Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. 2 StR 401/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5178

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[X.]in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] [X.] Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der [X.] kann den weiteren Ausführungen des [X.] zur Straf-zumessung mit noch hinreichender Sicherheit entnehmen, daß dem Ange-klagten nicht der Umstand angelastet wurde, vom Tatversuch nicht ([X.] -zurückgetreten zu sein, sondern die gegenüber durchschnittlichen Fällen er-höhte kriminelle Energie, die in dem mehrfachen Ansetzen und den nachhalti-gen Bemühungen des Angeklagten zum Ausdruck kam, das Tatopfer an derFlucht zu hindern.[X.] [X.]

Meta

2 StR 401/03

07.01.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. 2 StR 401/03 (REWIS RS 2004, 5178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5178

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