Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 1 StR 367/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7468

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
1
StR 367/13

vom
27. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Februar
2014
beschlos-sen:

1. [X.] wird auf seinen Antrag nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 15.
Oktober 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 21.
Mai 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Ur-teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuch-ten Totschlags in zwei weiteren Fällen entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben-
und Adhäsionsklägern im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer Kör-perverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung in sechs tateinheitlich zu-sammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
1
-
3
-
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die all-gemeine Sachrüge gestützten Revision. Zudem begehrt der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung
der Frist aus §
345 Abs.
1 [X.] zur Revisionsbegründung.
[X.] war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung (§
44 Abs.
1 Satz
1 [X.]) zu gewähren und dementsprechend der Verwerfungsbeschluss des [X.]s für gegenstandslos zu erklären (§
346 Abs.
2 [X.]). Seine Revision führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§
349 Abs.
4 [X.]); im Übrigen ist sie jedoch unbegründet [X.]. §
349 Abs.
2 [X.].

I.
Dem Wiedereinsetzungsgesuch liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Die Verteidiger des Angeklagten hatten fristgerecht (§
341 Abs.
1 [X.]) Revision gegen das Urteil eingelegt. Dieses war dem Angeklagten am 12.
April 2013 zugestellt worden. [X.]ine Revisionsbegründung ging jedoch erst am 15.
Mai 2013 ein. Mit Schriftsätzen jeweils vom 3.
Juni 2013 haben die beiden Verteidi-ger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung
der Revisionsbegründungsfrist gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass die jeweils für die [X.]intragung der [X.] zuständigen Kanz-leimitarbeiterinnen bei der
Fristenberechnung irrtümlich den Beginn des [X.] des Urteils an den Angeklagten übersehen hätten und es deshalb zu einer verspäteten Revisionsbegründung gekommen ist.
2
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5
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4
-
[X.] war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, weil dieser ohne sein Verschulden an der [X.]inhaltung der Frist gehindert war (§
44 Abs.
1 [X.]). Das Verschulden der Kanzleikräfte seiner Verteidiger ist ihm nicht zuzu-rechnen ([X.], [X.], 56.
Aufl., §
44 Rn.
20).
Der Beschluss des [X.]s vom 21.
Mai 2013, mit dem es die Re-vision des Angeklagten gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig verworfen hat, ist gegenstandslos. Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist dem [X.] nach §
346 [X.] die Grundlage entzogen ([X.], Beschluss vom 21.
Januar 1958

1 StR 236/57, [X.]St 11, 152, 154
f.).

II.
Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung lediglich insoweit nicht stand, als der Angeklagte tateinheitlich neben dem versuchten Totschlag zu Lasten des [X.]

A.

auch wegen [X.] zum Nachteil der Nebenkläger

Ay.

und

Ö.

verurteilt wor-den ist. Das [X.] hat zwar insoweit in nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen eines versuchten Totschlags in drei tateinheitlich zusam-mentreffenden Fällen angenommen, jedoch bzgl. der geschädigten Nebenklä-ger Ay.

und Ö.

einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß §
24 Abs.
2 Satz
1 StGB rechtsfehlerhaft verneint.
1.
Nach den Feststellungen des [X.]s vereinbarten Mittäter des Angeklagten, darunter die Mitangeklagten [X.]

, [X.]

, [X.]r.

,

Y.

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9
-
5
-
und M.

, bei denen es sich wie bei dem Angeklagten selbst um Mitglieder des
sollte ein massiver Gegenschlag g

Schulhof der W.

schule in [X.].

ausgewählt. Den Angehörigen der a-
Angreifern unter [X.]insatz von [X.] auf die zu [X.]. Absprachen dahingehend, lediglich so zuzuschlagen, dass [X.] ins Krankenhaus komme, nicht auf die Köpfe zu schlagen oder nicht (weiter) gegen bereits am Boden Liegende vorzugehen, wurden nicht getroffen. Welches Maß an Gewalt angewendet werden würde, sollte vielmehr jedem Tatbeteiligten selbst überlassen bleiben (UA S.
92).
Nach dem Abschluss der Planungsgespräche wurden weitere Angehöri-darunter der Angeklagte, für die Beteiligung an dem Überfall gewonnen. Insgesamt begaben sich die 21 Angeklagten mit wenigstens sieben Fahrzeugen auf den Weg von S.

nach [X.].

