Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. 1 StR 571/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 725

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[X.]St: nein Veröffentlichung: ja _______________________ StGB § 266 Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. [X.], Urteil vom 22. November 2005 - 1 [X.] [X.]

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 571/04 vom 22. November 2005 in der Strafsache gegen - 2 - wegen Untreue u.a. - 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. November 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 -1. [X.] und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2004 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte war [X.] und ab April 1998 Vorstand der —Ki-nowelt Medien [X.] (nachfolgend: [X.]) mit Sitz in [X.]. Die [X.] entwickelte sich nach ihrem Börsengang am [X.] in [X.] ab Mai 1998 zu einer Holding, die im Jahr 2001 Kopf von mehr als 60 [X.]en der [X.]-Gruppe war. Ihr Kerngeschäft bildeten der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen. Daneben investierte die [X.]-Gruppe in wei-tere Geschäftsfelder, insbesondere in den Betrieb von [X.]. Der Ange-klagte beteiligte sich mit privaten Geldern auch an mehreren [X.]en, die er im Erfolgsfall in die [X.]-Gruppe einbringen wollte. An diese, an [X.] und auf eigene Privatkonten veranlasste er zwischen Januar 2001 und November 2001 mehrfach Zahlungen aus dem Vermögen der [X.]-Gruppe. Bedingt durch die rückläufige Entwicklung an den Aktienmärkten geriet die [X.] Mitte des [X.] 2001 in eine finanzielle Schieflage, die zu ihrer Insolvenz im Jahr 2002 führte. - 5 -Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen sowie we-gen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, [X.] zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 700,-- • verurteilt. Von [X.] in elf weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, und des Bankrotts in zwei Fällen hat das [X.] den Angeklagten frei-gesprochen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, jeweils gestützt auf Verfahrensrügen und die Sachrüge, Revision eingelegt. Der [X.] wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom [X.] nicht vertretenen Revision eine Aufhebung des [X.], soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, beanstandet sie die Strafzumessung und die dem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. A. Die Revision des Angeklagten [X.] Die Verfahrensrüge Mit der auf § 261 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde beanstandet der Angeklagte, das [X.] habe sich bei der Verurteilung wegen Untreue im Fall B. I[X.] der Urteilsgründe (sog. [X.]) nicht hinreichend mit dem Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild der im Wege des [X.] in die [X.] eingeführten Bürgschaftserklärung der [X.] auseinandergesetzt. Danach habe der Angeklagte vom Bestehen einer wirksamen Bürgschaftsverpflich-tung ausgehen können, allenfalls sei er irrtümlich von der Wirksamkeit der Bürgschaft ausgegangen; damit entfalle der Schuldspruch in diesem Fall. Die Verfahrensbe-schwerde hat keinen Erfolg. - 6 -1. [X.] liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte war zu 51 % Inhaber und Geschäftsführer der [X.] Be-teiligungs GmbH (nachfolgend: [X.]). Die [X.] war an der [X.] (nachfolgend: [X.]) beteiligt. Im Jahre 2000 verkauf-te die [X.] ihren Anteil am [X.] an den [X.] in [X.]. Der [X.] war Inhaber einer fälligen Forderung aus einem von der [X.] AG erteilten Druckauftrag in Höhe von 2.486.568,07 DM. Die [X.] AG gehörte der [X.]-Gruppe an: 45 % der Aktien hielt die [X.] [X.], die über eine 90%ige Beteiligung von der [X.] [X.] wurde. Die weiteren 55 % der Anteile an der [X.] AG gehörten dem Angeklagten. Der [X.] hatte bei Abschluss des [X.] zur Sicherung seiner Forderung eine selbstschuldnerische Bürgschaft der [X.] [X.]