Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. III ZR 71/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 884

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 71/11

Verkündet am:

1. Dezember 2011

F
r
e
i
t
a
g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] §§ 195, 199, 666 Variante 2

Der Auskunftsanspruch gemäß §
666 Variante
2 [X.] begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung.

[X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 -
III ZR 71/11 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2011
durch den Vizepräsidenten
Schlick und [X.]
[X.], [X.],
Seiters
und Tombrink

für
Recht erkannt:

Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat
der [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt, soweit im dritten Rechtszug noch von Interesse,
den [X.]n im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft
über Kontenbewe-gungen im Zeitraum von März 1998 bis Juli 2005 in Anspruch.

Die Parteien schlossen
im Februar 1998 einen Vertrag, nach
dem der [X.] als [X.]händer des [X.] sämtliche Geschäftsanteile an der M.

Verwaltungsgesellschaft

mbH (mittlerweile umfirmiert in H.

GmbH)
halten sollte. In der notariellen Angebotsurkunde
unterbreitete der [X.] dem Kläger ein unwiderrufliches, bis zum [X.] befristetes Angebot auf jederzeitige Rück-1
2
-

3

-

übertragung
der [X.]santeile. Der [X.] übernahm zugleich die Ge-schäftsführung der [X.]. Nachdem zwischen den Parteien Differenzen über die Geschäftspolitik entstanden waren, forderte der Kläger den [X.]n mit Anwaltsschreiben
vom 8.
April 2005 unter anderem auf, eine Übersicht über die Konten
der [X.] und die Kontobelege ab dem 1.
Januar 2002 zu übersenden. Der [X.] überließ dem Kläger daraufhin und nach weiterer Korrespondenz die Kontoauszüge
der [X.]
seit dem Jahr 1998. Im Mai 2005 übertrug der [X.] ohne Absprache mit
dem Kläger 50
% der [X.] auf einen [X.]. Mit Erklärung vom 3.
März 2006 nahm der Klä-ger
das im [X.]handvertrag enthaltene [X.] an. Der [X.] führt weiterhin die Geschäfte der [X.].

Der Kläger
macht geltend,
es gebe eine Vielzahl von Kontobewegungen, deren Berechtigung ohne weitere Auskünfte und Vorlage von Belegen nicht nachzuvollziehen sei.
Mit seiner am 31.
Dezember 2008 bei Gericht eingegan-genen Stufenklage verlangt er zunächst Auskunft, von wem
beziehungsweise an wen
die einzelnen Zahlungen geleistet worden seien und welcher Rechts-grund ihnen zugrunde gelegen habe,
sowie die Vorlage von Belegen hierüber. Der [X.] erhebt
bezüglich der Kontobewegungen vor dem 1.
Januar 2005 die Einrede der Verjährung
und meint, die Auskunftsrechte des [X.] seien überdies verwirkt.

Die
Klage hat hinsichtlich der ersten Stufe
im ersten und zweiten [X.] Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-strebt der [X.] die Klageabweisung.

3
4
-

4

-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch aus §
666 [X.] verjähre
nach
der neuen Regelverjährung des §
195 [X.] innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Schluss
des Jahres, in dem die Forderung
ent-standen sei. Der hier in Rede stehende Anspruch auf Auskunft gemäß §
666 Variante
2 [X.] entstehe erst auf Verlangen des Auftraggebers. Als so genann-ter verhaltener Anspruch werde dieser erst fällig, wenn die Auskunft verlangt werde. Nachdem die regelmäßige Verjährungsfrist durch das Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetz von 30 auf drei Jahre verkürzt worden sei, beginne die Verjährung verhaltener Ansprüche entsprechend §
604 Abs.
5, §
695 Satz
2, §
696 Satz
3 [X.] erst, wenn der Gläubiger die Leistung geltend mache.
Zwar möge der Kläger bereits 2004 ein allgemeines Auskunftsinteresse gehabt ha-ben. Ein Verlangen, Auskunft zu erhalten, habe er jedoch
erst gestellt, nachdem ihm der [X.] aufgrund des Anwaltsschreibens vom 8.
April 2005 Mitte des-selben
Jahres die Kontounterlagen überlassen
habe. Diese erst seien
Grundla-ge für das mit der Klage geltend gemachte Auskunftsbegehren. Die am 31.
De-zember 2008 eingereichte
und im Sinne des §
167 ZPO demnächst zugestellte Klage habe den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt.
[X.] sei, ob, wie der [X.] vorbringe, der Kläger Auskunftsansprüche bereits während eines ersten Zusammentreffens der Parteien am 3.
Mai 2004 geltend gemacht habe.
Das konkrete Auskunftsinteresse des [X.] bezogen auf die mit der vorliegenden Stufenklage geltend gemachte Auskunft über die Konten-5
6
-

5

-

bewegungen könne erst aufgrund der Vorlage der dazugehörigen Unterlagen entstanden sein. Dies
sei erst
Mitte des Jahres 2005 der Fall gewesen.

