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PDF anzeigen[X.]/99vom12. Januar 2000in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2000einstimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 1999 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Anzumerken ist lediglich folgendes: Die Verurteilung des [X.] wegen schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 2StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar tragen die [X.] nicht die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, daihnen nicht zu entnehmen ist, daß die als Drohmittel verwen-dete Gaspistole geladen war (vgl. [X.], 487; [X.] 1999, 448); verwirklicht ist aber § 250 Abs. 2 Nr. 3Buchst. a StGB, weil der Mitangeklagte [X.]das Opferschwer mißhandelt hat ([X.], 488) und sich der An-geklagte dies als Mittäter zurechnen lassen muß. Der insoweitgebotenen Änderung im Schuldspruch steht § 265 StPO nichtentgegen: der Angeklagte hat lediglich geleugnet, selbst ge-schlagen zu haben, war im übrigen aber geständig und hättesich daher auch gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamverteidigen [X.] 3 -2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten [X.] aufzuerlegen (§ 74 JGG).Jähnke Niemöller Detter [X.]
Meta
12.01.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 2 StR 626/99 (REWIS RS 2000, 3541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3541
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