. Spätestens im Zeitpunkt des Aufbruchs nach [X.].

war

mit [X.] von zwei Mitangeklagten

allen Angeklagten bekannt, dass den Mit-[X.]insatz von [X.] die Stärke, [X.]ntschlossenheit und Überlegenheit
i-sierenden Gruppe endgültig beendet werden sollten. Alle Angeklagten waren mit diesem Angriff einverstanden und zur Mitwirkung daran bereit. Absprachen 10
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über Begrenzungen der anzuwendenden
Gewalt wurden weiterhin nicht getrof-fen (UA S.
96 und 97).
Bei dem [X.]intreffen in [X.].

in der Nähe der W.

schule verließ die ganz überwiegende Zahl der Angeklagten ihre Fahrzeuge, viele von ihnen bewaffneten sich mit [X.],
einige vermummten sich. [X.] war dabei bewusst, dass bei dem unmittelbar bevorstehenden Angriff wahllos auf die sich im Schulhof aufhaltenden Personen eingeschlagen werden würde und dabei auch die Köpfe der Angegriffenen nicht ausgespart werden würden. Alle erkannten, dass bei dieser Art des Vorgehens ein oder mehrere Opfer zu Tode kommen könnten. [X.]ine Gruppe unter den Angeklagten, darunter der Angeklagte, wollte durch das abgesprochene schonungslose Vorgehen die

erzwingen oder diese jedenfalls dauerhaft von e-klagten ging davon aus, das angestrebte Ziel lediglich dann erreichen zu [X.], wenn die Angegriffenen in Angst und Schrecken versetzt würden, was wiederum einen lebensgefährlichen Angriff erforderlich mache. Die erkannte Möglichkeit des Todes eines oder mehrerer Opfer
nahmen sie dabei billigend in Kauf (UA S.
102 und 103).
Die Gruppe der Angeklagten stürmte anschließend den Hof der W.

schule. Der Geschädigte A.

, bei dem es sich nicht um einen Angehörigen i-nen der vier Ausgänge des Hofs zu entkommen. Dabei kam er jedoch zu Fall. Auf den am Boden liegenden Nebenkläger schlugen mindestens vier Angreifer mit [X.] ein. [X.]iner der Angeklagten versetzte A.

mit einer [X.]isenstange mindestens drei massive Schläge auf den Kopf, die zu einer Zer-trümmerung des Schädels führten. Nachdem die Angreifer die dadurch ent-11
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7
-
standenen gravierenden Verletzungen wahrgenommen hatten, ließen sie
von ihm ab. Das Tatgericht hat zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht, dass dieser den Personen, die auf den Nebenkläger A.

einschlu-gen, zurief, die sollten aufhören, es reiche (UA S.
106). Irgendwelche Bemü-hungen, um das Leben des [X.] zu retten, unternahmen die Angreifer nicht (UA S.
109). Der Nebenkläger, dessen Leben durch eine Notoperation gerettet werden konnte, erlitt schwerste und lebensgefährliche Verletzungen, u.a. ein schweres Schädelhirntrauma und eine Mehrfragmentfraktur des Schä-deldachs. Aufgrund der erlittenen Verletzungen kam es zu einer massiven Schwellung des Gehirns und einem Austreten von Hirnmasse. Durch die [X.]in-wirkungen auf den Schädel sind rund ein Drittel der Gehirnsubstanz seiner rechten Gehirnhälfte abgestorben. Der Nebenkläger ist zu 100 % erwerbsunfä-hig; eine maßgebliche Besserung seines Zustandes ist nach derzeitigem [X.]r-kenntnisstand nicht zu erwarten.
[X.]benso wie
der Nebenkläger A.

bemerkten auch die Nebenkläger Ay.

und Ö.

den [X.]; beide versuchten ebenfalls zu fliehen. Bei dieser Flucht stürzte Ö.

zu Boden, kam auf dem Rücken zu liegen und wurde daraufhin von vier bis fünf Angreifern umringt. Diese schlugen mit Schlagstöcken auf ihn ein. Zwei der Angreifer schlugen mit kräftigen [X.] mittels Schlagstöcken auf den Kopf des [X.]. [X.] richteten sich gegen die Arme, die er sich schützend vor das Ge-sicht gehalten hatte, und die Beine. [X.]r erlitt u.a. mehrere Kopfplatzwunden im Stirnbereich und eine weitere solche Wunde im Bereich des [X.]. Der Nebenkläger Ay.