. Der Angeklagte unterzeichnete als Vorstand der [X.] die Bürgschaftsur-kunde, obwohl er insoweit - wie er wusste - nicht alleinvertretungsberechtigt war. Der [X.] verrechnete den von ihm für die Beteiligung am [X.] zu entrichtenden Kaufpreis mit seiner aus dem Druckauftrag stam-menden Forderung gegen die [X.] AG. Der Angeklagte war nicht bereit, für die Verbindlichkeit der [X.] AG aufzukommen. Er veranlasste daher am 1. Juni 2001, dass die [X.] Filmverleih GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der [X.], einen Betrag in Höhe von 2.486.568,07 DM als ihm zustehenden [X.] auf sein [X.] Privatkonto überwies. 2. Der von der Revision behauptete [X.] liegt nicht vor. Der Angeklagte hat sich ausweislich der Urteilsgründe dahingehend eingelassen, er habe die Bürgschaftserklärung allein unterschrieben, obwohl er gewusst habe, dass er nicht alleinvertretungsberechtigt sei, zur Rechtswirksamkeit der Erklärung vielmehr auch noch die Unterschrift eines Prokuristen erforderlich gewesen wäre. Angesichts dieses Vorbringens waren weitere Erörterungen zur subjektiven Tatseite entbehrlich. Es bedurfte ihrer auch nicht deshalb, weil die von dem [X.] vorberei-tete Bürgschaftsurkunde nur eine Unterschriftszeile aufwies. Soweit die Revision wei- - 7 -tere Umstände anführt, die ein Versehen des Angeklagten nahe legen sollen - Vorla-ge der Bürgschaftsurkunde in einer Unterschriftsmappe, unmittelbare Verfügbarkeit mitvertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder, geringe Gefahr der Inanspruchnah-me der Bürgschaft im Unterschriftszeitpunkt -, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Feststellungen zu erschüttern. I[X.] Die Sachrüge 1. Die Bewertung des [X.]es, dass der von dem Angeklagten abgege-benen Bürgschaftserklärung keine Wirksamkeit zukommt, ist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass eine Bürgschaft seitens eines [X.] unter den Voraussetzungen der §§ 350, 344 Abs. 1, 343 Abs. 1 HGB auch formfrei erklärt werden kann, die Bürgschaftserklärung des Angeklagten daher von einem weiteren Vertreter der [X.] auch hätte konkludent genehmigt werden [X.], ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Belang. Den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen zufolge hatte der [X.] von der [X.] ge-rade eine schriftlich erklärte Bürgschaft verlangt. Das [X.] ist hiervon ersicht-lich ausgegangen, als es ausführte, dass —zur Rechtswirksamkeit der Bürgschaftser-klärung (...) auch noch die Unterschrift eines Prokuristen erforderlich gewesen wärefi. Im Übrigen ergeben sich Umstände, die auf eine konkludente Genehmigung [X.], aus den Feststellungen nicht. Die Begründung des [X.]s trägt den Schuldspruch, selbst wenn die Bürgschaft als rechtswirksam anzusehen wäre. Da die Forderung des [X.]es gegen die [X.] AG und die Forderung der [X.] gegen den [X.] nicht im Verhältnis der Gegenseitigkeit stehen (§ 387 BGB), wäre eine wirksame Verrechnung nur mit Einverständnis der [X.] möglich gewesen. Auch im Falle eines solchen Einverständnisses hätte die [X.] infol-ge der Verrechnung jedoch lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die [X.] AG gewonnen. Die Forderung des [X.]es wäre nicht auf die [X.] übergegangen - die Voraussetzungen hierfür (§ 268 Abs. 1 und 3 BGB) liegen ersichtlich nicht vor -, sondern erloschen (§ 389 BGB). Dieses Schicksal - 8 -teilt die akzessorische Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 BGB). Sie sichert nicht den [X.] der [X.] gegen die [X.] AG. Eine Rechtfertigung, den Kaufpreis aus dem Vermögen der [X.] auf das Privatkonto des Angeklagten zu transferieren, bestand somit jedenfalls nicht. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall B. [X.] der Urteils-gründe (Zahlungen [X.] an Sportwelt) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung gleichfalls stand. a) Nach den Feststellungen gründete der Angeklagte im Jahr 1998 die —Sport-welt Beteiligungsgesellschaft [X.] (nachfolgend: Sportwelt), welche sich mit der Verwertung von [X.] an Fußballvereinen befasste. Geschäftsziel der Sportwelt war es, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsverei-nen in den Ligen des [X.] mit Krediten zu fördern und im [X.] Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten der Vereine, insbesondere aus Fernsehgeldern zu erzielen. Am Stammkapital der Sportwelt [X.] die [X.] zu 10 %, der Angeklagte zu 57,5 % und der gesondert verfolgte [X.] des Angeklagten, [X.], zu 32,5 % beteiligt. Der Angeklagte beabsichtigte, die Sportwelt vollständig in die [X.]-Gruppe einzubringen, da die Aktivitäten der Sportwelt sich in das Geschäftsfeld der [X.]-Gruppe einfügten. Durch notariellen [X.] räumten der Ange-klagte und der gesondert verfolgte [X.] der [X.] eine Option auf den Erwerb ihrer Geschäftsanteile an der Sportwelt ein. Auf Seiten der [X.] bedurfte die Beteiligung an anderen Unternehmen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Nach-dem der Vorstand der [X.] dem Aufsichtsrat das Konzept der Sportwelt erläutert hatte, wurden zwei Mitarbeiter der Sportwelt damit beauftragt, den Wert des [X.] zu bestimmen. Diese fertigten am 11. Januar 2000 eine —[X.], in der sie Chancen und Risiken des [X.] darstellten. Den Unternehmenswert schätzten sie auf 88,691 Mio. DM; später korrigierten sie diese Bewertung auf 111,4 Mio. DM. - 9 -Der Aufsichtsrat der [X.] stimmte auf dieser Grundlage am 12. Januar 2000 einstimmig dem Kauf weiterer 90 % der [X.]santeile an der Sportwelt zu. Daraufhin beauftragte die [X.] die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. GmbH mit einer Stellungnahme zu der internen Bewertung der Sportwelt. In ihrem Gutachten vom 9. Mai 2000 bestätigten die Wirtschaftsprüfer den kalkulier-ten Unternehmenswert, wobei sie sich auf eine rechnerische Plausibilitätsprüfung beschränkten und darauf hinwiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Sportwelt mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei, da er von dem sportlichen Erfolg der [X.] Vereine abhänge. Die Planung der Sportwelt sei allerdings unter Berücksichti-gung dieses Umstandes systematisch erstellt und angemessen entwickelt worden. Zu einer Übernahme der Sportwelt durch die [X.] kam es in der Folgezeit nicht mehr. Im Dezember 2000 entschied der Vorstand der [X.], die Übernahme zu verschieben, da für die [X.] selbst zunächst neue Liquidität durch Ausgabe einer Wandelanleihe geschaffen werden sollte. Der Ankauf der [X.]santeile wurde auf einen [X.]punkt frühestens vor Beginn der Fußballsaison 2001/2002 fest-gelegt; er wurde von Vorstand und Aufsichtsrat der [X.] jedoch weiterhin als wirtschaftlich notwendig angesehen. Die geplante Wandelanleihe scheiterte an der rückläufigen Entwicklung auf den Aktienmärkten. Die [X.]-Gruppe geriet in [X.] und war spätestens im Mai 2001 nicht mehr in der Lage, allen [X.] Verpflichtungen nachzukommen. Sie erhielt in dieser Situation von einem Bankenkonsortium einen Überbrückungskredit in Höhe von 63 Mio. DM verbunden mit der Auflage, ihre Sanierungsfähigkeit durch ein externes Beratungsunternehmen überprüfen und gegebenenfalls ein Sanierungskonzept erstellen zu lassen. Die hier-mit beauftragte [X.] kam Ende Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass die [X.] sanierungsfähig und -würdig sei, für eine Fortführung des Konzerns jedoch ein Finanzbedarf in Höhe von 200 Mio. DM bestehe. Das Sanierungskonzept [X.] Anfang August 2001, da sich nicht alle Banken mit ihm einverstanden erklärten. Die [X.] war in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, fällig gestellte Kreditver-bindlichkeiten zu bedienen. Auf den Antrag der [X.] vom 29. November 2001 und den Eigenantrag der [X.] vom 19. Dezember 2001 eröffnete das Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 7. Mai 2002 das Insolvenzverfahren über - 10 -das Vermögen der [X.]. Über das Vermögen der Sportwelt wurde am 19. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Angeklagte war trotz der finanziellen Schwierigkeiten der [X.] [X.] davon ausgegangen, dass die Übernahme der Sportwelt noch erfolgen [X.]. Mit dem Scheitern des Sanierungskonzeptes Anfang August 2001 standen der [X.] jedoch keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung. Wie auch dem Angeklag-ten bewusst war, kam eine Übernahme der Sportwelt nicht mehr in Betracht. Gleich-wohl überwies der Angeklagte von einem Konto der [X.] am 27. September 2001 einen Betrag von [X.], am 18. Oktober 2001 einen Betrag von 600.000,-- DM und am 16. November 2001 einen Betrag von 200.000,-- DM an die Sportwelt. b) Das [X.] hat ausgeführt, das Scheitern des Sanierungskonzeptes für die [X.]