Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. II ZB 3/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4357

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 3/12

vom
24. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterinnen [X.], Dr.
Reichart und den Richter Sunder

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden
der Beklagten gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Januar
2012
werden
auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: bis zu 600

Gründe:
I.
Die Beklagten
sind
geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform [X.] Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist den
Fonds im Jahre 2001
beigetre-ten. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und der Treugeber des Fonds Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen begehrt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die ge-gen das erstinstanzliche Urteil gerichteten
Berufungen
der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die
Beklag-ten
unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufungen
gemäß §
522 Abs.
1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterreichens der [X.] nach §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richten
sich die Rechts-beschwerden
der Beklagten.
1

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II.
Die Rechtsbeschwerden
sind gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft; sie sind aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der gemäß §§
2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwer-dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im [X.] darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2011 -
II
ZB
20/10, [X.], 1335 Rn.
3 m.w.N.).
b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach §
3 ZPO eingeräum-ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des [X.] maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß
gegen seine Aufklärungspflicht (§
139 ZPO) nicht festgestellt hat ([X.], Beschluss vom 15.
Juni 2011 -
II
ZB
20/10, [X.], 1335 Rn.
4 m.w.N.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht einge-räumten Ermessens würde verfehlt, wenn das [X.] und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese [X.] begrenzt zugleich die Möglichkeit des [X.], 2
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4

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4
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Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Januar 2007
-
XII
ZB
133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn.
5).
2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das [X.] nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die [X.] im Beschluss vom 15.
Juni 2011 ([X.], 1335 Rn.
7-12) in dem Pa-rallelverfahren II
ZB
20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vortrag gehalten hat.
Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe er-messensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagten
insoweit unmittelbar wirtschaftlich betroffen seien, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch die begehrte Einsichtnahme entwertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtli-chen Konstruktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. [X.] davon, dass die Beklagten
die wirtschaftliche Entwertung ihrer gesell-schaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behaupten, ohne sie glaubhaft zu ma-chen, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirtschaftliche Wert der Beklagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelba-ren Gesellschafter beeinträchtigt werden sollte.
b) Dass die von den
Beklagten geltend gemachte Gefahr, die [X.] beabsichtigten, die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schlag-kraft" zu nutzen, für die [X.] unbeachtlich ist, hat der Senat bereits 5
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5
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im Beschluss vom 15.
Juni 2010 (II
ZB
20/10, [X.], 1335 Rn.
10) unter Berücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als ermessensfehlerfrei gewertet.
c) Angesichts der Tatsache, dass die Beklagten
zur Erteilung der [X.] nur Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendun-gen verurteilt worden sind, hat das Berufungsgericht die angebliche Höhe der Aufwendungen verfahrensfehlerfrei nicht als werterhöhend angesehen. Wegen des Erstattungsanspruchs sind die Beklagten
durch die mit der Auskunftsertei-lung
verbundenen Kosten wirtschaftlich nicht belastet.
Bergmann
Strohn
[X.]

Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2011 -
40 O 107/10 -

O[X.], Entscheidung vom 23.01.2012 -
I-14 [X.] -

9

Meta

II ZB 3/12

24.07.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. II ZB 3/12 (REWIS RS 2012, 4357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4357

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