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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 192/14
vom
30. April 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30.
April 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Mai 2014 -
I-24 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert:
Gründe:
Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu § 185 Nr.
2 Fall 3 ZPO sind nicht entscheidungserheblich. Die der [X.] durch Beschluss vom 24.
April 2014 gewährte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den [X.] vom 24.
Januar 2012 ist nach §
238 Abs.
3 ZPO unanfechtbar. Dies bedeutet nicht nur, dass der Beschluss über die Wiedereinsetzung selbst unangreifbar ist, 1
-
3
-
sondern dass die Wiedereinsetzung auch dann nicht überprüft werden kann, wenn das Verfahren mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentschei-dung in die nächste Instanz gelangt (vgl. nur BT-Drucks. VI/790 S.
47 i.V.m. BT-Drucks. 7/5250 S.
8; [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 1981 -
IVb
ZB 825/81, NJW 1982, 887,
888; [X.] 53, 109, 113; MüKo-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
238 Rn.
13; Hk-ZPO/[X.], 6.
Aufl., §
238 Rn.
7). Soweit das Berufungsge-richt die dem [X.] zugrunde liegende Forderung als nicht schlüssig dargelegt angesehen und die Klage deshalb abgewiesen hat, wendet sich die Beschwerde hiergegen zu Recht nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2013 -
1 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.05.2014 -
I-24 [X.] -
Meta
30.04.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. III ZR 192/14 (REWIS RS 2015, 11771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11771
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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