Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. VI ZR 245/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7472

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Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.]. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 [X.], 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG §§ 22, 23 Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Teasern zum Abruf im In-ternet, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird und durch die auf im "Archiv" enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechti-gung zugängliche Beiträge aufmerksam gemacht wird [X.], Urteil vom 20. April 2010 - [X.]/08 - [X.]

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VI ZR 245/08

20.04.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2010, Az. VI ZR 245/08 (REWIS RS 2010, 7472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7472

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VI ZR 245/08

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