Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2000, Az. VII ZR 443/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1242

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. September 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 276 Faa)Die zum [X.] entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze im engerenSinne sind auch auf den Erwerb im [X.] anwendbar.b)Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt einer [X.]zählen richtige und unmißverständliche Angaben über Wohnflächen und derenBerechnungsgrundlage.[X.], Urteil vom 7. September 2000 - [X.] - [X.] [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. [X.] unddie Richter Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] zu 1 gegen das Urteil des 11. Zivilse-nats des [X.] vom 25. Februar 1999 [X.].[X.] zu 1 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.Von Rechts [X.]:[X.] Kläger hat von den [X.] als Gesamtschuldner [X.] Prospekthaftung verlangt. Die [X.] zu 2 und 3 sind durch Urteil [X.] rechtskräftig verurteilt worden. Gegenstand des angefochtenenBerufungsurteils und der Revision ist nur die Klage gegen den [X.] zu 1in seiner Eigenschaft als sogenannter Hintermann des [X.]s.- 3 -[X.] [X.] zu 2, eine Bauträgergesellschaft, und die Beklagte zu [X.], ließen in den Jahren 1991 bis 1993 eine [X.] durch einen Generalunternehmer errichten. [X.] zu 1 [X.] der [X.] zu 2.2. Zur Akquisition von Erwerbern für die noch zu errichtenden [X.] diente ein im Mai 1991 erstellter Prospekt. In dem Prospekt ist die [X.] zu 2 als Grundstückseigentümer, [X.] und Finanzierungsvermitt-ler, und die Beklagte zu 3 als Vertriebskoordinator bezeichnet.3. Auf der Grundlage des Prospekts erwarb der Kläger im Bauträgermo-dell eine noch zu errichtende Wohnung. Anschließend schloß er mit [X.], die als Treuhänderin für den Kläger die weiteren erfor-derlichen Verträge abschloß, einen Treuhandvertrag.Der Gesamtaufwand des [X.] für den Erwerb der Wohnung [X.] der im Prospekt enthaltenen Angebotsübersicht insgesamt 187.195 DM.Ein Teilbetrag von 162.195 DM ist als Aufwand für die Wohnung und der [X.] von 25.000 DM als Aufwand für die Garage ausgewiesen. Die [X.] ist im Prospekt mit 29,49 qm angegeben.Der Gesamtaufwand ist im Prospekt wie folgt [X.], Kosten für dieschlüsselfertige Herstellung des [X.] %Finanzierungsvermittlung 2 %[X.]ie 1 %- 4 -Treuhänder- und Steuerberatung 2 %Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer kalkul. 4,2 %Zwischenfinanzierungszinsen kalkul. 5,8 %100 %."Der Prospekt enthält zusätzlich den Hinweis, daß folgende Kosten imGesamtaufwand nicht enthalten [X.] für [X.] für die laufende Verwaltung nach [X.] für die InstandhaltungBeratungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des [X.] zuzüglich Mehrwertsteuer sowiedie den kalkulierten Zwischenfinanzierungszins in Höhe von5,8 % des [X.] übersteigende Finanzierungszin-sen."4. Der Kläger verlangt Ersatz der ihm durch den Kauf der Wohnung ent-standenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Übereignung der erworbenenEigentumswohnung und die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, [X.] der Übereignung der Eigentumswohnung und der [X.] zu tragen sowie weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen.Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Prospektfehler, eine fehlerhaft zuhohe Angabe der Wohnfläche und den fehlenden Hinweis auf eine Ver-triebsprovision in Höhe von 27.208 DM, die im Gesamtaufwand [X.] enthalten [X.] -III.Das [X.] hat die Klage gegen den [X.] zu 1 (zukünftig: [X.]r) durch Teilurteil mit der Begründung abgewiesen, er hafte weder [X.] noch als sogenannter Hintermann. Auf die [X.] hat das [X.] das Teilurteil des [X.]s geän-dert und den [X.] neben den [X.] zu 2 und 3 als Gesamtschuldnerverurteilt, an den Kläger 179.819,74 [X.] um Zug gegen Übereignung [X.] zu zahlen. Ferner hat es dem Feststellungsantrag des [X.]. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe:[X.] Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatder Klage gegen den [X.] zu Recht auf der Grundlage der [X.] im engeren Sinne stattgegeben.[X.] Das Berufungsgericht hat die vom [X.] entwickeltenGrundsätze zur Prospekthaftung im engeren Sinne mit folgenden Erwägungenauf das [X.] -Die vom [X.] für die [X.] entwickelten und aufdas [X.] übertragenen Grundsätze zur Prospekthaftung seienauch auf das [X.] anwendbar. Der Unterschied zwischen [X.] und dem [X.] sei im Hinblick auf die [X.] unerheblich. Mit beiden Modellen würden steuerliche Zwecke verfolgt.Die Realisierung der Modelle werde auf vergleichbare Weise erreicht. Die po-tentiellen Erwerber müßten mit einem Treuhänder einen Vertrag abschließen,der seinerseits die erforderlichen Verträge für die Erwerber abschließe. Beibeiden Modellen sei der Prospekt die für die Anlageentscheidung der [X.] Erwerber wichtigste Informationsquelle.2. Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.a) Nach der Rechtsprechung des [X.]es sind die Pro-spekthaftungsgrundsätze in engerem Sinne auf das [X.] ([X.] 31. