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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 119/13
vom
11.
Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai 2015 durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
Ellenberger, die [X.] Maihold
und
Dr.
[X.] sowie die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die [X.] des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14.
April
2015 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
Zur Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO) wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger
wie er selbst mitteilt
zwar in dem Parallelverfahren XI
ZR 458/13 bereits am 13.
April 2014 unter Berufung auf den Beschluss des IX.
Zivilsenats vom 25.
April 2013 (IX
ZB 179/10) die Zulassung einer Revision zur Rechtsfortbildung beantragt hat, im vorliegen-den Rechtsstreit aber unter Berufung auf diese Entscheidung erst am 10.
Juni 2014 zur Geltendmachung eines entsprechenden Zulassungsbegehrens Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt hat.
Ellenberger
Maihold
[X.]
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
21 O 438/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2013 -
24 [X.]/11 -
Meta
11.05.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2015, Az. XI ZR 119/13 (REWIS RS 2015, 11295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11295
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