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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
6. November 2013
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
nein
ZPO § 567 Abs. 1
Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde an-fechtbar.
[X.], Beschluss vom 6. November 2013 -
I [X.] -
O[X.]
[X.]
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 6.
November 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2013, wird auf Kos-ten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofor-tige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 17.
Zivil-kammer des [X.] vom 9.
April 2013 als unzuläs-sig verworfen wird.
Gründe:
[X.] Die Klägerin hat beantragt, die beim [X.] eingereichte Klage, die eine Streitigkeit um einen Domainnamen zum Gegenstand hat, dem im
In-land wohnhaften Admin-C der in den Vereinigten Staaten von Amerika
ansässi-gen Beklagten zuzustellen. Das [X.] hat diesen Antrag abgelehnt.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist
erfolglos
geblieben.
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde der Klägerin, mit der sie die Abänderung des landgerichtlichen [X.] und die Zustellung der Klage an den Admin-C der Beklagten
erstrebt.
I[X.] Das Beschwerdegericht
hat die sofortige Beschwerde für
unbegründet erachtet und dazu ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Zustellung der Klage gemäß §
184 ZPO lägen nicht vor, weil diese Vorschrift nicht für verfahrensein-leitende Schriftstücke gelte, sondern eine vorangegangene Zustellung mit der 1
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Aufforderung voraussetze, einen Prozessbevollmächtigen zu bestellen. Auch eine Zustellung gemäß §
171 ZPO an den Admin-C sei nicht möglich, weil nicht vorgetragen sei, dass dieser
rechtsgeschäftlich als [X.] worden sei. Insbesondere ergebe sich die Erteilung einer allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vollmacht nicht aus den Domain-Bedingungen der [X.].
II[X.] Die Rechtsbeschwerde
der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Die gemäß §
574 Abs.
1
Satz 1
Nr.
2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde war unzulässig. Die Ab-lehnung des Antrags, die Klage dem Admin-C der Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Deshalb ist die Rechtsbe-schwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen wird.
Das sich aus § 577 Abs. 2 Satz 1
ZPO ergeben-de Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (vgl. zu § 557 Abs.
1 ZPO [X.], Urteil vom 15. November 2012 -
I [X.], GRUR 2013, 647 Rn. 10 = [X.], 770 -
Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN).
1.
Gemäß §
567 Abs.
1 ZPO findet
die sofortige Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts-
oder [X.]e
statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
567 Abs.
1 Nr.
1 ZPO) oder wenn
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen
handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zu-rückgewiesen worden ist
(§
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO).
2.
Diese
Voraussetzungen sind
vorliegend nicht gegeben.
a) Die Vorschriften, nach denen sich die Zustellung einer Klageschrift an einen [X.] und Zustellungsbevollmächtigten des Beklagten richtet 3
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(§
253 Abs.
1,
§§
166
ff. ZPO),
sehen eine sofortige Beschwerde gegen die
Ab-lehnung
der Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten des Beklagten
statt an den Beklagten selbst
nicht vor
(§
567 Abs.
1 Nr.
1 ZPO).
b) Mit der Ablehnung der Zustellung der Klageschrift an einen Zustel-lungsbevollmächtigten des im Ausland wohnenden Beklagten wird auch kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (§
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist nach Ablehnung eines Gesuchs nur statt-haft, wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Antrag der [X.] voraussetzt. Die sofortige Beschwerde findet dagegen nicht statt, wenn die an-gefochtene Entscheidung ohne Antrag
von Amts wegen ergehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2004
XII
ZB
35/04, [X.], 143, 144; Beschluss vom 13.
November 2008
IX
ZB
231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn.
12; [X.].ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
567 Rn.
11; Musielak/Ball, ZPO, 10.
Aufl., §
567 Rn.
14).
Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt
(§
253 Abs.
1, §§
166
ff. ZPO). Auch über die im Streitfall frag-liche
Zustellung an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen [X.] gemäß §
184 ZPO oder §
171 ZPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen, ohne dass diese Entscheidung isoliert durch eine
sofortige Beschwerde angefochten werden kann (vgl. zu §
184 ZPO [X.].ZPO/Häublein aaO §
184 Rn.
7).
3.
Die Ablehnung der Zustellung der
Klageschrift an den inländischen Admin-C kann auch nicht einem Verfahrensstillstand gleichgesetzt werden, bei dem die sofortige Beschwerde in
entsprechender Anwendung des §
252 ZPO statthaft sein kann (vgl. [X.].ZPO/[X.] aaO §
252 Rn.
13). Eine Analogie setzt voraus, dass die in den §§
166
ff. ZPO nicht vorgesehene An-7
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fechtbarkeit auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht
und eine mit der [X.] Anordnung der Aussetzung des Verfahrens vergleichbare Interes-senlage besteht. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht, weil die Zu-stellung an die im Ausland ansässige [X.] erfolgen kann. Die damit verbun-dene zeitliche Verzögerung ist notwendige Folge der im Gesetz vorgesehenen, der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienenden [X.]. Damit liegt eine andere Interessenlage vor als bei einer gerichtlichen An-ordnung der Aussetzung des Verfahrens im Sinne von §
252 ZPO.
[X.]
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
17 O 456/13 -
O[X.], Entscheidung vom 14.05.2013 -
10 W 20/13 -
Meta
06.11.2013
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. I ZB 48/13 (REWIS RS 2013, 1437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1437
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 48/13 (Bundesgerichtshof)
Streit um einen Domain-Namen: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zustellung der Klageschrift an den …
8 W 50/08 (Oberlandesgericht Hamm)
II ZB 20/99 (Bundesgerichtshof)
15 U 63/23 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
X ZB 36/07 (Bundesgerichtshof)