Auch mit seinem Verwirkungseinwand habe der [X.] keinen Erfolg. Er
habe nichts dazu vorgetragen, dass er sich aufgrund des Verhaltens des [X.] darauf eingerichtet habe, dieser werde Auskünfte nicht mehr verlangen,
und dass er zudem im Hinblick auf die fehlende Geltendmachung Vermögens-dispositionen nachteiliger Art getroffen habe. In besonders gelagerten Fällen könne zwar die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegen [X.] und Glauben verstoßen.
Dies komme etwa bei einer jahrelangen Überlas-sung einer Vermögensverwaltung zur freien Verfügung
in Betracht, wenn der Auftraggeber früher niemals Auskünfte eingeholt und auch nicht zu erkennen gegeben habe, dass er sich dies für später vorbehalte. Es sei jedoch zu [X.], dass in solchen Fällen eine spätere Nachholung verlangt werden könne, wenn dem Auftraggeber nachträglich Tatsachen bekannt würden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten bei seiner Geschäftsführung zu wecken geeignet seien.
Hierfür spreche vorliegend
bereits die eigenmächtige Übertra-gung von 50
% der vom [X.]n treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der H.

GmbH auf einen [X.] zu einem Zeitpunkt, in dem
die
Parteien bereits in Auseinandersetzungen über die Geschäftsführung des [X.]n geraten seien.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

7
8
-

6

-

1.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß §
666 Variante
2 [X.] dem Grunde nach einen Anspruch gegen den [X.]n auf Erteilung von
Auskünften
hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine [X.].

2.
Wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist
der [X.] nicht
gemäß §
214 Abs.
1 [X.] berechtigt, die Leistung wegen Eintritts der Verjährung zu verweigern.

a) Der Auskunftsanspruch gemäß §
666 Variante
2 [X.] setzt ein Ver-langen des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich damit um einen so genann-ten verhaltenen Anspruch. Diese Forderungen
sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bezie-hungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (MünchKomm
[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
271 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., §
271 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
271 Rn.
27; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
271 Rn.
2; vgl. auch [X.], Urteil vom 29.
Januar 2008
-
XI
ZR 160/07, [X.]Z 175, 161, Rn.
24).

b)
In der Kommentarliteratur herrscht die fast
einhellige Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
die dreijähri-ge Verjährungsfrist des §
199 Abs.
1 [X.]
für diese Ansprüche entsprechend §
604 Abs.
5, §
695 Satz
2, §
696 Satz
3 [X.] erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger beginnt ([X.]/Mansel/Stürner, [X.], [2005], §
199 Rn.
23; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 13.
Aufl., §
199 Rn.
4a; [X.]/Spind-ler in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
199 Rn.
10; dies. in [X.], [X.], §
199 Rn.
10; Hk[X.]/[X.], 7.
Aufl. §
199 Rn.
3; [X.]/Wegen/
Weinreich, [X.], 3.
Aufl., §
199 Rn.
5; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
199 9
10
11
12
-

7

-

Rn.
7; [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., §
199 Rn.
8; [X.]/[X.]/
Jacoby, [X.]
[2009], §
199 Rn.
12; a.A.: MünchKomm[X.]/[X.] aaO;
[X.]/[X.] aaO). Auch dem von der Revision angeführten Aufsatz von
[X.] (NJW 2004, 2270) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Dieser Autor befürwortet lediglich, für
verhaltene Ansprüche
die Zehnjahresfrist des §
199 Abs.
4 [X.] bereits mit dem
"objektiven"
Entstehen der Forderung beginnen zu lassen (aaO S.
2272). Hinsichtlich der
im vorliegenden Sachverhalt maßgebli-chen
Dreijahresfrist
des
§
199 Abs.
1 [X.] hält er es jedoch ebenfalls für gebo-ten, die Verjährung von verhaltenen Ansprüchen erst ab dem Leistungsverlan-gen des Gläubigers beginnen zu lassen (aaO S.
2272
f).

