Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. VII ZR 26/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 740

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. November 2003Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 195 aFProspekthaftungsansprüche beim [X.] verjähren in der regelmäßigenFrist des § 195 BGB aF.[X.], Urteil vom 13. November 2003 - [X.] - OLGStuttgartLGStuttgart- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. November 2003 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2002 wirdkostenpflichtig zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt vom [X.] Schadensersatz aus [X.].Der Beklagte war Alleingesellschafter der K.-GmbH, einer inzwischen [X.] gewordenen Bauträgergesellschaft. Diese ließ in den Jahren 1991 [X.] eine aus mehreren Häusern bestehende Wohnanlage durch einenGeneralunternehmer schlüsselfertig errichten. Der bundesweite Vertrieb [X.] lag in den Händen einer Vertriebsgesellschaft. Zur Gewinnung [X.] der noch zu errichtenden Wohnungen dienten für die einzelnen [X.] erstellte, hinsichtlich der allgemeinen Angaben inhaltsgleiche Prospekte. [X.] fehlte ein Hinweis, daß in den mit 85 % des Gesamtaufwands bezeich-neten Kosten für Grundstückserwerb und Herstellung eine an die [X.] zu zahlende sogenannte Innenprovision von 17,1 % des [X.] -enthalten war. Die vertragliche Abwicklung lag in den Händen eines [X.], über den die Klägerin 1991 im [X.] eine Galeriewohnung erwarb. [X.] dieser Wohnung war in dem Prospekt für das [X.] mit24,20 m2 angegeben.Die Klägerin stützt ihre Klage auf den fehlenden Hinweis auf die [X.] sowie darauf, daß die Wohnfläche fehlerhaft zu hoch angegeben [X.] sei. Sie hat zuletzt 92.831,51 [X.] begehrt, daß der Beklagte auch den weiter entstehenden Schaden zuersetzen habe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenenRevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Bürgerlichen Gesetzbuch und den zur Verjährung ergangenen Überlei-tungsvorschriften (Art. 229 § 5 Satz 1, § 6 EGBGB).I.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte ein für den [X.] verantwortlicher sogenannter Hintermann des [X.]s.Er habe die Entscheidung über den Grundstückskauf getroffen. Zwar habe er- 4 -die technische Durchführung des Projekts weitgehend delegiert. Er habe [X.] laufend informieren lassen, habe jederzeit die Kontrolle behalten unddamit maßgeblichen Einfluß ausgeübt. Der Prospekt sei mit seinem Wissen inden Verkehr gebracht worden. Dieser Prospekt enthalte zwei für die Erwerbs-entscheidung der Klägerin wesentliche Fehler. Zum einen sei die [X.] nicht ausgewiesen. Zum anderen habe die Wohnung eine Fläche [X.] m2 aufweisen sollen. Eine Teilfläche von 5,52 m2 sei jedoch bauaufsichts-rechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen [X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.Durch die Schadensersatzklage des Erwerbers einer anderen [X.] war der Senat bereits mit dem Bauvorhaben in [X.] und der [X.] des [X.] für den Inhalt eines Prospekts befaßt. Er hat in [X.], [X.], 121, die [X.] [X.] zu Schadensersatz gebilligt. Auf die dortigen Ausführungen [X.] genommen. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil führenzu keiner anderen Beurteilung.a) Der Beklagte gehört als sogenannter Hintermann zum Kreis der Per-sonen, die für den Inhalt des Prospekts verantwortlich waren. Das [X.] würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme vertretbar und damit [X.] unangreifbar dahin, daß der Beklagte auf die Durchführung des [X.] maßgeblichen Einfluß ausgeübt hat und der Prospekt mit seinem Wissenin den Verkehr gebracht worden ist. Die Revision zeigt keine Rechtsfehler [X.] des [X.] auf. Sie versucht lediglich, die Beweiswürdigung [X.] durch ihre eigene zu [X.] 5 -b) Gegen die Prospekthaftung des [X.] bestehen keine verfas-sungsrechtlichen Bedenken. Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung sindnicht wegen eines [X.] zu § 13 Abs. 2 GmbHG überschritten.Der Beklagte meint, dies sei deshalb der Fall, weil er als Alleingesell-schafter der K.-GmbH lediglich deren wirtschaftliche Interessen im Auge [X.], sich sein aktives Tun auf die Vorfinanzierung und die Kaufentscheidungreduziert und er lediglich Kenntnis vom Inverkehrbringen des Prospekts gehabthabe. Er übersieht, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung nicht nurdieser, sondern noch weiterer Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei festgestellt hat,daß er auf die Durchführung des Projekts maßgeblichen Einfluß ausgeübt hat.Er haftet nicht, weil er Alleingesellschafter war, sondern weil ihm das Publikumwegen seiner Einflußmöglichkeiten und der von ihm getragenen [X.] Vertrauen entgegengebracht hat (vgl. [X.], Urteil vom16. November 1978 - [X.], [X.]Z 72, 382).c) Die Haftung des [X.] scheitert nicht daran, daß der Klägerin [X.] für das [X.], nicht aber ein solcher für das [X.] übergebenworden ist. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß ihr der Prospektfür das [X.] mangels einer ausreichenden Anzahl von Originalen bei [X.] in Fotokopie zur Einsicht vorgelegt worden ist. Auch indiesem Prospekt war die Galerie als Wohnfläche [X.]) Der Prospekt enthielt folglich einen relevanten Fehler. Die Angaben zuder für Wohnzwecke geeigneten Fläche waren unzutreffend.Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. September 2000 - [X.]/99 aaO dargelegt hat, konnte und durfte ein potentieller Erwerber den Pro-spekt dahin verstehen, daß die in den Grundrissen dargestellten Flächen ein-schließlich der Galerie und abgesehen von den Funktionsräumen uneinge-- 6 -schränkt zu Wohnzwecken genutzt werden konnten. Das war jedoch nicht derFall. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, daß durch Auflagen der Baugenehmi-gungsbehörde die Galerie mit einer Fläche von 5,52 m2 nicht zum [X.] zugelassen war.Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Innenprovisionen ineinem Prospekt ausgewiesen werden müssen, muß der Senat auch jetzt nichtentscheiden.[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin [X.] verjährt. Für Prospekthaftungsansprüche beim [X.] gelte [X.] die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, biszum 31. Dezember 2001 somit eine Frist von 30 Jahren. § 638 BGB sei nichtentsprechend anwendbar. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB sei die nunmehr3-jährige Verjährungsfrist gehemmt.2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.a) Entgegen der Ansicht der Revision sind die für Kapitalanlagen maß-geblichen Verjährungsregelungen nicht anwendbar. Hierauf hat der Senat be-reits in seinem Urteil vom 7. September 2000 - [X.] aaO hingewiesen.Der Erwerb einer Immobilie im Bauherren- oder [X.] ist anders zubeurteilen als eine Kapitalanlage oder der gesellschaftsrechtlich geprägte [X.] zu einem geschlossenen [X.]) Die Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen beim Bauträgermo-dell richtet sich wie beim [X.] nach § 195 BGB und nicht nach- 7 -§ 638 BGB. Für das [X.] hat das der [X.]. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs bereits entschieden (Urteil vom 1. Juni 1994 - [X.] ZR 36/93, [X.]Z126, 166, 171). Dem schließt sich der Senat, der diese Frage in seinem Urteilvom 7. September 2000 - [X.] aaO noch offen lassen konnte, an. Fürdas [X.] kann wegen der vergleichbaren Situation der Erwerbernichts anderes gelten.DresslerThodeKuffer[X.]Bauner

Meta

VII ZR 26/03

13.11.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. VII ZR 26/03 (REWIS RS 2003, 740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 740

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