Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. IV ZR 39/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4727

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 39/10

Verkündet am:

26. Juni 2013

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

[X.] §§ 174, 176 a.F.; [X.] § 8 Abs. 1 Nr. 4

1.
Sind in einem Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung die Allgemei-nen Bedingungen über die Berechnung des [X.] und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam, steht dem Versicherungsnehmer als Rückkaufs-wert oder als beitragsfreie Versicherungssumme jedenfalls die Hälfte des ungezil-lmerten [X.] als Mindestleistung zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Okto-ber 2005
[X.],
[X.]Z 164, 297, 322
f.). Diese Mindestleistung ist ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschlusskosten berechtigt.

2.
Zur Intransparenz von Bestimmungen über
die Verrechnung von Abschlusskosten in der fondsgebundenen Lebensversicherung in Form der "[X.]".

3.
Ist die Rechtsdienstleistung einer [X.] nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 7 Abs. 2 [X.] erlaubt, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob die Tätigkeit der [X.] auch im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.

[X.], Urteil vom 26. Juni 2013 -
IV ZR 39/10 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013

für Recht erkannt:

Auf
die Rechtsmittel des [X.] wird unter Zurückwei-sung seiner
weitergehenden Rechtsmittel sowie der Re-vision der [X.] das Teilurteil und Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Fe-bruar 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil der 26.
Zivilkammer des [X.] vom 2.
April 2008 teilweise geändert und die [X.] weiter verurteilt,
hin-sichtlich der im Tatbestand des Urteils des [X.] wiedergegebenen Anlage K
1 unter den Nr.
2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7
aufgeführten [X.] jeweils in geordneter Form [X.] zu erteilen durch Benennung folgender Beträge:

der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen lau-fenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung
zugewiesenen Schlussüber-schussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestand-teil der Berechnung des ungezillmerten [X.]s und/oder der Berechnung des [X.] sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge
auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
-
3
-

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, ein-schließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
4 [X.] geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein,
nimmt die [X.], eine [X.] Versicherungsgesellschaft, im Wege der [X.] auf [X.] und Zahlung aus abgetretenem Recht von acht Versicherungsnehmern der [X.] in Anspruch.
Diese hatten
in der [X.] von Juli 1995 bis März 2001 bei der [X.] oder
ihren [X.] insgesamt elf
Verträge über kapitalbildende Lebensver-sicherungen ([X.]), aufgeschobene Rentenversicherungen ([X.]) und fondsgebundene Lebensversicherungen (F-[X.]) geschlossen und je-weils vorzeitig gekündigt. Hinsichtlich der einzelnen Vertragsdaten wird auf die Tabelle in Anlage K
1 verwiesen, welche Bestandteil des Beru-fungsurteils ist. Bei den in dieser Übersicht aufgeführten Vertragsver-hältnissen der Versicherungsnehmer 1 und 7 handelt es sich um private Rentenversicherungen, bei den Vertragsverhältnissen der [X.] und 5b um fondsgebundene Kapitallebensversicherun-gen
und bei den übrigen um
kapitalbildende Lebensversicherungen.

Der Kläger beruft sich auf
die Wirksamkeit der [X.] zu Kündigung, Abschlusskostenverrechnung und [X.] und [X.] die Vorgehensweise der [X.] bei der Rückkaufswertbe-1
2
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4
-

rechnung. Die Klauseln lauten

für die [X.]-[X.] und [X.]-[X.] im We-sentlichen übereinstimmend
-:

[X.]-[X.] der A.

:

"§ 6
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(3)
Nach § 176 Versicherungsvertragsgesetz ([X.]) haben wir nach Kündigung

soweit bereits entstanden

den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als [X.]-wert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein Abzug bis zu einer Höhe von 2% des riskierten Kapitals [X.]. ...

§ 15
Wie werden die Abschlußkosten erhoben und aus-geglichen?

Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Be-ratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und [X.], werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kos-ten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*)
angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrecht-lich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für [X.] und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Entsprechend verfahren wir bei einer Vertragsänderung, die zu einer Erhöhung Ihrer Beiträge führt.

*)
Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden [X.] bilden, um zu jedem [X.]punkt den Versi-cherungsschutz gewährleisten zu können. Deren [X.]
-
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-

nung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt."

Für die [X.]-F-[X.] heißt es insoweit:

[X.]-F-[X.] der A.

:

"§ 7
Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(3) Nach § 176 [X.] haben wir nach Kündigung
soweit bereits entstanden

den Rückkaufswert zu erstatten. Dieser entspricht dem Deckungskapital (vgl. §
1 Abs.
3) vermindert um einen Abzug bis zu einer Höhe

§ 20
Was bedeutet die Verrechnung von [X.]?

Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entste-hen Kosten. Diese sog. Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über Rechnungslegung von Versicherungsun-ternehmen) sind bereits pauschal bei der [X.] berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rech-nung gestellt.

Wir verrechnen diese Kosten mit den Beiträgen. Dabei wird sichergestellt, daß von Beginn an mindestens der im Versicherungsschein genannte Prozentsatz des Beitrages

ohne die Beiträge für ggf. eingeschlossene Zusatzversi-cherungen

als Anlagebetrag zur Verfügung steht.

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6
-

Die dem Versicherungsschein für eine fondsgebundene Lebens-versicherung beigefügten "[X.] Grundlagen" sehen in dem Ab-schnitt "Anlage der Beiträge" vor:

"Die Anlage Ihrer Beiträge erfolgt entsprechend Ihrem [X.]:

Dabei wird nach Abzug von Kosten für Abschluß-
und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Be-trag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt. Danach erhöht sich der Anlagebeitrag.

Dem [X.] werden monatlich die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten Risikobeiträge entnom-men."

Im Dezember 2006 traten die Versicherungsnehmer ihre Nachzah-lungsforderungen gegen die [X.] aus den jeweiligen Versicherungen zu Einziehungszwecken an den Kläger ab. Für den Fall der Unwirksam-keit dieser Erklärung wiederholten sie die Abtretungen im August 2008.