-Gruppe im August 2001 bilde für die Zahlungen an die Sportwelt einen Wendepunkt. Die Sportwelt habe bei wirtschaftlicher Betrachtung bis dahin der [X.] angehört. Es habe Aussicht bestanden, dass durch weitere Kredite eine Sanierung der [X.] gelingen und entsprechend des Beschlusses des Aufsichtsra-tes vom 12. Januar 2000 der Erwerb der restlichen Geschäftsanteile der Sportwelt erfolgen würde. [X.] zwischen einer Holding und konzernzugehörigen Un-ternehmen seien im Wirtschaftsleben ohne Gewährung von Sicherheiten üblich, so dass Zuwendungen bis August 2001 aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden seien. Dies gelte allerdings nicht mehr für die nachfolgende [X.], als eine Übernahme nicht mehr in Erwägung gezogen werden konnte. Diese rechtliche Würdigung ist revi-sionsrechtlich nicht zu beanstanden. c) Die von dem Angeklagten veranlassten Zuwendungen waren pflichtwidrig im Sinne von § 266 StGB. Zwar ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen, ob das [X.] die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchs- oder Treubruchstatbestand des § 266 StGB beurteilt. Es fehlt an tragfähigen Feststellun-gen, ob der Angeklagte als Vorstand der [X.] im Außenverhältnis alleinvertre-tungsberechtigt war (§ 78 Abs. 3 [X.]) oder - wie für den Fall der Bürgschaftsver- - 11 -pflichtung festgestellt - die [X.] generell nur gemeinschaftlich vertreten konn-te (§ 78 Abs. 2 [X.]). Der [X.] kann dies letztlich dahinstehen lassen, da die [X.] im Sinne des Missbrauchstatbestandes und die Vermö-gensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes hier übereinstimmen (vgl. [X.] NJW 1984, 2539, 2540; [X.]St 47, 187, 192). Ein Verstoß gegen die [X.] durch im Außenverhältnis wirksame Verfügungen stellt sich zugleich als Verstoß gegen die Vermögensfürsorgepflicht dar. aa) Als Vorstand der [X.] unterlag der Angeklagte gesellschaftsrechtlich den in §§ 76, 82, 93 [X.] umschriebenen Pflichten. Der Vorstand hat gem. § 76 Abs. 1 [X.] die [X.] in eigener Verantwortung zu leiten. Gem. § 93 Abs. 1 [X.] hat er bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-ten Geschäftsleiters anzuwenden; gem. § 82 Abs. 2 [X.] unterliegt er gegenüber der [X.] den von der Satzung, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der Geschäftsordnung gezogenen Beschränkungen. [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist dem Vorstand bei seinen in Ausfüllung der vorgenannten Pflichten getroffenen Entscheidungen ein wei-ter Ermessensspielraum zuzubilligen. Werden hingegen die - weit zu ziehenden - äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und wird damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet ([X.]St 47, 148, 152; 187, 197; vgl. auch [X.]Z 135, 244, 253). [X.]) Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben stellen sich die von dem Angeklagten nach August 2001 veranlassten Zahlungen an die Sportwelt als pflichtwidrig im Sinne von § 266 StGB dar. Als Vorstand der [X.] war der Angeklagte grundsätzlich an das durch den [X.] vom 12. Januar 2000 formulierte Ziel einer Integration der Sportwelt in die [X.]-Gruppe und die Verfolgung der darin liegenden Geschäftschancen gebunden. Zu-wendungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme sind daher nicht - 12 -ohne weiteres als pflichtwidrig anzusehen, sondern stellen sich als Investitionen mit einer zumindest langfristigen Rentabilitätserwartung im Hinblick auf den gemeinsa-men Geschäftsplan der Unternehmen dar. Diese unternehmerischen Zielvorgaben waren angesichts des aus der Entwicklung an den Aktienmärkten folgenden [X.] der [X.] ab Ende des Jahres 2000 indes immer schwieriger zu realisieren. Der [X.] fehlten finanzielle Mittel, die mit über 100 Mio. DM bewertete Sportwelt zu erwerben und den Geschäftsplan der Sportwelt, der hohe Anfangsinvestitionen in Form einer Unterstützung geeigneter Sportvereine vor-sah, zu verfolgen. Spätestens mit dem endgültigen Scheitern des [X.] für die [X.] Anfang August 2001 war einer Übernahme der Sportwelt der [X.] entzogen. Die [X.] hatte keine Aussicht auf Bereitstellung weiterer Kredite, die ihr die Fortführung ihrer eigenen Geschäfte und ein Wachstum durch Unterneh-menszukäufe ermöglicht hätte. