Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. I ZR 196/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3395

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Januar 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 1Ein [X.], der in der zeitlichen Lage der [X.] zu einer stationären Verkaufsstätte in einer nur für die Dauer des [X.] eingerichteten provisorischen Verkaufsstätte angekündigt wird, [X.] zulässige Sonderveranstaltung dar.[X.], [X.]eil v. 20. Januar 2000 - [X.] - OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Januar 2000 durch [X.] Dr. Erdmann [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Juli 1997 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das [X.]eil der 12. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 11. September 1996 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.]. [X.] ist ein bundesweit tätiges Unternehmen des Textileinzelhandels. [X.] ihre Textilien in den bekannten C-&-A-Häusern an, die sich [X.] den [X.] der Innenstädte befinden. Mit diesen Verkaufsstättennimmt sie auch an den [X.] 3 -In [X.] verfügt die Beklagte über keine stationäre Verkaufsniederlas-sung. Ihr nächstes Verkaufsgeschäft befindet sich im etwa 20 km entfernten [X.]. Im Juni 1995 zeigte die Beklagte dem Landratsamt [X.] einen für dieZeit vom 31. Juli bis 12. August 1995 in [X.] geplanten Sommerschlußver-kauf an, wofür eine provisorische Verkaufsstelle auf einem Parkplatz [X.] sollte. Das Landratsamt verzichtete auf die Vorlage einer Reisegewerbe-karte. Für den Verkauf warb die Beklagte mit [X.], die nachfolgend teil-weise (verkleinert) wiedergegeben [X.] 4 -Die Klägerin sieht in der angekün-digten Veranstaltung eine unzulässige Sonderveranstaltung. Diese sei von [X.] in § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht gedeckt, weil es sich nicht umeinen üblichen Saisonschlußverkauf gehandelt habe, der in den regelmäßigenGeschäftsräumen [X.] hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, eszu unterlassen,in [X.], Wurfzetteln oder sonst werblich eine "Einladungzum C & A [X.] auf dem [X.]" anzukündi-gen, wenn dies geschieht, wie aus einer der nachstehend abgebildetenAnzeigen ersichtlich (es folgen die oben wiedergegebenen [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,die beanstandete Verkaufsveranstaltung werde als ein Saisonschlußverkauf vonder Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfaßt und sei damit vom [X.] ausdrücklich freigestellt.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungs-gericht hat die Klage abgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagean-trag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 13 Abs. 2Nr. 2 i.V. mit § 7 Abs. 1 UWG verneint und zur Begründung ausgeführt:Zwar handele es sich bei dem angekündigten Verkauf um eine Sonderver-anstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG. Diese werde jedoch durch die [X.] in § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG gedeckt. Für die Frage, ob eine unter § 7 Abs. 1- 6 [X.] fallende Verkaufsveranstaltung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG erlaubt sei,komme es nur auf die Voraussetzungen des [X.] an, mit demsich der Gesetzgeber bewußt für eine pauschale, also eher für eine grobe statt füreine differenzierende Lösung entschlossen habe. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG stelleaber an einen zulässigen Saisonschlußverkauf keine zusätzlichen Anforderun-gen; insbesondere verlange das Gesetz nicht, daß ein Abschnittsschlußverkaufvon Räumlichkeiten aus stattfinden müsse, die der Händler auch als regelmäßi-ges Geschäftslokal nutze.Gegen einen zulässigen [X.] spreche auch nicht die Ankündi-gung, wonach die "ganze [X.] supergünstig" sei. In welchem Umfang [X.] im Rahmen eines zulässigen [X.]s die Preise reduziere, steheihm frei. Für die Annahme eines Abschnittsschlußverkaufs sei der Eindruck derangesprochenen Verkehrskreise maßgeblich, der in erster Linie durch die [X.] bestimmt werde. Im Streitfall werde in den Ankündigungen unmißverständ-lich zum Ausdruck gebracht, daß es sich um einen Saisonschlußverkauf handele;hieran könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Verkauf an einer Stellestattfinde, an der die Beklagte kein Verkaufsgeschäft unterhalte. Die [X.] auch nicht einen neuen Geschäftsbetrieb in [X.] eröffnet; sie habe viel-mehr die bestehende Verkaufsfläche nur kurzfristig erweitert und näher an [X.] gebracht, der ansonsten bis nach [X.] hätte reisen müssen, um beider Beklagten [X.]sware zu erwerben.Da die beanstandete Verkaufsveranstaltung unter die Ausnahme des § 7Abs. 3 Nr. 1 UWG falle, komme es nicht darauf an, ob es sich dabei um [X.] vernünftige Maßnahme handele. § 7 UWG diene nicht dem Mittel-standsschutz und habe insbesondere nicht die Aufgabe, "anständige Gewerbe-treibende" vor einem "übermäßigen Wettbewerb" zu [X.] 7 -II.Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie [X.] Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.] Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei [X.] der Beklagten angekündigten Verkauf um eine Sonderveranstaltung nach § 7Abs. 1 UWG handelt. Hierfür sind vor allem zwei Gesichtspunkte maßgeblich:Zum einen machen die Ankündigungen deutlich, daß es sich um einen "Schluß-verkauf" handelt, also um eine dem Verkehr geläufige Form einer (zulässigen)Sonderveranstaltung; auch die für [X.] typische zeitliche Be-grenzung[X.] zwölf Werktage beginnend mit dem letzten Montag im [X.] lenkt das [X.] des Verkehrs in Richtung auf eine Sonderveranstaltung. Hinzu tritt der [X.], daß der Verkauf außerhalb der üblichen Geschäftsräume stattfindensollte und damit erkennbar aus dem üblichen Rahmen [X.] weitere Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei derangekündigten Veranstaltung um einen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG zulässigenSaisonschlußverkauf, begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen [X.])Ob es sich bei einem angekündigten Verkauf um eine privilegierte Formder Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt oder nicht, [X.] ebenso wie die Frage der Sonderveranstaltung im Rahmen des § 7 Abs. 1UWG [X.] von der Verkehrsauffassung ab ([X.]/[X.], [X.]-recht, 21. Aufl., § 7 [X.]. 40; Großkomm.UWG/[X.], § 7 [X.]. 107; [X.] in[X.]/[X.], UWG, § 7 [X.]. 7). Dabei ist zum einen auf den Eindruck abzustel-len, den der Verkehr aufgrund der konkreten Ankündigung und Durchführung derfraglichen Verkaufsveranstaltung gewinnt. Daneben wird die [X.] auch davon beeinflußt, ob es sich um einen auch sonst in der [X.] üblichen Verkauf handelt. Da es maßgeblich auf die [X.], braucht daher eine Veranstaltung, die die äußeren Merkmale des § 7Abs. 3 Nr. 1 UWG erfüllt, nicht notwendig ein zulässiger Sommer- oder Winter-schlußverkauf zu sein.b)Für das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis als üblicheAnkündigung eines Saisonschlußverkaufs sprechen im Streitfall die Umstände,die bereits zur Begründung der Sonderveranstaltung herangezogen worden sind.Da die Beklagte eine als "[X.]" bezeichnete Veranstaltung [X.], die am letzten Montag im Juli beginnen und zwölf Werktage dauern sollte,liegt die Annahme an sich nicht fern, es handele sich um einen der üblichen[X.].c)Das Berufungsgericht hat jedoch dem folgenden Gesichtspunkt nichthinreichend Rechnung getragen: Die angekündigte Verkaufsveranstaltung [X.] einem wesentlichen Punkt von den üblichen Ankündigungen von [X.] ab. Üblicherweise finden Schlußverkäufe in den Räumen statt, indenen auch sonst die Ware angeboten wird. Diese Übung korreliert mit der weite-ren Erwartung des Verkehrs, daß der [X.] in erster Linie dazu diene,die noch mit saisongebundener Ware gefüllten Lager zu leeren. Zwar soll die Pri-vilegierung der Abschnittsschlußverkäufe ermöglichen, nicht nur die Lager desEinzelhandels, sondern auch die des Großhandels, der Hersteller und ihrer [X.] zu leeren, weswegen [X.] anders als beim Räumungsverkauf [X.] ein [X.] und sogar der Verkauf speziell für den [X.] herge-stellter Ware zulässig ist ([X.], [X.]. v. 24.2.1983 [X.] I ZR 16/81, [X.], 383= [X.], 400[X.] Stündlich neue Angebote; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.]. 55 u. 57). Dies [X.] aber nichts daran zu ändern, daß es nach der Verkehrsanschauung bei den- 9 -Saisonschlußverkäufen in erster Linie, wenn nicht ausschließlich, um die zu [X.] Lager des Handels geht. Derartige Veranstaltungen finden daher nach derErwartung des Verkehrs, wie sie das [X.] festgestellt hat [X.] das [X.] enthält insoweit keine entgegenstehenden Feststellungen [X.], in [X.] oder in ihrer unmittelbaren Nähe statt. Dies entspricht [X.] der gesetzlichen Regelung, die darauf abzielt, dem Einzelhandel eineMöglichkeit des verstärkten Warenabsatzes im Rahmen der herkömmlichen Ab-satzwege zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Zielrichtung ist es nicht vereinbar,wenn [X.] in Verkaufsstätten durchgeführt werden, die nur zudiesem Zwecke errichtet und mit dem Ende des [X.]s wieder geschlos-sen werden.Die angekündigte Verkaufsveranstaltung entspricht nicht dem Bild, das [X.] von [X.] gewonnen hat. Sie fällt in dieser [X.] dem Rahmen der nach dem Zweck des [X.])Der Eindruck, daß es sich nicht um einen der dem Verkehr auch sonstbegegnenden Saisonschlußverkäufe handelt, wird durch einen weiteren Umstandgestützt, auf den das [X.] ebenfalls abgestellt hat. Dadurch, daß die [X.] in den Ankündigungen darauf hinweist, "die ganze [X.]" sei "su-pergünstig" zu haben, erweckt sie nicht den Eindruck, als gehe es ihr [X.] saisonbe-dingt [X.] um einen beschleunigten Absatz der typischen Sommerware. [X.] der Verkehr an diese Ankündigung die Erwartung knüpfen, die Beklagte ge-währe aus Anlaß des ausnahmsweise in [X.] stattfindenden [X.], also für ihr gesamtes Sortiment, besonders günstige Preise.