Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. IV ZR 117/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17818

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[X.]:[X.]:BGH:2016:130116BIVZR117.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 117/15
vom

13.
Januar
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 13. Januar 2016

beschlossen:

Die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des [X.] -
25.
Zivilsenat
-
vom 9.
Dezember 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für
das Revisionsverfahren wird auf 11.589,42

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.]) war gemäß §
552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 11.
November 2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
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-
3
-

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.
Dezember 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

Der Einwand, das Berufungsgericht, sei schon nach Maßstäben des Europarechts gehindert gewesen, Verwirkung anzunehmen, greift nicht durch. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16.
Ju-li 2014
IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
41
f.; [X.]
VersR 2015, 693 Rn.
43
ff.).
Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier in Einklang mit dieser Rechtsprechung.

Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürf-ten, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwen-dung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots wider-sprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] berücksichti-gen dürfen ([X.] aaO Rn.
44
m.w.N.).

Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.],
werden auch hier nicht berührt.
Ob [X.] bei Wiederin-2
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4
5
-
4
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kraftsetzung des [X.] ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht aus §
8 Abs.
5 [X.] belehrt wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass [X.] aufgrund der ihm 1996 erteilten Informationen Kenntnis vom Vertragsinhalt hatte, knüpft seine Treuwidrigkeit -
anders als in dem der [X.]sentscheidung vom 16.
Juli 2014 zugrunde liegenden Fall
-
nicht an die jahrelange Prämien-zahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass [X.] durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den [X.] unbedingt fortsetzen zu wollen.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2014 -
25 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.12.2014 -
25 U 1381/14 -

Meta

IV ZR 117/15

13.01.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. IV ZR 117/15 (REWIS RS 2016, 17818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17818

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

26 O 92/21

20 U 73/22

Zitiert

IV ZR 117/15

IV ZR 260/11

Zitieren mit Quelle:
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