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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 464/14
vom
4. November 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Diebstahls mit Waffen u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. November 2014
beschlos-sen:
1.
Die Revision des Angeklagten B.
gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2014 wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
2.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das genannte Urteil im Ausspruch über die Unterbringung dieses Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen [X.] aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten B.
wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in acht Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.]
hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer [X.]
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ziehungsanstalt angeordnet. Während die Revision des Angeklagten B.
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom [X.] 2014 unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat die auf die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten [X.]
, der sein Rechtsmittel allein auf den [X.] zulässig beschränkt hat, Erfolg.
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinrei-chend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges sind, ohne dass es auf die urteilsfremden Ausführungen des Revisionsführers
ankäme, vom [X.] nicht rechtsfehlerfrei dargetan, da es eine
solche nicht positiv festgestellt hat. Es hat vielmehr zunächst (grundsätzlich zutreffend vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Juli 2000
2 StR 87/00, NStZ-RR 2001, 12 mwN) mitgeteilt, dass erfolglose Therapieversuche oder eine längerfristige Substitutionsbehandlung der [X.] nicht zwingend entgegenstehen. Aber auch aus den sehr knapp zitierten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, denen sich das [X.] angeschlossen hat, ist nicht erkennbar, dass das [X.] eine eigene und ausreichende Würdigung hinsichtlich einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs, insbesondere mit Blick auf die Frage der Therapierbarkeit vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Ange-klagten, vorgenommen hat. Ohne nähere Erörterung kann nicht nachvollzogen werden, warum angesichts festgestellten Beigebrauchs von Heroin, Kokain und [X.] Drogenabhängigkeit des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41-jährigen [X.], der bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Heroin, Ko-2
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kain und LSD begonnen hatte, hätten die für und gegen eine hinreichend [X.] Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehenderen [X.] in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren. Soweit sich die [X.] zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht ([X.], Urteil vom 10. April 2014
5 StR 37/14 mwN).
Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt bedarf deshalb insgesamt der erneuten Prüfung und Entschei-dung.
[X.] Dölp König
Berger
Bellay
4
Meta
04.11.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 5 StR 464/14 (REWIS RS 2014, 1696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1696
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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