wurde bereits während seiner Flucht von mehreren der angreifenden Angeklagten geschlagen. Als er zu Fall kam, umringten ihn [X.] mehrere Angeklagte, die mit [X.] gegen ihn vorgingen. Die Schläge richteten sich auch gegen den Kopf, den der Nebenkläger mit seinen 13
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8
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Händen zu schützen versuchte. [X.]inige der Schläge trafen den Hinterkopf, be-vor es dem Nebenkläger gelang, aufzustehen und zu flüchten. Ay.

erlitt u.a. drei Kopfplatzwunden am Hinterkopf, einen Nasenbeinbruch sowie zahlrei-che Hämatome an unterschiedlichen Partien des Oberkörpers.
Das [X.] sie in der beschriebenen Weise gegen die Nebenkläger Ay.

und Ö.

Ziel der Rache und Machtdemonstration aufgrund der zugefügten Verletzungen

105).
2.
Das Tatgericht hat einen Rücktritt vom versuchten Totschlag gemäß §
24 Abs.
2 StGB insgesamt mit der Begründung verneint, keiner der Angeklag-ten habe Bemühungen zur
Rettung des [X.] A.

unternommen. Das Absehen von weiteren Gewaltanwendungen gegen die beiden anderen Nebenkläger genüge nicht, weil der Totschlagsversuch zu Lasten von

A.

beendet war und die Mittäter durch bloße Untätigkeit die Vollendung der Tat im Ganzen nicht mehr verhindern konnten (UA S.
544).
3.
Diese Begründung trägt die Ablehnung eines strafbefreienden Rück-tritts gemäß §
24 Abs.
2 StGB nicht, soweit der Angeklagte auch wegen [X.]sversuchs
in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zum Nachteil der Nebenkläger Ay.

und Ö.

verurteilt worden ist.
Das [X.] ist zwar angesichts des festgestellten mehraktigen [X.] mit dem von bedingtem Tötungsvorsatz getragenen
Vorgehen mehrerer Angeklagter, darunter der Angeklagte
P.

, rechtsfehlerfrei von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen. [X.]s hat zudem der Höchstpersön-lichkeit des jeweils angegriffenen Rechtsguts Leben der drei Nebenkläger 14
15
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9
-
durch die Annahme versuchten Totschlags in drei
tateinheitlichen Fällen Rech-nung getragen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Mai 2012

5 StR 54/12, [X.], 562; siehe auch Beschluss vom 23.
Oktober 2013

4 StR 401/13,
in NStZ 2014, 85 f. nur teilw. abgedruckt). Diese konkurrenzrechtliche Bewertung [X.] aber nichts daran, dass die Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch gemäß §
24 StGB für jedes der im Versuchsstadium stecken gebliebene Tö-tungsverbrechen gesondert zu prüfen sind ([X.],
aaO,
[X.], 562). Das [X.] konnte daher nicht mit dem für den Totschlagsversuch zu Lasten A.

[X.] Begründung, mangels auf Vollendungsverhinderung abzielender Aktivitäten fehle es an einem Rücktritt vom (beendeten) Versuch, jeweils einen strafbefreienden Rücktritt von den [X.] zu Las-ten der Nebenkläger Ay.

und Ö.

ausschließen.
4.
Auf der Grundlage der vom [X.] ohne Rechtsfehler getroffe-nen Feststellungen zu den versuchten [X.] zum Nachteil der geschädigten Nebenkläger Ay.

und Ö.

sind für den Angeklagten
P.

wie auch für die übrigen wegen versuchten Totschlags in diesen zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
verurteilten Mitangeklagten

jeweils die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Totschlagsversuch gemäß §
24 Abs.
2 Satz
1 StGB gegeben.
a)
Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift wird wegen eines von mehreren Beteiligten begangenen Versuchs nicht bestraft, wer die Vollendung der Tat verhindert. Dafür bedarf es grundsätzlich ebenso wie bei dem Rücktritt des [X.] vom beendeten Versuch (§
24 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 StGB) einer Mitursächlichkeit des Zurücktretens
für das Ausbleiben der Tatvollendung ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2012