Der Kläger hält die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum [X.] unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom
9.
Mai 2001 ([X.]/00 und [X.]) sowie
12.
Oktober 2005 ([X.] und [X.]) für unwirksam. Den Versicherungsnehmern stehe ein Anspruch auf Auszahlung des vollen [X.], der we-der um Abschlusskosten noch um einen [X.] zu vermindern sei, zu.
Um die den Versicherungsnehmern danach zustehenden korrekten Beträge ermitteln und die Abschlussrechnungen der [X.] überprü-fen zu können, sei er auf die [X.] angewiesen.
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7
-

Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation des [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlandesge-richt unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des [X.] die [X.] verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der in Anlage K
1 unter den Nr.
2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbil-denden Versicherungsverträge [X.] in geordneter Form zu erteilen durch die Benennung folgender Beträge:
der Hälfte des mit den [X.] der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten [X.]
bzw. des ungezillmerten [X.]s;
des [X.], der sich für den [X.]punkt der Beendigung des Versiche-rungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der in-transparenten Klauseln), ergibt ("versprochene Leistung");
eines vorge-nommenen Abzugs gemäß §
176 Abs.
4 [X.] a.F.
("[X.]").
Im Übrigen hat das [X.] die Klageanträge zu
1 und 2 abge-wiesen sowie hinsichtlich der in Anlage K
1 unter
Nr.
1 und Nr.
8 aufge-führten kapitalbildenden
Versicherungsverträge die Klage insgesamt ab-gewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge
im Wesentlichen weiter. Der Kläger hat die Revision lediglich zurückgenommen, soweit sie die [X.] hinsichtlich der in der Anlage K
1 unter Nr.
1 und Nr.
8 aufge-führten kapitalbildenden Versicherungsverträge zum Gegenstand hat.

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8
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat nur in geringem Umfang Erfolg, die-jenige der [X.] ist unbegründet. Soweit die Revision des [X.] Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Land-gerichts teilweise zu
ändern.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klageschrift keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Eine hinreichende Individualisierung ergebe sich aus den zu den [X.] in Anlage K
1 enthaltenen Angaben. Unzulässig sei die Klage allerdings mit dem Antrag zu
1 (Gegenstand der [X.]) in [X.] mit den Anträgen zu
2a und 2b (jeweils Anforderungen an die [X.]), weil die Klageschrift insoweit keinen bestimmten Antrag bein-halte. Die Formulierung, die Auskünfte gemäß Nr.
1 seien so zu erteilen, dass "der Kläger sie
rechnerisch nachvollziehen kann",
genüge dem Be-stimmtheitsgebot
nicht. Dasselbe gelte, soweit der Kläger eine [X.] verlange, die er mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtigkeit
überprüfen könne. Ausreichend bestimmt sei demgegenüber der Antrag zu
1 in Verbindung mit den Anträgen zu
2c und 2d.

Die Klage sei, nachdem der Kläger sich die Nachzahlungsforde-rungen der Versicherungsnehmer im August 2008 erneut habe abtreten lassen, nicht mangels Aktivlegitimation des [X.] unbegründet. [X.] folge seine Aktivlegitimation nicht schon aus den in erster Instanz vorgelegten Abtretungen aus Dezember 2006, weil diese wegen [X.] gegen Art.
1 §
1 Abs.
1 [X.] als nichtig anzusehen seien. Die Ak-11
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tivlegitimation des [X.] ergebe sich jedoch aus den Abtretungen vom August 2008.
Die hierin liegende Klageänderung sei gemäß §
533 ZPO zulässig. Die Abtretungen seien ferner wirksam. Sie stellten sich als selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen i.S. des §
3 [X.] dar, die gemäß §
3 [X.] i.V.m. §
8 Abs.
1 Nr.
4, Abs.
2, §
7 Abs.
2 [X.] erlaubt seien. Anders als unter Geltung des Rechtsbera-tungsgesetzes sei
es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit zusätzlich im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei.

Die Klage sei bezüglich der in der Anlage K
1 unter Nr.
1 und Nr.
8 aufgeführten Versicherungsverträge insgesamt unbegründet, weil sich die [X.] mit Erfolg auf Verjährung berufen könne. Im Übrigen
sei die Klage mit dem Antrag zu
1 in Verbindung mit dem Antrag zu
2c in dem zuerkannten Umfang begründet.
Insoweit stünden dem Kläger die gel-tend gemachten [X.]sansprüche unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben gemäß §
242 BGB zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Versicherungsnehmern der in der Anlage K
1 unter Nr.
2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungs-verträge [X.] gegen die [X.] zustünden, ergä-ben sich daraus, dass
die [X.] sich zu Unrecht zum [X.] be-rechtigt sehe und eine unzutreffende Vorstellung davon habe, was "un-gezillmert" bedeute. Die vom [X.] in seinen Urteilen vom 9.
Mai 2001 und vom 12.
Oktober 2005 niedergelegte Rechtsprechung sei auf die in Rede stehenden Versicherungsverträge anwendbar. Das gelte zunächst für die klassischen Kapitallebensversicherungen und pri-vaten Rentenversicherungen. Die von der [X.] verwendeten [X.] betreffend die Regelung über die Abschlusskosten und den [X.] seien wegen Intransparenz unwirksam. Die Recht-sprechung des [X.] sei ferner auf die fondsgebundenen 14
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Kapitallebensversicherungen (Fälle 4b und 5b) anwendbar. Soweit die [X.] in den "[X.] Grundlagen"
unter der Überschrift "Anlage der Beiträge" darauf verweise, dass nach Abzug von Kosten für Ab-schluss-
und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt werde, genüge dieser Hinweis schon wegen seiner Platzierung nicht den [X.] an die Transparenz. Auch stelle die vorgenommene [X.] eine "Zillmerung", d.h. eine Verrechnung der Abschlusskosten dar, bei der diese zunächst auf die ersten Vertragsjahre verrechnet würden. Dass ein Anteil von 56% insgesamt von der [X.] ausgenommen werde, ändere nichts an der Art der Verrechnung und den damit verbundenen Nachteilen für Früh-kündiger.

