Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 6 AZB 3/11

6. Senat | REWIS RS 2011, 9365

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung


Leitsatz

Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei in der Regel mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie die Ablehnung der Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine weitere Klage des Antragstellers.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller für seine Zahlungsklage, mit der dieser Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Den Antrag des [X.] vom 1. Juli 2010, ihm auch für seine Kündigungsschutzklage vom selben Tag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, hat das Arbeitsgericht mit einem dem Antragsteller am 3. November 2010 zugestellten Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat es der am 15. November 2010 beim [X.] eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom selben Tag nicht abgeholfen. Im Kündigungsrechtsstreit war die Arbeitgeberin des Antragstellers als Gegenpartei nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten.

3

Im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller hilfsweise den Antrag gestellt, ihm unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten, die durch zwei getrennte Verfahren anstelle eines Verfahrens mit [X.] entstanden sind, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

4

Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. November 2010 mit einem dem Antragsteller am 30. Dezember 2010 zugestellten Beschluss vom 28. Dezember 2010 zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen, am 11. Jan[X.]r 2011 beim [X.] eingegangenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen wurde (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG). Der Antragsteller hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet. Die Beschwerdebegründung bezeichnet die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, hinreichend bestimmt und setzt sich sachlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat mit Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und die Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte abgelehnt. Es hat auch den Hilfsantrag, dem Antragsteller unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, mit Recht abgewiesen. Der beanspruchten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung steht entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wege einer neuen Klage statt einer kostengünstigeren [X.] im Forderungsrechtsstreit mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO war.

8

a) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG gelten [X.]. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Eine [X.], die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der [X.]keit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110).

9

b) [X.] ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige [X.] bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. [X.] - zu [X.] der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II [X.]/09 - Rn. 8 f., [X.], 246; [X.] - 2 [X.] - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/[X.] ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. [X.] 11. Dezember 2003 - [X.]/00 - zu [X.] der Gründe, NJW 2004, 1043). [X.]keit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine [X.] keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht ([X.] 6. Dezember 2010 - II [X.]/09 - aaO), oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können ([X.] 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; [X.] 3. Febr[X.]r 2010 - 2 Ta 206/09 -; [X.] 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -).

c) Daran gemessen war die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, soweit dieser seine Vergütungsansprüche und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in getrennten Prozessen geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat die Feststellung des [X.]s, die eigenständige neue Klage habe im Vergleich zu einer [X.] die Kosten um 146,26 Euro erhöht, nicht mit [X.] angegriffen. Er hat auch nicht plausibel dargelegt, es habe ein sachlich begründeter Anlass bestanden, trotz der höheren Kosten von der möglichen [X.] im anhängigen Rechtsstreit abzusehen und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in einem neuen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich in der [X.], das [X.] habe nicht schon im Rahmen der Beurteilung der [X.]keit seiner Rechtsverfolgung kontrollieren dürfen, ob dem Gebot einer wirtschaftlichen Prozessführung genügt sei, sondern erst nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren. Das [X.] hat die nachgesuchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F jedoch mit Recht wegen [X.]keit versagt.

aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung [X.]keit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. [X.] 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; [X.] 3. Febr[X.]r 2010 - 2 Ta 206/09 -; [X.] 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] 19. Dezember 2007 - 9 [X.]/07 - [X.], 532; [X.] 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; [X.] 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - [X.] 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Weitgehend Einigkeit besteht nur insoweit, als die Staatskasse nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären, und deshalb Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht zu erstatten sind.

bb) Der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO bindet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Formulierung „wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung … nicht mutwillig erscheint“ daran, dass diese nicht mutwillig ist. Wird mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, dass derjenige mutwillig handelt, der von zwei gleichwertigen prozess[X.]len Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er der kostspieligere ist, darf solch eine unwirtschaftliche Prozessführung nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn eine uneingeschränkt in getrennt erhobenen Klagen jeweils erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren, so schließt der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO doch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon von vornherein aus, wenn die genannten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Möglichkeit einer Beschränkung der [X.]keit auf durch eine unwirtschaftliche Prozessführung entstehende Mehrkosten hat im Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO keinen Niederschlag gefunden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht.

cc) Gegen eine nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen unwirtschaftlichen Prozessführung aufgrund getrennt erhobener Klagen erst im Kostenfestsetzungsverfahren spricht auch, dass die Worte „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ deutlich machen, dass schon vor oder jedenfalls kurze [X.] nach dem Beginn der Rechtsverfolgung und nicht erst nach der Beendigung des Verfahrens feststehen soll, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, dass eine bedürftige [X.] einen Anspruch statt mit einer neuen Klage kostengünstiger durch [X.] in einem anhängigen Rechtsstreit hätte geltend machen können, kann eine solche Erweiterung einer bereits anhängigen Klage nicht mehr vorgenommen werden. Demgegenüber kann eine bedürftige [X.], deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen.

dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage ([X.] 6. Dezember 2010 - II [X.]/09 - Rn. 8 f., [X.], 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe [X.] in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Legt der Antragsteller plausibel dar, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz der höheren Kosten von der möglichen [X.] in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine neue Klage rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

d) Für den Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte gilt nichts anderes als für die beanspruchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Arbeitgeberin des Antragstellers war im Kündigungsrechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten. Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte richtete sich deshalb nicht nach § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG, sondern nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1, § 121 ZPO. Die Möglichkeit der Beiordnung nach § 121 ZPO wird durch § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG nicht berührt ([X.]/[X.]/[X.] ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 3; GK-ArbGG/[X.] Stand Dezember 2010 § 11a Rn. 5 und 166; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 1). Nach § 121 ZPO kann aber nur einer prozesskostenhilfeberechtigten [X.] auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet werden. Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kündigungsrechtsstreit nicht bestand, hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte.

III. Der Antragsteller hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

6 AZB 3/11

17.02.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Stendal, 29. Oktober 2010, Az: 2 Ca 802/10, Beschluss

§ 11a Abs 3 ArbGG, § 114 S 1 ZPO, § 121 ZPO, § 55 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 6 AZB 3/11 (REWIS RS 2011, 9365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9365

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