Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2005, Az. 3 StR 269/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2060

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[X.] vom 26. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge einer Verletzung von § 247 StPO bemerkt der Senat ergänzend:
Das [X.] hat die vorübergehende Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin angeordnet. Es hat dem Angeklagten zugleich die Gelegenheit gegeben, in einem anderen Raum die dorthin in Bild und Ton übertragene Aussage der Nebenklägerin zu verfolgen. Eine solche Vorgehensweise, die von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, lässt die Voraussetzungen, die Bedingungen und die Wirkungen des § 247 StPO unberührt. Daraus folgt im Hinblick auf die von der Revision erhobenen Bean-standungen zweierlei:

Zum einen ist das Gericht nicht verpflichtet, diejenigen Teile der Vernehmung zu wiederholen, die der Angeklagte wegen Störung der [X.] - 3 - nicht verfolgen konnte, da der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlos-sen worden ist und dementsprechend keinen Anspruch darauf hat, das [X.] vollständig mitverfolgen zu können.

Zum anderen entbindet diese Verfahrensweise den Vorsitzenden nicht von der Verpflichtung, den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrich-ten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist (§ 247 Satz 4 StPO). Sie mag die Unterrichtung des Angeklagten erleich-tern, kann sie aber nicht ersetzen. Durch die Unterrichtung können Mängel in der [X.] erkannt und ausgeglichen werden.
Im Übrigen bedurfte es der von der Revision vermissten Unterrichtung des [X.] nach Unterbrechung der Zeugenvernehmung hier nicht, nachdem die Hauptverhandlung danach sofort ebenfalls unterbrochen und am nächsten - 4 - Verhandlungstag unmittelbar mit der weiteren Befragung der Zeugin fortgesetzt worden ist. Dass der Angeklagte etwa nach Abschluss der Vernehmung nicht vollständig unterrichtet worden wäre, rügt die Revision nicht.
[X.] Boetticher Pfister

RiBGH von [X.] ist urlaubsbedingt

an der Unterzeichnung gehindert.

[X.]

Hubert

Meta

3 StR 269/05

26.08.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2005, Az. 3 StR 269/05 (REWIS RS 2005, 2060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2060

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