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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
[X.]
vom
7. Februar 2013
in dem
Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1
Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt blei-ben.
[X.], Beschluss vom 7. Februar 2013 -
IX [X.] -
OLG [X.]
[X.]
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer
am
7. Februar 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25.
April 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 32.500
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die gegen die Wür-digung des Berufungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entschei-dungserheblich, weil es im Streitfall nach den unangefochtenen Feststellungen des
Berufungsgerichts, wonach die [X.] die einzige Gläubigerin im Rang des §
38 [X.] ist, an einer
Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) als Voraussetzung einer Vorsatzanfechtung (§
133 Abs.
1 [X.]) fehlt.
1
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3
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1. Nach der bereits
unter der Geltung
der Konkursordnung begründeten Rechtsprechung des [X.] entfällt eine Gläubigerbenachteili-gung, wenn mit dem anfechtbar erworbenen Betrag gerade die Gläubiger be-friedigt wurden, die auch der Insolvenzverwalter mit diesem Betrag, wäre er im Vermögen des Schuldners verblieben, hätte befriedigen müssen. Für die übri-gen Gläubiger bedeutet es keinen Unterschied, ob bevorrechtigte Gläubiger vor der Insolvenz oder nach der Eröffnung die ihnen zustehenden Beträge erhalten ([X.], Urteil vom 7.
Mai 1991 -
IX
ZR 30/90, [X.]Z 114, 315, 322).
Diese Rechtsprechung kann nach Wegfall der Konkursvorrechte auf das Verhältnis der nicht nachrangigen (§
38 [X.]) zu den nachrangigen Insolvenz-gläubigern (§
39 [X.]) übertragen werden. Danach liegt in der
Befriedigung oder Besicherung der Forderung eines
nicht nachrangigen
Insolvenzgläubigers ausnahmsweise keine
objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die [X.] zur Befriedigung aller nicht nachrangigen
Forderungen, aber nicht auch
der nachrangigen Forderungen ausreicht (HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
129 Rn.
63; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
129 Rn.
108; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], §
129 Rn.
92).
2. So verhält es sich im Streitfall.
Nach den Feststellungen des [X.] ist die [X.] die einzige Gläubigerin, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung im Rang des §
38 [X.] angemeldet hat. Folglich kann die Sicherung ihrer
Forderung nur zum Nachteil der nachrangigen Gläubiger gehen (§
39 Abs.
1 Nr.
5 [X.]). Bei dieser Sachla-ge scheidet
eine Gläubigerbenachteiligung aus.
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4
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4
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3. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§
114 Satz
1 ZPO) abzulehnen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2011 -
21 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
5 U 19/12 -
5
Meta
07.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 146/12 (REWIS RS 2013, 8310)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8310
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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