- 10 -3.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 1 [X.] allerdings auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden alszum regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehensein, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und des-halb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rah-men der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten ([X.]Z 103, 349, 353[X.] Kfz-Versteigerung, m.w.[X.]). Dabei darf kein zu strenger Maßstab angelegt wer-den ([X.], [X.]. v. 20.3.1997 [X.] I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = [X.] 1997,727 [X.] Sonderpostenhändler; [X.]. v. 15.1.1998 [X.] I ZR 244/95, [X.], 585,586 = [X.] 1998, 487 [X.] Lager-Verkauf). Diese Grundsätze sind auch im [X.] § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen: Auch hier darf die Erwartung [X.] nicht dazu führen, daß vernünftigen Fortentwicklungen der [X.] der Weg versperrt wird.Die Veranstaltung von nach § 7 Abs. 3 UWG privilegierten Sonderveran-staltungen auch außerhalb der üblichen Geschäftsräume und in großer Entfer-nung zu diesen zählt nicht zu einer solchen vernünftigen Fortentwicklung. [X.] ohnehin in erster Linie für Unternehmen in Betracht, die überregional tätigund bekannt sind und die auch an Standorten, an denen sie sonst nicht vertretensind, einen Namen haben, auf den sie kurzfristig aufbauen können. Zwar dientdas Sonderveranstaltungsverbot [X.] worauf das Berufungsgericht mit Recht [X.] hat [X.] nicht dem Mittelstandsschutz. Gleichwohl kann aber eine neue [X.] Absatzes, die allein wenigen überregional tätigen Handelsunternehmen zu-gute kommt, nicht als eine vernünftige Fortentwicklung angesehen werden. [X.] vor dem Hintergrund des verhältnismäßig strengen Sonderveranstaltungsver-bots, das das [X.] Recht kennzeichnet, stellen die ausnahmsweise zulässi-gen Sonderveranstaltungen einen besonderen Anreiz für den Verbraucher dar.Wäre der räumliche Zusammenhang zwischen dem normalen Geschäftslokal und- 11 -dem Ort des [X.] gelöst, würde gerade die aus der [X.] erwachsene besondere Absatzchance, die mit ausnahmsweise zuläs-sigen Sonderveranstaltungen verbunden ist, dem überregional tätigen Handel inbesonderem Maße zugute kommen, der auch außerhalb der Orte bekannt ist, indenen er seine Niederlassungen betreibt. Hierin liegt keine sinnvolle Fortent-wicklung der Absatzmethoden des Einzelhandels.4.Die Ankündigung der Sonderveranstaltung in [X.] war geeignet,den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das Merkmal der [X.]beeinträchtigung, daseine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den von einem Wettbe-werbsverein geltend gemachten Unterlassungsanspruch darstellt, enthält [X.] und subjektive Momente, an denen Art und Schwere des Verstoßes zu messensind. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu de-nen u.a. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbrau-cher, eine besondere Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie dieGröße des erzielten [X.]vorsprungs gehören können ([X.], [X.]. v.20.5.1999 [X.] I ZR 31/97, [X.], 1119, 1121 = [X.] 1999, 1159 [X.] RUMMS!,m.w.[X.]). Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Ankündigung von [X.] liegt die Bejahung der Spürbarkeit bereits deswegen nahe, weil essich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Verkaufsveranstaltung [X.], deren besondere Anreizwirkung im allgemeinen außer Frage stehen wird, [X.] im Streitfall nicht zweifelhaft ist. Hinzu kommt, daß für derartige Veran-staltungen in der Regel [X.] so auch vorliegend [X.] in aufwendiger Form geworbenwird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Beklagte durch [X.] der beanstandeten Art in erheblichem Umfang Nachfrage auf sichzieht und damit eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber [X.] -III.Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der Klägerin aufzu-heben und das landgerichtliche [X.]eil wiederherzustellen, durch das die Beklagteantragsgemäß verurteilt worden [X.] -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.ErdmannRi[X.] Prof. Dr. [X.] ist [X.]ausgeschieden und daheran der [X.].[X.]

Meta

I ZR 196/97

20.01.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. I ZR 196/97 (REWIS RS 2000, 3395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3395

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