Der XI. Zivilsenat des [X.]
hat bereits in seinen Urteilen vom 29.
Januar 2008 (aaO) und vom 11.
März 2008 (XI
ZR 81/07, juris Rn.
11)

-
die jeweilige Entscheidung allerdings nicht
tragend
-
ausgeführt,
verhaltene Ansprüche begännen erst mit ihrer Geltendmachung zu verjähren. Der in dieser Sache erkennende Senat hat die Frage, ob §
604 Abs.
5, §
695 Satz
2, §
696 Satz
3 [X.]
auf sonstige verhaltene Ansprüche entsprechend anwendbar sind, in seiner Entscheidung vom 11.
März 2010 (III
ZR 178/09,
NJW 2010, 1956 Rn.
12) noch offen gelassen.
In seinem Urteil vom 3.
November 2011 (III
ZR 105/11, Rn.
29, zur [X.] bestimmt) hat er sich mittlerweile der [X.] der Kommentarliteratur hinsichtlich von einem Geschäftsbesorger peri-odisch zu erfüllender
Ansprüche
auf
Rechenschaftslegung (§
666 Variante
3 [X.]) angeschlossen.

c)
Ob auf den
dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende [X.] §
604 Abs.
5, §
695 Satz
2 und
§
696 Satz
3 [X.] ebenfalls entsprechend anzuwenden
sind, kann
auf sich beruhen.
Selbst wenn die [X.] eines solchen
Anspruchs unabhängig von seiner Geltendmachung be-13
14
-

8

-

gänne, wäre
die Forderung des [X.]
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt.

aa) Der
Anspruch gemäß
§
666
Variante
2 [X.] begründet
eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht ([X.]/[X.], [X.] [2006], §
666 Rn.
2, 4). Der Beauftragte unterliegt den weitreichenden In-formationspflichten des §
666 [X.], weil er [X.] im Rechtskreis des [X.] tätig wird und deshalb dessen Interessen wahrzunehmen sowie ge-mäß §
665 [X.] grundsätzlich dessen Weisungen zu befolgen hat (vgl. Senats-urteile
vom 3.
November 2011 aaO, Rn.
12
und vom 8.
Februar 2007 -
III
ZR 148/06, [X.], 1423
Rn.
6
jew. zu §
666 Variante
3 [X.]). Die Informati-onspflichten des Geschäftsbesorgers dienen dazu, dem Auftraggeber als Ge-schäftsherrn zur Sicherstellung seiner von dem Beauftragten wahrzunehmen-den Interessen eine Intervention in die Ausführung durch Weisungen zu ermög-lichen, Steuerungsmaßnahmen und anderweitige Dispositionen vorzubereiten oder vorzunehmen, sich auf den
erreichten Stand der Geschäftsbesorgung [X.] und die Wahrung seiner Rechte bei etwaiger mangelhafter Geschäfts-führung durch den Beauftragten zu erleichtern ([X.]/[X.] aaO Rn.
9;
siehe auch [X.], Urteil vom 30.
April 1964
-
VII
ZR 156/62, [X.]Z 41, 318, 320
f). Diesem Zweck entsprechend schuldet
der Beauftragte dem Auftragge-ber
jederzeit
Auskunft
zumindest während der gesamten
Dauer des [X.]
(vgl. [X.]/[X.] aaO Rn.
8
f, der überdies
die Fortdauer der Auskunftspflicht nach Rechenschaftslegung gemäß §
666 Variante
3 [X.] und damit nach Beendigung des Auftragsverhältnisses für möglich hält).
Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf den jeweiligen Stand der Geschäfte. Dabei kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls zur Erfüllung des Zwecks der Auskunft auch die Notwendigkeit ergeben, dass dem Auftraggeber Informatio-nen über Vorgänge zu geben sind, die länger als die nach der Ultimo-Regel des 15
-

9

-

§
199 Abs.
1 [X.] zu berechnende Dreijahresfrist zurückliegen.
Ist die [X.] somit -
wie
die Revision selbst hervorhebt
-
als Dauerneben-pflicht ausgestaltet, die zur Sicherung
des Anspruchs auf
ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags
fortlaufend bis zur Beendigung des Auftragsverhält-nisses besteht, würde diese Konzeption konterkariert, wenn der Anspruch
vor Beendigung des Dauerschuldverhältnisses bezogen auf bestimmte Zeiträume wegen Verjährung nicht
mehr durchsetzbar wäre (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Ja-nuar 2009 -
XI
ZR 487/07, [X.], 542 Rn.
33 zu §
6 Abs.
2 Satz
4
VerbrKrG, jetzt §
494
Abs.
5 [X.]). Daher beginnt die Verjährung des [X.]s nach §
666 Variante
2 [X.]
nicht vor Beendigung des Auf-tragsverhältnisses (vgl. [X.]/[X.]
aaO
§
195
Rn.
26 und [X.]. zu §
217 Rn.
1; so auch [X.] aaO für den dort erörterten Anspruch). Wie weit die zu erteilenden Auskünfte zurück reichen müssen, ist damit keine Frage der Verjährung der Forderung, sondern eine solche ihres Inhalts oder ihrer Verwir-kung (siehe hierzu unten Nummer
3).

