Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 146/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8310

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.]

vom

7. Februar 2013

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1
Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt blei-ben.
[X.], Beschluss vom 7. Februar 2013 -
IX [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am
7. Februar 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25.
April 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 32.500

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die gegen die Wür-digung des Berufungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entschei-dungserheblich, weil es im Streitfall nach den unangefochtenen Feststellungen des
Berufungsgerichts, wonach die [X.] die einzige Gläubigerin im Rang des §
38 [X.] ist, an einer
Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) als Voraussetzung einer Vorsatzanfechtung (§
133 Abs.
1 [X.]) fehlt.
1
-

3

-

1. Nach der bereits
unter der Geltung
der Konkursordnung begründeten Rechtsprechung des [X.] entfällt eine Gläubigerbenachteili-gung, wenn mit dem anfechtbar erworbenen Betrag gerade die Gläubiger be-friedigt wurden, die auch der Insolvenzverwalter mit diesem Betrag, wäre er im Vermögen des Schuldners verblieben, hätte befriedigen müssen. Für die übri-gen Gläubiger bedeutet es keinen Unterschied, ob bevorrechtigte Gläubiger vor der Insolvenz oder nach der Eröffnung die ihnen zustehenden Beträge erhalten ([X.], Urteil vom 7.
Mai 1991 -
IX
ZR 30/90, [X.]Z 114, 315, 322).

Diese Rechtsprechung kann nach Wegfall der Konkursvorrechte auf das Verhältnis der nicht nachrangigen (§
38 [X.]) zu den nachrangigen Insolvenz-gläubigern (§
39 [X.]) übertragen werden. Danach liegt in der
Befriedigung oder Besicherung der Forderung eines
nicht nachrangigen
Insolvenzgläubigers ausnahmsweise keine
objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die [X.] zur Befriedigung aller nicht nachrangigen
Forderungen, aber nicht auch
der nachrangigen Forderungen ausreicht (HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
129 Rn.
63; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
129 Rn.
108; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], §
129 Rn.
92).

2. So verhält es sich im Streitfall.
Nach den Feststellungen des [X.] ist die [X.] die einzige Gläubigerin, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung im Rang des §
38 [X.] angemeldet hat. Folglich kann die Sicherung ihrer
Forderung nur zum Nachteil der nachrangigen Gläubiger gehen (§
39 Abs.
1 Nr.
5 [X.]). Bei dieser Sachla-ge scheidet
eine Gläubigerbenachteiligung aus.
2
3
4
-

4

-

3. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§
114 Satz
1 ZPO) abzulehnen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2011 -
21 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
5 U 19/12 -

5

Meta

IX ZR 146/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 146/12 (REWIS RS 2013, 8310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8310

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 146/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen


IX ZB 282/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 282/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines nachrangigen Gläubigers


IX ZR 85/21 (Bundesgerichtshof)

Insolvenz einer GmbH: Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs im Rahmen der Insolvenzanfechtung


IX ZR 153/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder durch seine zusätzliche …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 146/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.