4
StR 621/11, [X.], 167, 168). Nach der im [X.]rgebnis einhelligen
Rechtsprechung des Bundesgerichts-18
19
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-
hofs erfasst der Rücktritt gemäß §
24 Abs.
2 Satz
1 StGB aber auch solche Konstellationen, in denen die Tatbeteiligten den Rücktritt einvernehmlich durch-führen ([X.], Urteil vom 14.
Mai 1996

1 StR 51/96, [X.]St 42, 158, 162; Be-schlüsse vom 4.
April 1989

4 StR 125/89, [X.], 317, 318; vom 8.
Februar 2012

4 StR 621/11, [X.], 167, 168; im [X.]rgebnis ebenso [X.], Beschlüsse vom 9.
Januar 2003

4 StR 410/02, [X.] 2003, 207; vom 11.
Januar 2011

1 StR 537/10, [X.], 337, 338). Dafür genügt es, dass die Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun können ([X.] jeweils
aaO,
[X.] 2003, 207; [X.], 337, 338; [X.], 167, 168).
b)
Nach diesen Grundsätzen sind die an den Tötungstaten zu Lasten der Nebenkläger Ay.

und Ö.

beteiligten Angeklagten und damit auch der Angeklagte P.

einvernehmlich von beiden [X.] gemäß §
24 Abs.
2 Satz
1 StGB zurückgetreten. Das [X.] hat insoweit festge-beiden Nebenkläger von weiteren Verletzungshandlungen absahen, weil sie die von ihnen verfolgten Ziele, sich zu rächen und ihre Macht zu demonstrieren, aufgrund der u.a. diesen beiden Nebenklägern zugefügten Verletzungen und Demütigungen bereits als erreicht ansahen (UA S.
105).
Auch wenn damit ein ausdrückliches [X.]invernehmen aller an den [X.] beteiligten Angeklagten, trotz Möglichkeit auf weiteres gewalttä-tiges Vorgehen gegen die erkennbar nicht gravierend verletzten Nebenkläger zu verzichten, nicht festgestellt ist, liegen die Voraussetzungen eines einver-nehmlichen Rücktritts von beiden Versuchstaten vor. Im [X.] des festgestellten dynamischen, durch das Vorgehen in mehreren [X.] gekennzeichneten Geschehens genügt eine durch sämtliche Angreifer still-20
21
-
11
-
schweigend getroffene Übereinkunft, von weiteren Gewalthandlungen abzuse-hen, den Anforderungen einvernehmlichen Nichtweiterhandelns beim strafbe-freienden Rücktritt von dem durch mehrere Tatbeteiligte begangenen Versuch.
Dass die Angeklagten unter [X.]inschluss des Angeklagten P.

ihre
außertatbestandlichen Handlungsziele, Rache und Machtdemonstration, bereits aufgrund des vorherigen Vorgehens erreicht hatten, steht dem Rücktritt nicht entgegen [X.], StGB, 61.
Aufl., §
24 Rn.
9 mwN).
Da das [X.] Furcht vor der [X.]rgreifung durch die Polizei als Motiv für das Absehen von weiteren Gewalthandlungen ausgeschlossen und dieses vielmehr in dem [X.]rreichen der im vorstehenden Absatz genannten Ziele gese-hen hat, erfolgte der Rücktritt auch freiwillig.
c)
Der [X.] hat daher auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststel-lungen die Verurteilungen des Angeklagten wegen der zwei tateinheitlich
zu-sammentreffenden Fälle des Totschlagsversuchs zu Lasten der Nebenkläger Ay.

und Ö.

entfallen lassen und den Schuldspruch entsprechend ge-ändert.

III.
Der Aufhebung des Strafausspruchs bedurfte es dennoch nicht. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] gegen den Angeklagten eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte oder gar zu einer anderen jugendstrafrechtlichen Sanktion gelangt wäre, wenn es die beiden entfallenen, tateinheitlich zusam-mentreffenden Totschlagsversuche nicht berücksichtigt hätte.
22
23
24
25
-
12
-
1.
Das [X.] hat die Jugendstrafe auf den Anordnungsgrund der

17 Abs.
2 [X.] gestützt. [X.]s
hat
zugrunde ge-legt, dass der hohe Unrechtsgehalt der Tat sich bei dem Angeklagten auch in vorwerfbarer persönlicher Schuld niedergeschlagen hat (UA S.
582). Damit hat es ohne Rechtsfehler den äußeren Unrechtsgehalt der Tat bzw. der Taten le-diglich insoweit zum Ausgangspunkt für die Beurteilung des jugendspezifisch zu bestimmenden [X.] gemacht, als sich aus ihm Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des [X.] und die Höhe seiner Schuld gewinnen lassen (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteil vom 23.
März 2010

