Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. V ZR 18/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2033

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:211117BVZR18.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 18/17
vom

21. November 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
November 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil des [X.] -
3. Zivilsenat
-
vom 6.
Dezember 2016 ist gemäß §
240 ZPO
unterbrochen, da das [X.] durch Beschluss vom 2.
Oktober 2017 (35 NI 323/17) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet hat.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Antrags des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Senats vom 26.
Oktober 2017 hiervon unbe-rührt bleibt (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 23.
März 1966

-
3
-

Ib
ZR
103/64, NJW 1966, 1126 und vom 4.
Mai 2006

IX
ZA
26/04, NJW-RR 2006, 1208). Sie beruht auch darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg bietet.

[X.] Schmidt-Räntsch Kazele

[X.]

Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
6 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2016 -
3 U 59/11 -

Meta

V ZR 18/17

21.11.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. V ZR 18/17 (REWIS RS 2017, 2033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2033

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