Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. 1 StR 305/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7895

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Tenor

Der Antrag des Nebenklägers      Ö.   , ihm Rechtsanwalt      [X.]als Beistand (§ 397a Abs. 1 StPO) beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten am 28. Februar 2023 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu ([X.] von vier Jahren und sechs Monaten beziehungsweise drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Unter dem Datum des 29. August 2023 hat der Nebenkläger       Ö.   beantragt, ihm Rechtsanwalt      [X.]als Beistand (§ 397a Abs. 1 StPO) beizuordnen.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

3

Der Verletzte      Ö.    hat sich zwar am 29. August 2023 wirksam dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Er gehört zu dem zum [X.] befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Der [X.] konnte, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch im Revisionsverfahren erfolgen, unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des [X.] besteht ([X.], Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 [X.]/98).

4

Jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht vor. Den Angeklagten wurde weder in der Anklageschrift noch in dem angefochtenen Urteil ein versuchtes Tötungsdelikt (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) zum Nachteil des Antragstellers zur Last gelegt. Dies ist auch nicht Ziel der Revision der Staatsanwaltschaft. Soweit die Anklagebehörde mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten [X.]u.a. wegen Raubes (§ 249 StGB) erstrebt, vermag dies dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn es ist weder vorgetragen noch aus dem Urteil ersichtlich, dass die für den Nebenkläger gravierenden Folgen des Tatgeschehens auf der Wegnahme des Geldes und des Handys unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewaltanwendung beruhen (§ 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Sie resultieren vielmehr aus den zeitlich zuvor liegenden [X.]. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Interessen nicht ausreichend selbst wahrnehmen kann (§ 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO).

Jäger

Meta

1 StR 305/23

08.11.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ulm, 28. Februar 2023, Az: 3 Ks 23 Js 18266/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. 1 StR 305/23 (REWIS RS 2023, 7895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7895

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