Eine abweichende Beurteilung würde
überdies zu Widersprüchen mit §
666 Variante
3 [X.] führen. Danach
hat der Auftragnehmer nach Ausführung des [X.] abzulegen. Diese umfasst die ge-samte
Dauer der
Geschäftsführung. Die im Rahmen
der Rechenschaftslegung, die unter anderem zur Vorlage von Belegen verpflichtet (Senatsurteil vom 3.
November 2011 -
III
ZR 105/11, Rn.
12), zu erteilenden Informationen wer-den oftmals, wie auch im vorliegenden Rechtsstreit, deckungsgleich mit den Auskünften sein, die nach §
666 Variante
2 [X.] geschuldet werden. Könnte sich der Auftragnehmer in einem solchen Fall gegenüber einem Auskunftsver-langen nach §
666 Variante
2 [X.] auf die Verjährung berufen,
während das [X.] noch andauert, wäre der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags gleichwohl in der Lage, über den Rechenschaftsan-16
-

10

-

spruch des §
666 Variante
3 [X.] die ihm zunächst vorenthaltenen Informatio-nen zu erlangen. Ein solch asynchrones Ergebnis wäre sinnwidrig.

bb) Das zwischen den Parteien bestehende Auftragsverhältnis ist [X.] mit Rückübertragung der Hälfte der [X.]santeile auf den Kläger am 3.
März 2006 beendet
worden, was allerdings im Hinblick darauf, dass der [X.] weiterhin -
entgegen dem Willen des [X.]
-
die Geschäfte führt und diesem
wohl noch die Übertragung der an den [X.] weitergereichten anderen Hälfte der [X.]santeile schuldet, ohnehin insgesamt in Zweifel steht. Danach ist die am 31.
Dezember 2008 bei Gericht eingegangene und dem-nächst im Sinne des §
167 ZPO zugestellte [X.] rechtzeitig vor Ab-lauf der Dreijahresfrist des §
195 [X.] erhoben worden.

cc) Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des [X.]n in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußerten Rechtsauffassung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht, dass der Beklag-te
in jährlichen Abständen zu einer Auskunft verpflichtet war, mit der Folge, dass der hierauf gerichtete Anspruch des [X.] periodisch zu verjähren [X.]. Zwar kommt bei [X.]sen, die -
wie die [X.] des [X.]n, soweit er nicht nur die Geschäftsanteile gehalten, sondern auch die Geschäfte der GmbH geführt hat
-
die treuhänderische Führung eines Unternehmens zum Gegenstand haben, die Annahme einer stillschweigenden Abrede in Betracht, dass der Beauftragte in periodischen Abständen dem Ge-schäftsherrn gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 3.
November 2011 aaO mwN). Von einer solchen Ausgestaltung der Pflichten des [X.]n ist jedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat [X.], der Anspruch des [X.] beruhe auf §
666 Variante
2 [X.], ohne dass es modifizierende Vereinbarungen der Parteien über bestimmte Zeitpunk-17
18
-

11

-

te, zu denen der [X.] Auskünfte zu erteilen hatte, festgestellt hat. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht bezweifelt. Weder haben sie Entsprechendes vorgetragen, noch sind sonstige Umstände hierfür ersichtlich. Insbesondere deutet die jahrelange [X.] der Parteien nicht darauf hin, dass sich der [X.] zu einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber dem Kläger verpflichtet gesehen und jener eine solche erwartet hat.

dd) Auf die
Rüge der Revision, der [X.] habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits am 3.
Mai
2004 Auskünfte verlangt, so dass die Verjährung
der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche selbst unter Zu-grundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vor Erhebung der Klage schon eingetreten sei, kommt es nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr an.

3.
Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus §
666 [X.] folgende Auskunfts-pflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichti-gung von [X.] und Glauben erwartet werden kann (z.B. [X.], Urteil vom 30.
April 1964 -
VII
ZR 156/62, [X.]Z 41, 318, 321; [X.]/[X.]/Czub aaO
§
666 Rn.
6; [X.]/Berger aaO
§
666 Rn.
13; [X.]/[X.] aaO
§
666 Rn.
11). Dafür, dass die vom [X.]n verlangten Auskünfte dem [X.], gibt es keinen [X.]altspunkt. Der Kläger hat nach Überlassung der Kon-toauszüge nach dem Stand der Geschäfte Anlass erhalten, zu den einzelnen Kontobewegungen nähere Auskünfte zu verlangen. Insbesondere
dafür, dass deren Erteilung dem [X.]n
für den gesamten Zeitraum ab der treuhänderi-schen Übernahme der Geschäftsanteile unzumutbar ist, ist nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob der 19
20
-

12

-

Kläger seine Ansprüche nach §
242 [X.] verwirkt hat. Diese
Ausführungen
las-sen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebt hierzu keine [X.].

Schlick
[X.]
[X.]

Seiters
Tombrink

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2010 -
5 O 1/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.03.2011 -
9 [X.] -

Meta

III ZR 71/11

01.12.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. III ZR 71/11 (REWIS RS 2011, 884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 884

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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