Auf dieser Grundlage schulde die [X.] nach der Rechtspre-chung des [X.] die versprochene Leistung, wobei aber der vereinbarte Betrag des [X.] einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe, der der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen
der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten [X.] entspreche, bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen der Hälfte des ungezillmerten [X.]s. Mit dem
Begriff "ungezillmert" sei nicht gemeint, dass die Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslauf-zeit gleichmäßig verteilt würden. Vielmehr sei er dahin zu verstehen, dass dieses Deckungskapital ohne Berücksichtigung jeglicher [X.] zu ermitteln sei. Die [X.] schulde ferner die Rücker-stattung vorgenommener Stornoabzüge,
weil sie auf der Grundlage der unwirksam vereinbarten Klausel zu einem [X.] nicht berechtigt sei. Um eventuelle [X.] prüfen zu können, bedürfe der Kläger der Mitteilung der Beträge der jeweils zutreffend ermittelten 15
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Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen
der Prämienkalkulation be-rechneten ungezillmerten [X.] bzw. des ungezillmerten [X.]s sowie der Beträge der "versprochenen Leistung". Über die Angabe der genannten Beträge hinaus schulde
die [X.] [X.] nicht die Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen, weil inso-weit bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Geheimhaltungsin-teresse der [X.] der Vorrang gebühre.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der [X.] stand, so dass deren Revision erfolglos bleibt. Die Rechtsmittel
des [X.] haben
teilweise Erfolg, soweit sie den ergänzenden [X.]sanspruch bezüglich der laufenden Über-schussbeteiligung, des Schlussüberschussanteils sowie der abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge betreffen.

1. Revision des [X.]

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag zu 1 i.V.m. den Anträgen zu 2a und 2b als unzulässig abgewiesen, weil die Klageschrift keinen bestimmten Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthält. Diese Anträge
beinhalten zusätzliche Anforderungen an die Erteilung der [X.], die der Kläger zu Nr.
1 fordert, nämlich zum Hauptantrag zu
Nr.
2a

"Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollzie-hen kann. Die Auskünfte gemäß Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies so zu erteilen, dass der Kläger sie zumindest mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers auf ihre Richtig-keit hin überprüfen kann."

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sowie zum ersten Hilfsantrag
zu
Nr. 2b

"Die Auskünfte gem. Nr. 1 sind in geordneter Form und so zu erteilen, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollzie-hen kann. Die Auskünfte gem.
Nr. 1 lit. a) und b) sind überdies in belegter und prüfbarer Form zu erteilen."

Gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO muss die Klageschrift einen be-stimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet,
dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§
308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entschei-dung (§
322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.] [X.] und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt
([X.], Versäumnisurteil vom 28.
November 2002

[X.], NJW
2003, 668, 669; Urteil vom 14.
Dezember 2006

[X.], [X.], 693 Rn. 23). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsicht-lich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert wer-den. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in [X.], wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht.

Diesen Anforderungen genügt zwar die
Nr. 1 des Antrages hin-sichtlich des Gegenstandes der [X.], nicht aber der Hauptantrag zu
Nr. 2a sowie der erste Hilfsantrag zu
Nr. 2b. Ohne weitere Darlegung der Rechnungsgrundlagen im Einzelnen sowie gegebenenfalls vorzulegender Unterlagen bleibt unklar, was unter Auskünften in geordneter Form zu verstehen ist, die der Kläger mit Hilfe eines Versicherungsmathematikers 19
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rechnerisch nachvollziehen kann. Die Revision stellt ausdrücklich darauf ab, der Kläger verlange nicht lediglich eine Mitteilung von [X.], son-dern deren rechnerische Ableitung. Wie diese im Einzelnen erfolgen soll, legt er indessen nicht dar. Entsprechend
wäre es im Vollstreckungsver-fahren für ein Vollstreckungsgericht nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich festzustellen, ob und wann Erfüllung eingetreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ergänzend auf die Hilfe eines Versicherungsmathematikers abgestellt wird. Es bleibt unklar, [X.] inhaltlichen Anforderungen an eine versicherungsmathematische Überprüfung zu stellen sind, wenn deren Grundlagen nicht im Antrag mitgeteilt werden. Der bloße Verweis auf den Beruf eines Versiche-rungsmathematikers genügt hierfür nicht. Offen ist, ob und [X.] welche objektiven Anforderungen an eine fachkundige versiche-rungsmathematische Überprüfung normiert oder anderweitig von der [X.] anerkannt sind.

b)
Die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der Klage als unbegründet richten, haben nur in geringem Umfang Erfolg.

[X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht lediglich einen einge-schränkten [X.]sanspruch des [X.] angenommen, indem es die [X.] verurteilt hat, die [X.] "in geordneter Form zu erteilen". Ein weitergehender [X.]sanspruch, wie ihn der Kläger mit dem zweiten und dritten Hilfsantrag verfolgt, kommt nicht in Betracht.

(1) Dem Kläger steht gegen die [X.] aus abgetretenem Recht dem Grunde nach ein [X.]sanspruch gemäß §
242 BGB zu. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den
Schuldner nach [X.] und 22
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Glauben ausnahmsweise eine [X.]spflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im [X.] ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche [X.] unschwer geben kann ([X.], Urteile vom 5. No-vember 2002
XI ZR 381/01, [X.]Z 152, 307, 316; vom 17. Mai 2001

I
ZR 291/98, [X.]Z 148, 26, 30; vom 13.
Juni 1985
[X.], [X.]Z 95, 285, 287 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat ist das hier der Fall. Es ergeben sich aus-reichende Anhaltspunkte dafür, dass [X.], die der Kläger mit Hilfe der [X.] geltend machen will, bestehen, weil die an-gegriffenen Klauseln unwirksam sind, die von
der [X.] bisher vor-genommene Abrechnung dem aber nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu nachfolgend zu [X.]) [X.]).

Umfang und Inhalt der zu
erteilenden [X.] richten sich da-nach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen [X.] geltend machen zu können (Senatsurteil vom 24.
März 2010
IV ZR 296/07, [X.]Z 185, 83 Rn.
29),
soweit dem nicht [X.] oder andere Grenzen entgegenstehen. Der [X.]san-spruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäfts-unterlagen und auch kein Einsichtsrecht ([X.]O Rn.
30).

