Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 1 StR 141/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4018

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 141/07 vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Mai 2007 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2006 wird aus den Gründen des Antrags des [X.] mit der Maßgabe verworfen, dass das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO im [X.] auf Kosten der Staatskasse eingestellt wird und die Angeklagte nicht we-gen Betrugs in 104 Fällen sondern in 103 Fällen verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]Wahl Kolz Elf Graf

Meta

1 StR 141/07

02.05.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 1 StR 141/07 (REWIS RS 2007, 4018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4018

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