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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:211117BVZR18.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 18/17
vom
21. November 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
November 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf
beschlossen:
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil des [X.] -
3. Zivilsenat
-
vom 6.
Dezember 2016 ist gemäß §
240 ZPO
unterbrochen, da das [X.] durch Beschluss vom 2.
Oktober 2017 (35 NI 323/17) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet hat.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Antrags des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Senats vom 26.
Oktober 2017 hiervon unbe-rührt bleibt (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 23.
März 1966
-
3
-
Ib
ZR
103/64, NJW 1966, 1126 und vom 4.
Mai 2006
IX
ZA
26/04, NJW-RR 2006, 1208). Sie beruht auch darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg bietet.
[X.] Schmidt-Räntsch Kazele
[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
6 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2016 -
3 U 59/11 -
Meta
21.11.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. V ZR 18/17 (REWIS RS 2017, 2033)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2033
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