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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] am Main vom 23. Dezember 1999 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung desangefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1Satz 1 StPO). Ausweislich des [X.] wurde dem Ange-klagten nach Urteilsverkündung die vorgeschriebene [X.]. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf- 3 -Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Die Verzichtserklärung wur-de vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Dieser Verzicht ist unwiderruf-lich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit [X.] hätten führen können, sind nicht ersichtlich.[X.] [X.]Rothfuß Fischer Elf
Meta
24.11.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2000, Az. 2 StR 472/00 (REWIS RS 2000, 373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 373
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