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass in dieser Situation weitere Investitionen in die Sportwelt nicht mehr zu vertreten waren. Denn diese [X.] mit dem Interesse der [X.] nur solange zu vereinbaren, wie eine hinreichen-de Aussicht auf Übernahme der Sportwelt bestand. Hiernach veranlasste Zahlungen waren weder unter Rentabilitätsgesichtspunkten noch als vorweggenommene [X.] zu entrichtenden Kaufpreises gerechtfertigt; sie waren vielmehr mangels jeglicher Sicherheiten und der Illiquidität der Sportwelt in hohem Maße verlustgefährdet, entzogen der [X.] in deren Krise dringend benötigtes Kapital und vertieften auf diesem Weg das Insolvenzrisiko. Dass mit Einstellung der Zahlungen an die Sportwelt deren wirtschaftliche Existenz gefährdet war, spielt [X.] der Auffassung der Revision keine Rolle. Nachdem der wirtschaftlichen [X.] der [X.]en die Grundlage entzogen war, hatte der Angeklagte allein die Interessen der [X.] wahrzunehmen. Er konnte sich auch nicht darauf beru-fen, dass - wie das [X.] ausdrücklich feststellt - der auf Übernahme der Sportwelt gerichtete Beschluss des Aufsichtsrates vom 12. Januar 2000 fortbestand. Ihm oblag im Rahmen seiner Unternehmensleitung die selbstständige Überprüfung, ob die Vorgabe des Aufsichtsrates angesichts der dramatisch veränderten wirtschaft-lichen Rahmenbedingungen noch umgesetzt werden konnte. - 13 - 3. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall B. II[X.] der Urteilsgründe (Insol-venzantragsstellung) hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 4. Schließlich deckt die Revision mit ihrer nicht näher ausgeführten Sachrüge im Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. B. Die Revision der Staatsanwaltschaft [X.] Die Verfahrensrügen 1. Die auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen, mit denen sich die [X.] gegen die vom [X.] getroffene Feststellung wendet, die vom Aufsichtsrat am 12. Januar 2000 beschlossene Übernahme sei eine fest [X.] gewesen, sind unzulässig. Die Staatsanwaltschaft behauptet ohne Erfolg, die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden widersprächen den [X.]. Die [X.] scheitern bereits daran, dass die Revision den relevanten Inhalt der Urkunden entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollständig mitteilt. Wie der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, sind die von der [X.] auszugsweise vorgetragenen [X.] nicht geeignet, die Ur-teilsgründe zur Beschlusslage des Aufsichtsrats der [X.] zur Optionsausübung (Übernahme der Sportwelt) zu widerlegen. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführe-rin widersprechende Gesichtspunkte zur Verschiebung der Übernahme der Sportwelt auf. Die Verfahrensrüge erschöpft sich in einer unzulässigen Rüge der Aktenwidrig-keit. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft sich mit einer Verfahrensrüge nach § 261 StPO gegen den Freispruch von den Tatvorwürfen des Bankrotts mit der Behauptung - 14 -wendet, aus den verspätet erstellten Jahresabschlüssen 1999 und 2000 für die Sportwelt ergebe sich die Vernachlässigung der Kontrollpflichten des Angeklagten, ist auch diese Rüge unzulässig, da die entsprechenden Urkunden ebenfalls nicht mitgeteilt werden. Der Verweis auf das Sitzungsprotokoll und die Akten entspricht nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ([X.] NStZ 2005, 463, st. Rspr.; [X.] in [X.], 5. Aufl., § 344 Rdn. 39). I[X.] Die Sachrüge 1. Die Sachbeschwerden, mit denen sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten von weiteren Vorwürfen der Untreue wegen sieben wei-terer Zahlungen an die Sportwelt wendet, sind unbegründet. a) Nach den Feststellungen beschloss der Angeklagte im Mai 2000 [X.] mit zwei weiteren Vorständen der [X.], im Vorgriff auf die geplante Über-nahme der Sportwelt ihre an die Sportwelt ausgereichten [X.]erdarlehen ab-zulösen. Ohne den Aufsichtsrat der [X.] zu informieren, überwiesen der Ange-klagte und die weiteren Vorstandsmitglieder von einem Konto der [X.] einen Be-trag in Höhe von 30 Mio. DM als Kaufpreis für die [X.] auf das sich er-heblich im Soll befindliche Konto des Angeklagten. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte Dr. R. K. hatten einen Großteil ihrer [X.]-Anteile zur Sicherung von Krediten an die Sportwelt verpfän-det. Sie beschlossen, die Aktien mit Geldern der [X.] freizukaufen und sie auf Investoren zu übertragen, die sich an der [X.] beteiligen wollten. [X.] überwiesen sie am 2. Februar 2001 einen Betrag von 6,5 Mio. DM von einem Konto der [X.] auf ein Konto der Sportwelt. Auf Seiten der [X.] ließen sie den Betrag als Darlehensanspruch gegen die Sportwelt verbuchen. Zwischen Januar 2001 und April 2001 veranlasste der Angeklagte weitere fünf Zahlungen der [X.] oder ihrer Tochterunternehmen an die Sportwelt in einer Gesamthöhe von 9.079.020,72 DM. - 15 - b) Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, dass bei Berücksichtigung weiterer das Unternehmenskonzept der Kino- und Sportwelt betreffender Umstände bereits die auf Erwerb der Sportwelt gerichtete Grundentscheidung des Vorstandes und Auf-sichtsrates der [X.] pflichtwidrig gewesen ist, da sie ein unvertretbares Risikoge-schäft betreffe, und von dieser Bewertung auch die nachfolgenden Zahlungen erfasst wären, liegt eine Pflichtwidrigkeit nicht vor. Die Urteilsfeststellungen tragen die Be-wertung des [X.]s, das Konzept der Sportwelt und der Plan einer Integration in die [X.]-Gruppe bewege sich in den Grenzen des verkehrsüblichen und zu tolerierenden unternehmerischen Risikos. Ein weiter, gerichtlich nur begrenzt über-prüfbarer Handlungsspielraum steht den entscheidungstragenden Organen der [X.] gerade dann zu, wenn ein über die bisherige Unternehmenstätigkeit [X.] Geschäftsfeld erschlossen, eine am Markt bislang nicht vorhandene Geschäftsidee verwirklicht oder in eine neue Technologie investiert werden soll. Der Prognosecharakter der unternehmerischen Entscheidung tritt hier besonders deutlich zutage. Dem Entscheidungsträger obliegt es in diesen Fällen allerdings, sich in an-gemessener Weise, ggf. unter Beiziehung sachverständiger Hilfe, durch Analyse der Chancen und Risiken eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Diesen Anforderungen ist der Angeklagte hier gerecht geworden. Das Konzept der Sportwelt war, wie von ihm erkannt, durch die Abhängigkeit vom sportlichen [X.] der unterstützten Vereine und die Notwendigkeit einer mit erheblichen Investitio-nen verbundenen Anlaufphase mit Unsicherheiten belastet. Der Angeklagte hatte dies zum Anlass einer zunächst intern, dann von einem externen Beratungsunter-nehmen vorgenommenen Risikoanalyse genommen und sich mit dem Aufsichtsrat der [X.] abgestimmt. Eine weiterreichende, bis ins Einzelne gehende und nur mit hohem Aufwand zu erstellende Abschätzung des Geschäftsverlaufes war von ihm nicht zu verlangen. Dass die beabsichtigte Übernahme der Sportwelt und ihres Kon-zeptes durch die [X.] als unternehmerische Fehlentscheidung zu bewerten [X.], wird im Übrigen auch durch die eingetretenen Verzögerungen und den letztendli-chen Niedergang der Unternehmen nicht belegt. Nach den Urteilsfeststellungen [X.] diese in erster Linie zurückzuführen auf den von dem Angeklagten nicht vorher- - 16 -sehbaren Kursverfall der [X.]-Aktien in der [X.] am [X.] im Frühjahr 2001. c) Auch die auf Grundlage der wirtschaftlich vertretbaren Übernahmeentschei-dung veranlassten Zahlungen waren nach den dargestellten Maßstäben (oben A. I[X.] 2.) nicht pflichtwidrig im Sinne von § 266 StGB. Nach dem Beschluss des Aufsichtsrates vom 12. Januar 2000 war es Aufgabe des Angeklagten in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorstand, den [X.]erwerb der Sportwelt zu vollziehen. Zugleich lag es im Interesse der [X.], dem Geschäftskonzept der Sportwelt zum Erfolg zu verhelfen, um hieran in der Folgezeit zu partizipieren. Mit den Zahlungen an die Sportwelt verfolgte der Ange-klagte die Umsetzung dieses vom Aufsichtsrat gebilligten unternehmerischen Ge-samtplanes. Dabei bleibt es in strafrechtlicher Hinsicht unbedenklich, dass die ungesicher-ten Zahlungen an ein der [X.]