Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.08.2020, Az. 9 B 11/20, 9 B 11/20 (9 C 5/20)

9. Senat | REWIS RS 2020, 4062

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Gegenstand

Revisionszulassung; Wasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser; Begriff des Sondervorteils


Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 490 966,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines [X.] beitragen, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 11/20, 9 B 11/20 (9 C 5/20)

11.08.2020

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 19. Dezember 2019, Az: 1 A 785/17, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.08.2020, Az. 9 B 11/20, 9 B 11/20 (9 C 5/20) (REWIS RS 2020, 4062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4062

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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