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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817B2STR295.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 295/17
vom
16. August
2017
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. August
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
[X.] entsprechend beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
April 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der wegen Diebstahls verhängten [X.] die [X.] auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen be-sonderen Kosten und notwendigen Auslagen des
Adhäsionsklä-gers zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt
und ei-ne Adhäsionsentscheidung getroffen.
Die hiergegen gerichtete und auf die [X.] materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 [X.].
Das [X.] hat wegen Diebstahls eine Geldstrafe verhängt und [X.] die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Fest-1
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3
-
setzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe -
wie hier
-
ge-mäß §
53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur [X.], Beschluss vom 14. Mai 1981 -
4
StR 599/80, [X.]St 30, 93, 96; Urteil vom 28. Oktober 1987 -
3 [X.], [X.]R StGB §
54 Abs.
3 [X.]
1). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der [X.] regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachho-lung der Bestimmung der [X.] in Betracht ([X.], Beschluss vom 14.
Mai 1981 -
4
StR 599/80, [X.]St 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisi-onsgericht in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen ([X.] aaO) und die [X.] auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
April 1988 -
3 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 2; Senat, Urteil vom 27. August 2010 -
2 [X.], [X.]St 55, 266, 287; [X.], Beschluss vom 8.
April 2014 -
1 [X.], [X.], 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des [X.] entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch.
[X.][X.]Zeng
Bartel [X.]
Meta
16.08.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 2 StR 295/17 (REWIS RS 2017, 6545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6545
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