-Gruppe noch nicht zugehöriges Unternehmen ge-leistet wurden. Zu Recht geht das [X.] davon aus, dass Zuwendungen unter in einem Konzern verbundenen Unternehmen (§ 15 [X.]) wegen deren wirtschaftli-cher Verflechtung regelmäßig nicht zu beanstanden sind. Eine feste Verbindung [X.] zwischen der Sportwelt und der [X.] zwar noch nicht; die von dem Ange-klagten veranlassten Zahlungen erfolgten jedoch schon im Vorgriff auf die beabsich-tigte Unternehmensübernahme. Zumindest dann, wenn der Wille der maßgeblichen Organe ernstlich auf die Verbindung gerichtet ist und das zuwendende Unternehmen bereits eine Rechtsposition erlangt hat, die den Erwerb sicherstellt, ist dies allerdings unschädlich (vgl. Windbichler in [X.], [X.] 4. Aufl., § 17 Rdn. 26; [X.] in Münche-ner Kommentar zum [X.] 2. Aufl., § 17 Rdn. 51 ff.). Denn in einem solchen Fall hat es das zuwendende Unternehmen in der Hand, die ausgereichten Zahlungen wieder für sich nutzbar zu machen. Dass vorliegend die Gremien beider [X.]en eine Übernahme der Sportwelt durch die [X.] als unabdingbar betrachteten, hat das [X.] festgestellt. Mit der seitens der Sportwelt eingeräumten unbefristeten Option hatte die [X.] auch die jederzeitige Möglichkeit, die als Darlehen anzuse- - 17 -henden Zahlungen in die [X.]-Gruppe zurückzuführen oder sie mit dem bei Ü-bernahme geschuldeten Kaufpreis zu verrechnen. Vor diesem Hintergrund ist es strafrechtlich auch ohne Bedeutung, dass die von dem Angeklagten veranlassten Überweisungen möglicherweise unter Verstoß gegen § 89 Abs. 4 Satz 1 [X.] erfolg-ten, da sie Darlehen an eine andere [X.] darstellten, deren Vertreter der [X.] selbst war. In zeitlicher Hinsicht waren die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Sportwelt erforderlichen Zahlungen solange mit dem Interesse der [X.] zu vereinbaren, wie eine auf Tatsachen gegründete Aussicht auf eine Übernahme der Sportwelt bestand. Eine solche Aussicht ließ sich innerhalb des dem Angeklagten auch insoweit zustehenden Ermessensspielraumes solange bejahen, wie Hoffnung auf eine wirtschaftliche Gesundung der [X.] bestand. Hierfür waren bis zum Überbrückungskredit des [X.] und der Aussicht auf ein von den [X.] getragenes Sanierungskonzept noch tragfähige Anhaltspunkte ersichtlich. 2. Ohne Erfolg rügt die Staatsanwaltschaft, das [X.] habe den Ange-klagten zu Unrecht vom Vorwurf der Untreue in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug im Zusammenhang mit dem Erwerb von [X.] der [X.] [X.] freigesprochen. Nach den Feststellungen beabsichtigte die [X.] im [X.] 2000 den [X.] der [X.]. Das Geschäft konnte nicht durchgeführt werden, da die [X.] über keine ausreichenden Barmittel zur [X.]zahlung verfügte und satzungsgemäß nicht über ihre eigenen Aktien verfügen durfte. Um den Kauf nicht scheitern zu lassen und der [X.] die vertraglichen Vor-teile zu sichern, trat der Angeklagte selbst als Käufer auf. Der Kaufpreis in Höhe von 34 Mio. DM war nach der Zahlungsvereinbarung in [X.]-Aktien zu leisten und wurde von dem Angeklagten über eine von ihm beherrschte [X.] erbracht. Nach dem einsetzenden Kursverfall der Aktien nahm die [X.] den Ange-klagten aufgrund einer in dem Kaufvertrag vereinbarten —[X.] in Anspruch, wonach sie zu einer Rückveräußerung der Aktien für 32,3 Mio. DM berechtigt war. - 18 -Um der [X.] die Nutzung der erworbenen [X.] zu erhalten, vereinbar-te der Angeklagte mit der [X.] eine Teilzahlung in Höhe von 5 Mio. DM. Dieses Geld beschaffte sich der Angeklagte aus einem Überbrückungskredit der [X.] für die [X.]. Gegenüber einem Vertreter der Bank gab er vor, die [X.] benötige für den Erwerb der [X.] über den vereinbarten Kre-ditrahmen hinaus zusätzlich 5 Mio. DM. Diesen Betrag überwies der Angeklagte am 22. Juni 2001 von dem [X.] der [X.] über sein Privatkonto an die [X.]. Die [X.] konnte nicht ausschließen, dass die H.