(2) Diese Grenze des [X.]sanspruchs wird durch den zweiten und dritten Hilfsantrag des [X.] überschritten, weil er im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die [X.] die mit der [X.] zur
Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte [X.] mit den hierzu geltend gemachten zahlreichen Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt wer-25
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den, die inhaltlich weitgehend auf eine von der [X.] nicht geschul-dete Rechnungslegung nach §
259 Abs.
1 BGB hinausläuft. Die Zubilli-gung des [X.]sanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von [X.] und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grund-satzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interes-sen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksich-tigen ([X.], Urteil vom 17.
Mai 2001
[X.], [X.]Z 148, 26, 31
f.). Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungs-interesses der [X.],
nicht ersichtlich, dass der Kläger eine [X.] in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten [X.] verwirklichen zu können. In der Sache geht es im Wesentlichen um die Berechtigung der [X.] zum [X.] sowie um die [X.], wie die Hälfte des ungezillmerten [X.] zu berechnen ist.
Hierfür genügt es, wenn die zur [X.]serteilung verurteilte [X.] diese [X.] in geordneter Form zu erteilen hat. Nicht erforderlich und ihr nicht zumutbar ist es demgegenüber, dass die [X.] auch zu zahl-reichen Einzelpositionen ihrer
Berechnung [X.] erteilt, wie dies der Kläger durch den zweiten und insbesondere den dritten detaillierten Hilfsantrag fordert. Eine Verurteilung der [X.] zu der insoweit ver-langten [X.], die überdies in geordneter Form so zu erteilen sein soll, dass der Kläger sie rechnerisch nachvollziehen kann, wäre der [X.] faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach §
259 Abs.
1 BGB möglich.

Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Fall von §
315 BGB vor. §
315 BGB setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch [X.]
-
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tige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung
nach billigem Ermessen

bestimmen kann (Senatsurteil vom 23.
November 1994
IV ZR 124/93, [X.]Z 128, 54, 57
f.; [X.], Urteil vom 28.
April 2009
[X.], [X.], 1180 Rn.
33). Hieran fehlt es.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich
auf das Urteil des Senats vom 24.
März 2010 betreffend das Betriebsrentensystem der [X.] und der Länder (VBL)
(IV ZR 296/07, [X.]Z 185, 83). Soweit dort ein weitergehender [X.]sanspruch zu-erkannt wurde, beruhte dies darauf, dass die seinerzeitige Klägerin in die Lage versetzt werden sollte zu überprüfen, ob eine bereits erfolgte Zutei-lung von Bonuspunkten den Anforderungen der Satzung der [X.]
([X.]O Rn. 29). Damit ist der hier zu entscheidende Fall nicht zu vergleichen. Im durch den Senat entschiedenen Fall war der [X.] auf die Informationen angewiesen, um die Einhaltung von verbindlich festgelegten Leistungsvorgaben überprüfen zu können, die
§
176 Abs.
3 [X.] a.F. gerade nicht enthält.

[X.]) Erfolg hat die Revision demgegenüber, soweit es um den [X.] des [X.] gemäß Nr.
1c) des Antrags geht, [X.] über die Überschussbeteiligung sowie über die abgeführten Steuern zu erteilen. Zunächst hat die [X.] in ihren Abrechnungsschreiben
das Über-schussguthaben nur teilweise gesondert ausgewiesen. Hinzu kommt, dass sich ein weiteres Überschussguthaben hier daraus ergeben kann, dass die [X.] bereits den [X.] unzutreffend niedrig berechnet hat (dazu im Einzelnen unter
[X.]).
Da der genaue Rück-kaufswert derzeit nicht feststeht, steht dem Kläger schließlich auch ein Anspruch auf [X.] über die abgeführten Steuern zu, deren Höhe ab-hängig vom Rückkaufswert ist.
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cc) Soweit das Berufungsgericht ferner die Klage bezüglich der in der Anlage K
1 genannten Verträge Nr.
1 und Nr.
8 wegen Verjährung abgewiesen hat (hierzu nunmehr Senatsurteil vom 14.
Juli 2010
IV ZR 208/09, [X.], 1067),
hat der Kläger die Revision zurückgenom-men.

2. Revision der [X.]

Die
Revision
der [X.] ist unbegründet.

a) Ohne Erfolg bleiben die [X.] der [X.] hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage.

[X.]) Die Revision macht zunächst geltend, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil sie keine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalte. Hierzu beruft sich die [X.] darauf, es sei unklar, welche einzelnen Ansprüche aus [X.]n Verträgen der Kläger überhaupt geltend mache. Das ist unzutref-fend. Für
§
253 Abs.
2 Nr.
2 Halbsatz
1 ZPO reicht es aus, wenn der [X.] als solcher identifizierbar ist, indem er
durch seine Kennzeich-nung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen
Voll-streckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermög-licht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Zulässig ist eine Individualisierung durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke, sofern
diese überschaubar und aus sich heraus verständ-lich sind ([X.], Urteile vom
21.
Oktober 2008
XI ZR 466/07, [X.], 56 Rn.
18 m.w.N.; vom 11.
Februar 2004
VIII ZR 127/03, NJW-RR 30
31
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33
34
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2005, 216; vom 17.
Juli 2003
[X.], NJW-RR 2004, 639, 640; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 253 Rn.
30
f.).

Das ist hier der Fall. Aus der Anlage [X.] zur Klage ergibt sich im Einzelnen, um welche Vertragsverhältnisse es geht. Hier werden geson-dert Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, die Art der Versi-cherung und Zusatzversicherung, Versicherungsnummer, [X.], Prämienzahlungsende, Höhe der Versicherungssumme, Datum des vorzeitigen [X.], geleistete Prämienzahlungen nebst aner-kanntem Rückkaufswert, Überschussbeteiligung und abgeführte Steuern sowie Aufforderungs-
und Antwortschreiben von Versicherungsnehmer und Versicherer einschließlich der Begründung für die [X.] aufgeführt. Einer weiteren Übernahme dieser Daten in die [X.] selbst bedurfte es nicht, da die Parteien in der Sache im [X.] um gleichgelagerte Rechtsfragen streiten, die allein die Begrün-detheit der Klage
betreffen.

