabe an sie
Gesundheitsnachteile entsprechend §
288 Abs.
1 FamFG zu befürchten hätte.
6
7
8
-
5
-

Der angefochtene Beschluss beruht auf diesem Verfahrensfehler. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei ordnungsgemäßem Ver-fahren zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
4 XVII Z 4016 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.03.2014 -
5 [X.]/14 -

9

Meta

XII ZB 221/14

10.09.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2014, Az. XII ZB 221/14 (REWIS RS 2014, 3043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3043

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 221/14 (Bundesgerichtshof)

Betreuerbestellungsverfahren: Notwendige Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme der Beteiligen bei Verwertung eines Sachverständigengutachtens


XII ZB 542/17 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 168/17 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 19/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 516/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 221/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.