bank den erhöhten Kreditbetrag auch in Kenntnis der tatsächlichen [X.] an den Angeklagten persönlich ausbezahlt hätte, um das [X.] zu retten und das gesamte Kreditengagement nicht zu gefährden. Um hinsichtlich der nach Ausübung der Put-Option ausstehenden Zahlungs-verpflichtungen einen Zahlungsaufschub zu erreichen, vereinbarte der Angeklagte mit der [X.], eine Mietbürgschaft in Höhe von 14 Mio. DM abzulösen, die die [X.] zugunsten des Vermieters eines der Kinos gestellt hatte. Die von dem Angeklagten eingeschaltete [X.] verlangte zur Ausstellung einer [X.] selbstschuldnerischen Bürgschaft als Sicherheit die Hinterlegung von [X.] in Höhe des verbürgten Betrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlages. Der Angeklagte ließ daraufhin aus dem Vermögen der [X.]-Gruppe am 1. Juni 2001 Beträge von 1 Mio. DM und von 4.336.575 DM und am 5. Juni 2001 einen Betrag von 112.000 DM auf sein Privatkonto bei der [X.] überweisen. Tragfähig verneint hat das [X.] jedenfalls einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten, der in den Kaufvertrag mit der [X.] eingerückt ist, um der [X.] die Vorteile aus der Nutzung der Kinos für die Zukunft zu erhalten. [X.] für eigennützige Absichten des Angeklagten ergeben sich aus den [X.] nicht. Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, eine Überzahlung in Höhe von 1,5 Mio. DM von der [X.] erhalten zu haben, hat er unwiderlegt angegeben, die [X.] angewiesen zu haben, diesen Betrag für Zwecke der [X.] zu [X.]. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Bank, welche die Gelder als Sicherheit für die Bereitstellung der Bürgschaft entgegengenommen hat, der An- - 19 -weisung nicht nachgekommen ist. Damit fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass sich zum Nachteil der [X.] auswirkte, dass der Angeklagte sein Guthaben bei der U. -Bank sicherungshalber an seine Ehefrau abgetreten hatte. 3. Erfolglos bleibt schließlich die Sachbeschwerde gegen den Freispruch von dem Vorwurf, der Angeklagte habe für das Rumpfgeschäftsjahr der Sportwelt vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 bewusst keine Bilanz aufgestellt, spätestens ab dem 4. April 2002 bewusst keine Handelsbücher über die Sportwelt mehr geführt oder sie später vernichtet, sowie ab dem 1. Juli 2001 Handelsbücher nur noch frag-mentarisch geführt. Wie der [X.] zutreffend ausführt, hat das [X.] nachvollziehbar festgestellt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der Sportwelt die Bilanz- und [X.] an Fachleute delegiert und aus-reichende Kontrollen vorgenommen habe. Nach den Feststellungen hat der Ange-klagte den Betrieb der Sportwelt mit einem Generalbevollmächtigten dahin organi-siert, dass die Arbeiten von fachlich qualifiziertem Personal eines Steuerberatungs-büros übernommen werden, das von dem Generalbevollmächtigten beauftragt und kontrolliert wird. Anhaltspunkte, dass dem Angeklagten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er sich aus anderen Gründen nicht auf die fachgerechte Erledigung der übertragenen Arbeiten verlassen durfte, sind nicht zu ersehen. 4. Soweit die Revision bemängelt, das [X.] habe im Rahmen der [X.] die zugelassene Anklage nicht vollständig mitgeteilt und offen gelassen, von welchen Zahlungen an die Sportwelt es ausgeht, geht ihre Beanstandung fehl. Die Urteilsgründe genügen den [X.] an ein freisprechendes Urteil. 5. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung des Land-gerichts bleiben ebenfalls erfolglos. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters, dem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Nachprüfung der mitgeteilten Strafzumessungsgesichtpunkte verwehrt ([X.]St 34, 345, 349; 29, 319, 320, st. Rspr.). Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, im Fall B. I[X.] der Urteilsgründe ([X.]) habe das [X.] sich nicht an der Höhe der unmittelbaren Zuwendung - 20 -von 2.486.568 DM orientiert, sondern ausgehend von den [X.] der [X.] an der [X.] [X.] (90%) und der [X.] [X.] an der [X.] AG (45 %) einen Schaden in [X.] von 1,478 Mio. DM angenommen, kann die genaue Berechnung des eingetrete-nen Schadens dahinstehen. Denn es ist jedenfalls vertretbar, dass das [X.] den Vermögenszuwachs bei der [X.] AG durch Erfüllung ihrer Verbindlichkeit als anteiligen wirtschaftlichen Vorteil der Holding - sei es durch eine Wertsteigerung der Beteiligung, sei es durch eine Minderung des Insolvenzausfallrisikos - gewertet und einen entsprechenden [X.] vorgenommen hat. Im Übrigen ist [X.], dass die Annahme eines höheren Schadens sich auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt hätte. 6. Die sonstigen Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung einschließ-lich der zugunsten des Angeklagten erhobenen Rüge der [X.] im Rahmen der Geldstrafe haben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg. [X.] Wahl [X.] Elf

Meta

1 StR 571/04

22.11.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. 1 StR 571/04 (REWIS RS 2005, 725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 725

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