[X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, der zweite und dritte Hilfsantrag sei zuläs-sig. Insbesondere kann sie nichts für ihre Auffassung daraus herleiten, dass das Berufungsgericht
die [X.] lediglich verurteilt hat, die im Einzelnen genannten Auskünfte in geordneter Form zu erteilen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage der Begründetheit.

cc) Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das Berufungs-gericht
im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation des [X.] von [X.] sachdienlichen Klagänderung im Berufungsverfahren auf der [X.] der neu vorgelegten Abtretungen der Versicherungsnehmer von [X.] ausgegangen ist. Damit kann sie schon deshalb nicht durch-35
36
37
-
19
-

dringen, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Klagänderung nicht anfechtbar ist, §§
555 Abs.
1, 557 Abs.
2, 268 ZPO.

b) Die Revision der [X.] hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Begründetheit der Klage richtet.

[X.]) Erfolglos wendet sie sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des [X.] bejaht hat. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Kläger sei nicht bereits wegen der im Dezember 2006 erfolgten
Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer aktivlegitimiert, weil es an der [X.] der gerichtlichen Tätigkeit "im Interesse des Verbraucherschutzes" fehle (Art.
1 §
3 Ziff.
8 [X.]). Der Kläger
ist
jedenfalls auf der Grundlage der Abtretungen vom August 2008, die be-reits unter Geltung des am 1. Juli 2008 in [X.] getretenen [X.] erfolgten, aktivlegitimiert.

Dieses Gesetz erlaubt die Einziehung der abgetretenen Forderun-gen durch den Kläger.

(1) Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt lediglich
die Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen (§§
1, 3 [X.]),
während das [X.] auch die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen umfasste (vgl. etwa Art.
1 §
3 Ziff.
8 [X.]). Bezüglich der gerichtlichen Tätigkeit bestimmt nunmehr §
79 Abs.
2 Satz
2 Nr.
3 ZPO, dass sich die Parteien im Parteiprozess durch [X.]n und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs
vertreten lassen können.

38
39
40
41
-
20
-

Hier handelt es sich bei der Einziehung der Forderungen um eine Rechtsdienstleistung gemäß §
2 Abs.
1 bzw. §
2 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Die Forderungsabtretung betrifft eine außergerichtliche Tätigkeit i.S. von §
1 Abs.
1 Satz
1, §
3 [X.]. Daran ändert der Umstand nichts, dass die ab-getretenen Forderungen gegen die [X.] gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten i.S. des [X.] rich-tet sich alleine danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Abtretungen
auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Versicherungsnehmern beziehen. Gericht-liche Tätigkeit ist lediglich die Geltendmachung der Forderung durch die Prozessbevollmächtigten des [X.].

(2) Offen bleiben kann, ob die Forderungseinziehung als Haupt-
oder Nebentätigkeit i.S. von §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] erbracht wird. [X.] liegen die Voraussetzungen der [X.] nach §
8 Abs.
1 Nr.
4 [X.] vor. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die Ver-braucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte [X.] im Rahmen ihres Aufgaben-
und [X.] erbringen. Gemäß §
8 Abs.
2 i.V.m. §
7 Abs.
2 [X.] ist darüber hinaus erforderlich, dass der [X.] über die zur sachge-rechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personel-le, sachliche und finanzielle Ausstattung etc.
verfügt.
Der Kläger
wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
im Rahmen seines Aufgaben-
und Zuständigkeitsbereichs tätig. Anders als bei Art.
1 §
3 Nr.
8 [X.]
kommt es im
Geltungsbereich von §
8 Abs.
1 Nr.
4 [X.] nicht zusätzlich darauf an, dass die Tätigkeit der [X.] "im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist". Zunächst ist der Wortlaut von §
8 Abs.
1 Nr.
4 [X.] eindeutig, der zwar wie Art.
1 §
3 42
43
-
21
-

Nr.
8 [X.]
ein Tätigwerden der [X.] im Rahmen ihres Aufgabenbereichs fordert, das zusätzliche Erfordernis der Erforderlich-keit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes aber nicht ent-hält. Dabei handelt es sich nicht
um ein gesetzgeberisches Versehen. Das Zusatzerfordernis der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschut-zes in Art.
1
§
3 Nr.
8 [X.] war nur für die Alternative der gerichtlichen Einziehung fremder Forderungen
vorgesehen. Das Rechtsdienstleis-tungsgesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich wie ausgeführt da-gegen auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, nunmehr die Sonderregelung des §
79 Abs.
2 Satz
2 Nr.
3 ZPO gilt. Auch diese enthält das zusätzliche Erfordernis der Erforderlichkeit der Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes nicht. In der Gesetzesbegründung zu §
79 Abs.
2 Satz
2 Nr.
3 ZPO heißt es insoweit ausdrücklich (vgl. BT-Drucks. 16/3655 S. 88):

bisher, dass die gerichtliche Tä-tigkeit der [X.] oder des [X.] im Rahmen des Aufgabenbereichs erfolgt. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie Artikel 1 § 3 Nr. 8 [X.] zurzeit noch vorsieht, ist nicht mehr vorgesehen, zumal die Auslegung dieser Vorschrift durch die Gerichte uneinheitlich erfolgte und zum Teil die Tätigkeit der Ver-braucherzentralen unnötig weit beschränkt hat."

Zwar findet sich in den Gesetzesmaterialien zu §
8 [X.] kein Hin-weis, dass eine Erleichterung der Voraussetzungen der Rechtsdienstleis-tung von [X.]n gegenüber dem [X.] beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. 16/6634 S. 52). Mit Rücksicht auf die geänderte Wortwahl sowie die Entstehungsgeschichte von §
79 Abs.
2 Satz
2 Nr.
3 ZPO ist aber auch hier
auf die
zusätzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes zu verzichten.
44
-
22
-

[X.]) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegan-gen, dass dem Kläger ein weitergehender [X.]sanspruch gegen die [X.] zusteht. Die von der [X.] verwendeten Bedingungen sind unwirksam und die sich daran anschließenden Abrechnungen fehlerhaft.

