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Erfolgloser Eilantrag gegen der Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer äußerungsrechtlichen Sache - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. [X.] 88, 169 <171 f.>; 91, 328 <332>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Eine einzulegende Verfassungsbeschwerde würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 [X.]). Sie genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 [X.], wenn der Rechtsweg formell erschöpft ist. Es müssen vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 107, 395 <414>; stRspr). [X.], die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden, sind daher grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. [X.] 59, 63 <84>), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. [X.] 79, 275 <279>; 104, 65 <71>), oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. [X.] 86, 46 <49>).
Der Antragsteller rügt allein eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gerade nicht, dass ihm der effektive Rechtsschutz versagt worden sei. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass für eine Abhilfe etwaiger Rechtsverletzungen im Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bestünde. Auch Gründe, aus denen dem Antragsteller die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zuzumuten sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.04.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.04.2021, Az. 1 BvQ 41/21 (REWIS RS 2021, 6412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6412
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