Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 5 StR 68/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13643

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317B5STR68.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 68/17

vom
22. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen oder unter Ausnutzung

eines Betreuungsverhältnisses

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und der Nebenklägerin
am 22. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4
[X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
September 2016 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last und trägt die Neben-klägerin ihre notwendigen Auslagen selbst.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten inso-weit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die [X.].

Gründe:

i-ner Schutzbefohlenen oder unter [X.] einer Freiheitstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Mit seiner insoweit wirksam beschränkten Revision erstrebt der Ange-klagte mit der näher ausgeführten Sachrüge die Ergänzung des Urteils um ei-nen Teilfreispruch mit entsprechender Kostenfolge. Das Rechtsmittel hat in die-1
2
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3
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sem Umfang vollen Erfolg. Der [X.] hat in seiner Zuschrift hierzu ausgeführt:

[X.] wurde vorgeworfen, an zwei unterschiedlichen Tagen mit der Geschädigten den Beischlaf vollzogen zu haben, im Fall 1 der Anklage zudem Analverkehr mit ihr gehabt zu haben und im Fall 2 der Anklage zusätzlich mit einem metallenen Flaschenöffner in ihren Körper eingedrungen zu sein. Das [X.] hat nur als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte zu einem nicht näher be-stimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte September 2006 und Anfang Januar 2011 mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog und bei dieser Tat einen metallischen Gegenstand, bei dem es sich um ei-nen Flaschenöffner gehandelt haben kann, in sie einführte.

Soweit eine Verurteilung die Anklage nicht ausschöpft, muss Teil-freispruch erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Dezem-ber
2005 -
5 [X.] -, [X.], Beschluss vom 30. Mai 2008
-
2 [X.] -, [X.], 287; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 260 Rdnr. 13 m. w. N.; [X.], [X.], 26. Aufl., § 260 Rdnrn. 36, 55, jeweils m. w. N.). Ein Fall, in dem es eines Teilfreispruchs nicht bedurfte, weil das Gericht mehrere tatmehrheitlich angeklagte Taten als erwiesen ansah, aber ledig-lich (in dubio pro reo) tateinheitlich aburteilte, liegt hier nicht vor (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. März 2007 -
5 [X.]/07 -, [X.], Beschlüsse vom 30. Mai 2008 -
2 [X.] -, und vom 24.
September
1998 -
4 [X.] -; [X.], Urteil vom 17. No-vember 1999 -
2 StR 362/99 -; [X.], Beschluss vom 7. Janu-ar
2004 -
4 StR 415/03 -). Das [X.] hat nicht beide Taten als nachgewiesen angesehen, sondern ist
in Anwendung des Zweifelsatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur eine Tat zum Nachteil seiner Tochter begangen habe. Die im Urteil festgestellte Begehungsweise entspricht Fall 2 der Anklage. [X.] der nicht abgeurteilten Tat hätte ein Teilfreispruch auf Kosten der Staatskasse erfolgen müssen. Die Urteilsformel ist daher ent-

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4
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Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 Abs. 1, § 472 Abs. 1 und § 473 Abs. 3 [X.].

Mutzbauer
Dölp
König

Berger

Mosbacher

3

Meta

5 StR 68/17

22.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 5 StR 68/17 (REWIS RS 2017, 13643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13643

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