(1) Die [X.] hat in den [X.]-[X.] und [X.]-[X.] jeweils in §
15, teils in Verbindung mit Erläuterungen
zu den [X.], eine Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren [X.]. Eine derartige Verrechnung hat der Senat mit seinem Urteil vom 25.
Juli 2012 wegen unangemessener Benachteiligung des [X.]s
für unwirksam erachtet ([X.], [X.], 1149 Rn.
15-33). Auf die Frage der Transparenz der Bedingungen kommt es daher an dieser Stelle nicht mehr an. Diese Unwirksamkeit erstreckt sich auf die weiteren Regelungen zur Kündigung und Auszahlung des [X.] in §
6 Abs.
3 Satz
1, Satz
2 Halbsatz
1 [X.]-[X.] und [X.]-[X.]
(vgl. zur Erstreckungswirkung Senatsurteil vom 25.
Juli 2012 [X.]O Rn.
34, 40,
42,
53, 56) sowie auf den [X.] in §
6 Abs.
3 Satz
2 Halbsatz
2 [X.]-[X.] und [X.]-[X.] (Senatsurteil [X.]O Rn.
40,
42, 54, 56).

Dies hat die [X.] im Rahmen des Revisionsverfahrens auch außer Streit gestellt. Sie beruft sich nicht mehr auf die Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln.

(2) Entgegen der Auffassung der [X.] ist auch die Regelung über die
Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung in §
7 Abs.
3 Satz
1, 2 sowie über die Abschlusskostenverrechnung in §
20 [X.]-F-[X.] unwirksam. Die Grundsätze des [X.] vom 12.
Okto-45
46
47
48
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23
-

ber 2005
finden
auch auf die fondsgebundenen
Lebensversicherungen
Anwendung (Senatsurteile vom 26.
September 2007

IV ZR 321/05, [X.], 1547 Rn.
14; vom 25.
Juli 2012

[X.], [X.], 1149 Rn.
56). Für §
7 Abs.
3 Satz
1, 2 [X.]-F-[X.] ergibt sich die Unwirksamkeit
bereits daraus, dass die Regelung
keine hinreichende [X.] zwischen Rückkaufswert und [X.] vornimmt, wenn es dort heißt, dass der Versicherer gemäß
§
176 [X.] nach der Kündi-gung den Rückkaufswert zu erstatten hat, der dem Deckungskapital ver-mindert um einen Abzug bis zu einer Höhe
von 6% entspricht.

Unwirksam
ist ferner
die Regelung über die Verrechnung der [X.] in §
20 [X.]-F-[X.]. Gemäß §
20 Abs.
2 [X.]-F-[X.] ver-rechnet die [X.] die Abschlusskosten mit den Beiträgen.
Dabei wird sichergestellt, dass von Beginn an
mindestens der im [X.] genannte Prozentsatz des Beitrags als Anlagebetrag zur Verfü-gung steht. Im Versicherungsschein findet sich in der Anlage "Tarifliche Grundlagen" im
Abschnitt "Anlage der Beiträge" die Bestimmung, dass nach Abzug von Kosten für Abschluss-
und Verwaltungsaufwendungen in den ersten Jahren ein Betrag von mindestens 56% des Beitrages in Fondsanteilen angelegt wird und sich der Anlagebeitrag danach erhöht. In Verbindung mit der Regelung in §
20 Abs.
2 [X.]-F-[X.] folgt hieraus, dass die [X.] keine Zillmerung im herkömmlichen
Wortsinn durch-führt, weil sie nicht sämtliche Abschlusskosten zunächst mit den [X.] verrechnet. Wenn
das Berufungsgericht
den Begriff der Zillmerung auch in diesem Zusammenhang verwendet, meint es hiermit lediglich die ungleichmäßige Verrechnung der Abschlusskosten, weil diese nicht ra-tierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit umgelegt, sondern in den ersten [X.] 56% der Beiträge in Fondsanteilen angelegt werden. [X.]
-
24
-

raus folgt, dass 44% der
Beiträge für Kosten verwendet werden. In der Sache handelt es sich mithin um eine "[X.]".

Ob auch bei einer derartigen [X.] wegen Vereitelung des Vertragszwecks von einer materiellen Unwirksamkeit der Klausel [X.] werden kann, wie sie den Erwägungen des Senats in seiner Ent-scheidung vom 25.
Juli 2012 zugrunde liegt
([X.], [X.], 1149 Rn.
15-33), kann offen bleiben.
Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (zu den Anforderungen an das Transparenz-gebot allgemein Senatsurteil [X.]O
Rn.
45). Insbesondere muss der [X.] über die wirtschaftlichen Folgen einer Verrechnung der Prämien mit den Beiträgen in den Grundzügen bereits an der Stelle [X.] werden, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfrei-stellung oder Kostenverrechnung in den [X.] angesprochen wird (Se-natsurteil vom 9.
Mai 2001

[X.]/00, [X.]Z 147, 354, 364). Hier findet sich in §
7 [X.]-F-[X.] überhaupt kein Hinweis auf die Verrech-nung mit den Vertragskosten. Auch
ein Verweis auf §
20 [X.]-F-[X.] fehlt. In §
20 Abs.
2 [X.]-F-[X.] selbst wird ebenfalls nicht unmissver-ständlich geregelt, welcher Teil der Beiträge für die Fondsanlage zur Verfügung steht und welcher mit Kosten zu verrechnen ist. Der [X.] Hinweis auf einen im Versicherungsschein genannten Prozentsatz ge-nügt hierfür nicht, zumal sich im Versicherungsschein selbst die maßgeb-liche Regelung ebenfalls nicht
befindet. Lediglich in einer der in Bezug genommenen Vertragsgrundlagen, nämlich im Abschnitt "Tarifliche Grundlagen" ist unter der Rubrik "Anlage der Beiträge" ein Hinweis auf die Verrechnung der Kosten enthalten. Ein durchschnittlicher [X.] wird nicht damit rechnen, dass sich die für ihn wirtschaft-lich nachteilige Regelung der Verrechnung der Kosten mit den Prämien im Wege der [X.] nur versteckt
in einer Anlage zum [X.]
-
25
-

rungsschein
unter den Überschriften "Tarifliche Grundlagen" sowie "An-lage der Beiträge" befindet.