5
StR 556/09, [X.], 290, 291; Beschluss vom 25.
Oktober 2011

3
StR 353/11, [X.], 164; weit. Nachw. bei [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, Band 6, 2.
Aufl., 2013, [X.] §
17 Rn. 64).
Die für das Schuldausmaß bedeutsame innere [X.]instellung des Ange-klagten hat das Tatgericht u.a. dadurch charakterisiert gesehen, dass er um der Zugehörigkeit zu de
n
Angriff gegen diese aus innerer Überzeugung gebilligt hat. Darüber hinaus hat es zur Bestimmung des Schuldumfangs rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der geordneten Familienverhältnisse weniger auf den Rückhalt in der [X.] war. Der Wegfall von zwei tateinheitlich begangenen Totschlagsver-suchen würde sich auf den derart bestimmten Schweregrad der Schuld nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Tatgerichts nicht auswirken.
Gleiches gilt auch für die Bestimmung des [X.],
soweit die-sem nach dem vorgenannten Maßstab Bedeutung für das Ausmaß der Schuld zukommt. Das [X.] hat für diesen vor allem die sehr schweren Verlet-26
27
28
-
13
-
zungen des [X.] A.

, aber auch die Verletzungen der Nebenkläger Ay.

und Ö.

als ausschlaggebend erachtet. Zudem hat es auf die [X.] der beteiligten Täter, die Begehung der Tat auf einem öffentlichen Platz durch maskierte Täter sowie die generalstabsmäßige Planung der Tat abge-stellt (UA S.
548 f.). Für keinen dieser Umstände kommt es entscheidend
da-rauf an, ob die Delikte zu Lasten der Geschädigten Ay.

und Ö.

allein als gefährliche Körperverletzung oder zudem tateinheitlich als versuchter [X.] gewertet wurden.
Der [X.] kann demnach ausschließen, dass das Tatgericht bei [X.] rechtlicher Würdigung nicht zu einer Jugendstrafe gelangt wäre.
2.
[X.]benso lässt sich die Verhängung einer niedrigeren Jugendstrafe bei Wegfall der zwei tateinheitlich verwirklichten Totschlagsversuche ausschließen. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler bei der Strafzumessung von §
18 Abs.
2 [X.] ausgegangen und hat sich bei der Bemessung von dem [X.]rziehungsge-danken leiten lassen, ohne den auch bei Verhängung von Jugendstrafe gebo-tenen gerechten Schuldausgleich (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 1996

4
StR 182/96, [X.], 496
mwN) zu vernachlässigen. [X.]s hat zugunsten des Angeklagten ohnehin bereits berücksichtigt, dass bei Anwendung von all-gemeinem Strafrecht bzgl. der versuchten Totschlagsversuche der Strafrahmen des §
213 StGB anzuwenden wäre. Dagegen hat es hinsichtlich der schweren Körperverletzung in seinen [X.]rwägungen zu den bei nach allgemeinem Straf-recht anzustellenden Strafzumessungsgesichtspunkten einen minder schweren Fall verneint, aber zugunsten des Angeklagten die Bemühungen um Scha-denswiedergutmachung

trotz Fehlens der
Voraussetzungen von §
46a StGB

berücksichtigt. Hinsichtlich der Notwendigkeit erzieherischer [X.]inwirkung hat es zudem in Bedacht genommen, dass die Länge der verhängten Jugend-29
30
-
14
-
strafe, unter Berücksichtigung der Dauer der Untersuchungshaft, den Schulbe-such des Angeklagten nicht in Frage stellen wird. Keine der [X.] [X.]rwägungen wird durch den geänderten Schuldspruch beeinflusst.

IV.
Die Revision hat lediglich in so geringem Umfang [X.]rfolg, dass es nicht unbillig ist, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).

Ri[X.] Dr. Wahl ist

urlaubsbedingt an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Raum Raum Rothfuß

Jäger

[X.]
31

Meta

1 StR 367/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 1 StR 367/13 (REWIS RS 2014, 7468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7468

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 54/12

4 StR 401/13

4 StR 621/11

1 StR 537/10

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