Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. II ZB 25/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4327

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 25/11
vom
24. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterinnen [X.], Dr.
Reichart und den Richter Sunder

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Oktober
2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: bis zu 600

Gründe:
I.
Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1994 über einen Treuhänder beigetreten. Mit seiner Klage hat er die Verurteilung der [X.] zur Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und der Treugeber des Fonds Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen begehrt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Be-rufungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf [X.], dass es beabsichtige, die Berufung gemäß §
522 Abs.
1 ZPO durch
Beschluss wegen Nichterreichens der [X.] nach §
511 Abs.
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3
-
Nr.
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss rich-tet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der gemäß §§
2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwer-dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse,
die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im [X.] darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem
Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2011 -
II
ZB
20/10, [X.], 1335 Rn.
3 m.w.N.).
b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach §
3 ZPO eingeräum-ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des [X.] maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§
139 ZPO) nicht festgestellt hat ([X.], Beschluss vom 15.
Juni 2011 -
II
ZB
20/10, 2
3
4
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4
-
[X.], 1335 Rn.
4 m.w.N.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht einge-räumten Ermessens würde verfehlt, wenn das [X.] und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese [X.] begrenzt zugleich die Möglichkeit des [X.], Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Januar 2007
-
XII
ZB
133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn.
5).
2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das [X.] nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die [X.] im Beschluss vom 15.
Juni 2011 ([X.], 1335 Rn.
7-12) in dem Pa-rallelverfahren II
ZB
20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vortrag gehalten hat.
Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe er-messensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit unmittelbar wirtschaftlich betroffen sei, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch die begehrte Einsichtnahme entwertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtli-chen Konstruktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. [X.] davon, dass die Beklagte die wirtschaftliche Entwertung ihrer gesell-schaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Form nachvollziehbar darzulegen, geschweige denn glaubhaft zu machen, ist 5
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5
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auch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirtschaftliche Wert der Beklagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesell-schafter beeinträchtigt werden sollte.
b) Dass die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die [X.] beabsichtigten, die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schlagkraft" zu nutzen, für die [X.] unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 15.
Juni 2010 (II
ZB
20/10, [X.], 1335 Rn.
10) unter Be-rücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als er-messensfehlerfrei gewertet.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-richt es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom 24.
November 1994 ([X.], [X.]Z 128, 85, 89) ermessensfehlerfrei [X.], den Wert der Beschwer der Beklagten deshalb zu erhöhen, weil sie durch die Verweigerung der Auskunft die mit der Klage vorbereitete Durchsetzung eines gegen sie gerichteten Leistungsanspruchs verhindern oder erschweren will. Warum abweichend hiervon
Anlass für eine Werterhöhung bestehen sollte, wenn, wie die Rechtsbeschwerde anführt, der Kläger das Ergebnis der Einsicht nur außergerichtlich gegen die Beklagte nutzen will, ist nicht ersichtlich. Grund für die Ablehnung der Werterhöhung insoweit ist allein, dass das hinter der Ab-lehnung der Auskunft stehende Interesse des Auskunftspflichtigen, dem [X.] ein weiteres, gegen seine Interessen verstoßendes Vorgehen

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6
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zu erschweren, im Auskunftsverfahren
unberücksichtigt bleiben soll. Dafür ist es ersichtlich bedeutungslos, welchen Weg der Auskunftsempfänger wählt, um das Ergebnis der Auskunft gegen die auskunftspflichtige [X.] zu nutzen.

Bergmann
Strohn
[X.]

Reichart
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
1 O 50/10 -

O[X.], Entscheidung vom 28.10.2011 -
I-15 [X.] -

Meta

II ZB 25/11

24.07.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. II ZB 25/11 (REWIS RS 2012, 4327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4327

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