Auch inhaltlich ist die Regelung unklar, weil nicht dargelegt wird, was unter "den ersten Jahren" im Einzelnen zu verstehen ist und wie sich nach deren Ablauf der Anlagebeitrag erhöht. Tatsächlich zeigt auch die Abrechnung der beiden Verträge Nr. 4b und Nr. 5b
(Anlage K
1), die jeweils fondsgebundene Kapitalversicherungen betreffen, dass für die Versicherungsnehmer
nur Auszahlungsbeträge angefallen sind, die deut-lich unterhalb der Anlage von 56% liegen, selbst wenn zunächst noch weitere 15% für Risikoanteile und laufende Verwaltungskosten abgezo-gen werden. Bei dem Vertrag Nr.
4b, der zum 1.
März 2001 geschlossen und dessen Kündigung zum 1.
September 2003 wirksam wurde, steht Prämienzahlungen von 3.387,29

811,48

über. Beim Vertrag Nr.
5b, der ebenfalls zum 1.
März 2001 geschlossen wurde mit einer Prämienfreistellung zum 1.
Dezember 2001 und einer Kündigung zum 1.
Januar 2007,
ergeben
sich eine Prä-mienzahlung von 2.189,56

er Auszahlungsbetrag von 715,60

(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] die begehrte [X.] weiterhin schuldet, weil die [X.] der Versicherungsnehmer nicht bereits vollständig erfüllt wurden. Dies betrifft zunächst die Verrechnung der Abschlusskosten.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 12.
Oktober 2005 ([X.], [X.]Z 164, 297; [X.], bei juris) ausgeführt, den §§
159
ff. [X.] a.F. mit ihrem Schweigen zur Frage der Verrechnung der Abschlusskosten könne nicht entnommen werden, dass der Versicherer 51
52
53
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26
-

diese Kosten allein zu tragen habe ([X.], [X.]Z 164, 297, 314). Der vollständige Wegfall der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde den Versicherungsnehmer von diesen auch im Ergebnis nicht entlasten, weil dies lediglich die Überschüsse vermindern und [X.] im Wesentlichen die Versicherungsnehmer treffen würde, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls für längere [X.] beitragspflichtig aufrecht erhalten. Begünstigt würden dadurch nur die Versicherungs-nehmer, die den Vertrag nach kurzer Laufzeit kündigen oder
beitragsfrei stellten. Die entstandene [X.] sei in der Weise zu schließen, dass zunächst jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet werde. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des [X.] dürfe aber eine Mindestleistung
nicht unterschreiten ([X.]O 318). Zur Höhe dieser Mindestleistung hat sich der Senat an dem Vorschlag der [X.] orientiert ([X.]O 322
f.). Hiernach soll der Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den [X.] der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versiche-rungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung sein, bei [X.] Kündigung mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten [X.] ([X.]O 322
f.).

Die [X.] vertritt die Auffassung, unter [X.] sei lediglich zu verstehen, dass keine Abschlusskostenver-rechnung im Wege der Zillmerung stattfinde, sie aber berechtigt sei, die Abschlusskosten ratierlich auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Ansicht,
"ungezillmert" be-deute in diesem Zusammenhang, dass das Deckungskapital
ohne jede Berücksichtigung von Abschlusskosten
zu ermitteln sei.

54
-
27
-

Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zunächst hat der Senat in den Urteilen vom 12.
Oktober 2005 die Interessen der einzelnen [X.], nämlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, derjenigen, die ihn vorzeitig beendigen,
sowie des [X.] gegenübergestellt ([X.]O 320). Während er hinsicht-lich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, sowie der Versicherer
davon ausgeht, deren Interesse sei auf eine Verrech-nung nach dem Zillmerverfahren ausgerichtet, werden die Interessen der den Vertrag vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer dahin definiert, dass eine Verrechnung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit stattfindet ([X.]O 320). Dies könnte zunächst
auf eine ratierliche Verrech-nungsweise hinweisen. Gegen eine ratierliche Verrechnung
spricht [X.], dass der Senat bei der eigentlichen Bestimmung
des Inhalts der Hälfte des ungezillmerten [X.] ausführt, er habe auch an-dere Möglichkeiten für die Festlegung eines [X.]s er-wogen, etwa die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren [X.]-raum wie bei der "[X.]" (für fünf bzw. zehn Jahre; [X.]O 322
f.). Dass gleichwohl eine ratierliche
Verrechnung für den dem [X.] verbliebenen Teil vorgesehen ist, lässt sich
dem nicht ent-nehmen. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den vom Senat in [X.] genommenen Bericht der Reformkommission. Dort heißt es (vgl. [X.] der [X.] des Versicherungsvertrags-rechts vom 19.
April 2004 S.
113
f.):

"Um
die gegensätzlichen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers auszugleichen, wird [X.], dass als Rückkaufswert zwar auch in den [X.] das mit den Rechnungsgrundlagen der Prä-mienkalkulation berechnete Deckungskapital der [X.] (), also gegebenenfalls das (gerin-ge oder noch nicht vorhandene) gezillmerte [X.], maßgebend ist, unabhängig davon aber mindestens 55
-
28
-

die Hälfte des ungezillmerten [X.] als Rück-kaufswert zugrunde gelegt werden muss. Damit wird [X.]seits in den Fällen, in denen der Versicherer das Zill-merungsverfahren anwendet, dessen negative Auswirkung auf den Rückkaufswert begrenzt, indem ein ungezillmertes Deckungskapital gegenüber
gestellt wird. Andererseits er-hält der Versicherungsnehmer aber auch nur die Hälfte dieses fiktiven [X.]; die andere Hälfte bleibt dem Versicherer zur Deckung derjenigen Abschlusskos-ten, für die er in der Prämienkalkulation die Zillmerung

