Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. V ZR 74/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9562

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 74/11
vom

2. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 durch [X.] [X.], die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen das Senatsurteil vom 2.
Dezember 2011
wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Kläger rügt, der Senat habe seinen Vortrag übergangen, dass zwischen den [X.] und dem Gebäude selbst eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende plattierte Fläche in Form eines Fußweges mit 1 m Breite verlaufen sei, der von der Zuweisung der Sondernutzungsrechte nicht habe erfasst werden können.
2. Diesen Vortrag hat der Senat schon deswegen nicht übergangen, weil er nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war.
a) Der Senat prüft nicht, was die Parteien in erster oder zweiter Instanz vorgetragen haben. Seiner Beurteilung unterliegt vielmehr nur dasjenige Partei-vorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§
559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder das durch eine begründete Verfahrensrüge in das Verfahren eingeführt wird (§
559 Abs.
1 Satz 2 ZPO).
b) An diesen Voraussetzungen fehlt es.
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Wenn der Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge geltend macht, der als übergangen gerügte Vortrag ergebe sich aus den Seiten 3 Absatz 4 und 4 Absatz 1 des Berufungsurteils, so ist das schlicht falsch. Dort finden sich [X.] zu den geäußerten Rechtsansichten des [X.] im Berufungsver-fahren. Über einen Tatsachenvortrag des [X.] wird dort nichts referiert. Dass sich aus dem Sitzungsprotokoll Sachvortrag des beschriebenen Inhalts ergibt, macht der Kläger mit der Anhörungsrüge selbst nicht geltend. Eine dort etwa enthaltene pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze wäre unbeachtlich.
Einen Tatbestandsberichtigungsantrag, der möglicherweise zur Aufnah-me des Vortrags in das Urteil des Berufungsgerichts hätte führen können (§
320 ZPO), hat der Kläger
nicht gestellt. Ebenso wenig enthält die Revisionsbegrün-dung eine Rüge, dass dieser Vortrag vom Berufungsgericht verfahrensfehler-haft übergangen worden ist. Dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf diesen
Vortrag zu sprechen gekommen ist, ist unerheblich. Dadurch wird er nicht Gegenstand des [X.]. Eine Verfahrensrüge hätte, wenn sie denn überhaupt mit Erfolg

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hätte geltend gemacht werden können, nur innerhalb der [X.] erhoben werden können.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
23 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.03.2011 -
29 [X.]/10 -

Meta

V ZR 74/11

02.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. V ZR 74/11 (REWIS RS 2012, 9562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9562

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V ZR 74/11

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