Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. V ZB 44/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3186

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[X.]/02vom8. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2003 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],[X.], [X.] und [X.] Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 3. April 2003 wird we-gen eines Schreibfehlers berichtigt und wie folgt neu [X.] Aufhebung des Beschlusses des [X.] vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebeninterve-nienten auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.Die Nebenintervenienten tragen die Kosten des [X.] einschließlich des [X.] Der Gegenstandswert des [X.] wirdauf 9.089,76 [X.]Tropf [X.] Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 44/02

08.05.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. V ZB 44/02 (REWIS RS 2003, 3186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3186

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