Dieser
Formulierung
ist zu
entnehmen, dass dem Versicherer für seine Abschlusskosten lediglich die zweite Hälfte des ungezillmerten [X.] zur Verfügung steht, während der Versicherungsnehmer die andere Hälfte bereinigt von
Abschlusskosten erhält. Das entspricht auch
der Sicht
des [X.], nach welcher dem Ver-sicherungsnehmer seine Hälfte des ungezillmerten [X.] oh-ne Berücksichtigung von Abschlusskosten zusteht. So heißt es im Be-schluss vom 15.
Februar 2006 (NJW 2006, 1783
Rn. 80):

"Der Beschwerdeführer
hat insgesamt einen Betrag von 4.040
DM eingezahlt und eine Rückvergütung in Höhe von 582,10
DM erhalten; auf
Grund seiner Berechnung [X.] er jedoch eine Rückvergütung in Höhe von circa 2.200
DM zuzüglich Zinsen. Legt man die Berechnungs-weise gemäß den Urteilen des [X.]
vom 12.
Oktober
2005 zugrunde, stünde dem Beschwerdefüh-rer
-
ohne Berücksichtigung von Zinsen -
ein Betrag von annähernd 2.000 DM zu. Wegen des Abzugs von [X.] und laufenden Verwaltungskosten ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten [X.] geringer als die Hälfte der Summe der gezahlten Prämien. Die [X.] zwischen der noch zu zahlenden Rückvergütung und dem bereits ausgezahlten Betrag betrüge -
ebenfalls ohne Berücksichtigung der Zinsen -
danach etwa 1.400 DM beziehungsweise etwa 715 Euro

56
-
29
-

Das
[X.] geht mithin davon aus, dass ledig-lich der Risikoanteil für die Lebensversicherung sowie die laufenden Verwaltungskosten von der Hälfte des ungezillmerten [X.] abzuziehen sind, nicht dagegen noch weiter zu verrechnende ratierliche Abschlusskosten.

Dieses Ergebnis
rechtfertigt sich ferner
daraus, dass der erken-nende Senat mit seinen Urteilen vom 12.
Oktober 2005 nicht den Schluss gezogen hat, der Versicherer müsse als Folge der Unwirksamkeit der Vertragsbedingungen über die Abschlusskostenverrechnung sämtliche Kosten alleine tragen, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung vor-genommen hat. Wenn dem Versicherungsnehmer dann im Falle der vor-zeitigen Kündigung auf der Grundlage der ergänzenden Vertragsausle-gung ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten [X.] zusteht, während die andere Hälfte dem Versicherer verbleiben soll, [X.] keine Veranlassung, die dem Versicherungsnehmer zustehende Hälfte noch einmal um weitere ratierliche Abschlusskosten zu kürzen. Ansonsten könnte die Gefahr bestehen, dass der dem Versicherungs-nehmer verbleibende Rückzahlungsbetrag im Vergleich zu den von ihm gezahlten Prämien einen zu niedrigen Gesamtwert erlangt, was mit den vom [X.] in seinem Beschluss vom 15.
Februar 2006 aufgestellten Grundsätzen kollidieren könnte (NJW 2006, 1783 Rn.
58
f., 61
f., 65, 71-73, 76).

(4) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die [X.] zu
einem [X.]
nicht berechtigt ist. Ist die Klausel über den [X.]
wie hier

unwirksam, so ist der Versicherer zu einem solchen nicht berechtigt. Dies hat der Senat bereits in seinem Ur-57
58
59
-
30
-

teil vom 12.
Oktober 2005 entschieden ([X.], [X.]Z 164, 297, 313). Entsprechend heißt es im Leitsatz:

306 Abs.
2 BGB ergibt

Da die §§
174 Abs.
4, 176 Abs.
4 [X.] a.F. eine Berechtigung des Versicherers zum [X.] nur vorsehen, wenn er vereinbart ist, fällt die Möglichkeit zum Abzug im Falle einer unwirksamen Vereinbarung unabhängig davon weg, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag er-reicht oder nicht. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt hier anders als bei der Verrechnung der Abschlusskosten nicht in Betracht.
Hieran hat der Senat auch noch einmal in seinen Beschlüssen vom 12.
Septem-ber 2012 und 27.
November 2012 ([X.]/11,
VersR 2013, 300
Rn.
11
f.
und [X.]/11,
NJW-RR 2013, 228
Rn.
11
f.) festgehalten, auf deren Begründung
in vollem Umfang zu verweisen ist.
Die [X.] der Revision geben zu einer Änderung dieser Rechtsprechung keinen Anlass.

Dem [X.]sanspruch des [X.] steht hierbei auch
nicht ent-gegen, dass die [X.] im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 14.
März 2013 für die Verträge Nr.
2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 [X.] hat, in welcher Höhe jeweils ein Abzug vom Rückkaufswert bei den einzelnen Verträgen vorgenommen wurde und erklärt hat, diesen Betrag den Versicherungsnehmern zur Zahlung angewiesen zu haben. Die
[X.] hat die geschuldete [X.] in geordneter Form zu ertei-len. Hierfür genügt die bloße Mitteilung eines Wertes ohne nähere Anga-ben nicht. Vielmehr hat die [X.] [X.] zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten [X.], über den Rückkaufswert im Sinne der 60
61
-
31
-

versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen [X.], was in gesonderter Form zu erfolgen hat.

(5) Schließlich entfällt der [X.]sanspruch des [X.] auch nicht deshalb, weil die [X.] die den Versicherungsnehmern zu-stehenden Zahlungsansprüche bereits erfüllt hätte.
Ob und welche er-gänzenden Forderungen dem Kläger zustehen, wird sich erst nach er-gänzender [X.]serteilung ergeben. Den Versicherungsnehmern steht gerade nicht nur ein Anspruch auf die Hälfte des ungezillmerten [X.] zu, sondern zunächst auf die versprochene Leistung (Senatsurteil vom 12.
Oktober 2005

[X.], [X.]Z 164, 297,
318).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2008 -
26 O 522/06 -

O[X.], Entscheidung vom 05.02.2010 -
20 U 80/08 -

62

Meta

IV ZR 39/10

26.06.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. IV ZR 39/10 (REWIS RS 2013, 4727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4727

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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