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 314 = [X.] 1990, [X.] 1990, 612) und auf [X.], die am sogenannten [X.] Mo-dell orientiert sind (Urteil vom 26. September 1991 - [X.], [X.]Z 115,213 = [X.] 1992, [X.] 1992, 88), anwendbar.Der [X.] hat die für die Beteiligung einer [X.]entwickelten Grundsätze auf die beiden Modelle übertragen, um einen effekti-ven Anlegerschutz zu gewährleisten. Beide [X.] sind dadurch [X.], daß die Initiatoren, sogenannte Hintermänner und Prospekther-ausgeber maßgeblichen Einfluß auf die Vorbereitung und Durchführung [X.] haben und mit den [X.], für die sie verantwortlichsind, Vertrauen der Erwerber in Anspruch nehmen. Die zur Akquisition verwen-deten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die [X.] Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die- 7 -Risiken einschätzen kann. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden Model-len oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle [X.] die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Ohne die [X.] der Prospekthaftung im engeren Sinne würden die Hintermänner, [X.] nicht als Funktionsträger vertragliche Beziehungen zu den Erwerbern be-gründen, keiner vertraglichen Haftung ausgesetzt sein. Eine ihrem tatsächli-chen Einfluß auf die Ausgestaltung des [X.]s und auf den Inhalt desProspektes korrespondierende Haftung zum Schutze des Anlegers kann nurdadurch gewährleistet werden, daß durch die Prospekthaftung im engeren [X.] die Haftung auf die Initiatoren und sogenannte Hintermänner erstreckt wird,die hinsichtlich des [X.] keiner vertraglichen Haftung ausgesetztsind ([X.]/Pause, Bauträgerkauf und [X.], 3. Aufl. [X.]. 975 f).b) Die Übertragung der Grundsätze der Prospekthaftung im engerenSinne auf das [X.] ist deshalb gerechtfertigt, weil der Erwerber,der seine Anlageentscheidung aufgrund eines Prospektes trifft, sich hinsichtlichder Risiken des [X.]s in einer im [X.] vergleichbarenSituation befindet ([X.]/Pause, Bauträgerkauf und [X.], 3. Aufl.[X.]. 658, 1155 bis 1159; zur Übertragbarkeit auf alle [X.] vgl.Wolf, NJW 1994, 24).Im [X.] wird im Unterschied zum Erwerb vom Bauträger [X.] in Einzelleistungen aufgespalten, die aufgrund [X.] erbracht werden, die der Erwerber zusätzlich zu dem Erwerbervertragabschließt. Der Abschluß der weiteren Verträge und deren Abwicklung [X.] beim [X.] durch einen Treuhänder. Den maßgeblichen Einflußauf die Auswahl des Treuhän[X.] und der weiteren Vertragsparteien sowie aufdie Gestaltung der Verträge und den Inhalt des Prospektes haben die [X.] -gen Initiatoren und sogenannten Hintermänner, die typischerweise keine ver-traglichen Beziehungen zu den Erwerbern begründen. Der für den Vertrieb ei-nes [X.]s verwendete Prospekt ist für die Entscheidung des [X.] von gleicher maßgeblicher Bedeutung wie beim [X.]. Erstder Prospekt ermöglicht es ihm, den Wert der Immobilie, den Gesamtaufwand,dessen Zuordnung zu den einzelnen Leistungen des Bauträgers und [X.] sowie die Risiken der [X.] zu beurteilen.I[X.] Das Berufungsgericht hat die Haftung des [X.] nach den [X.] im engeren Sinne als [X.] wiefolgt begründet:[X.] hafte als sogenannter Hintermann, weil er maßgeblich ander Initiierung und Konzeption des Modells beteiligt gewesen sei.a) Er sei der Gründer und Alleingesellschafter der [X.] zu 2, [X.], und zeitweise deren Geschäftsführer gewesen. Er habein dieser Funktion das Projekt vorfinanziert. Er habe allein über den Ankauf [X.] zu einem Kaufpreis von 7.000.000 DM entschieden, auf dem [X.] habe durchgeführt werden sollen. Schon aufgrund der [X.] habe der Beklagte ein erhebliches eigenes [X.] an der Durchführung des Projektes gehabt.b) Die Behauptung des [X.], er habe als Steuerberater [X.] auf die Durchführung des Projektes genommen und sich nicht an [X.] des Prospekts beteiligt, sei lebensfremd. Das gelte auch für seine- 9 -Behauptung, die in dem Prospekt enthaltene steuerliche Wirtschaftlichkeitsbe-rechnung, die von einem anderen Steuerberater stamme, habe er nicht über-prüft.c) Die Beweisaufnahme habe die Behauptung des [X.] nicht be-stätigt, daß er auf das Objekt keinen Einfluß genommen [X.] Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlichnicht zu beanstanden:a) Nach der Rechtsprechung des [X.] haftet die Personals sogenannter Hintermann für den Prospektinhalt, die auf die Konzeption deskonkreten Modells maßgeblich Einfluß genommen und damit für die Herausga-be des Prospektes verantwortlich ist ([X.], Urteil vom 26. September 1991- [X.], [X.]Z 115, 214, 218 f = [X.] 1992, [X.] 1992, 88). [X.] unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter als sogenannter Hinter-mann anzusehen ist, hängt entscheidend von den Umständen des [X.]) Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Umstände und das Er-gebnis der Beweisaufnahme revisionsrechtlich unanfechtbar gewürdigt. Es hataus den von ihm festgestellten Umständen vertretbar den Schluß gezogen, daßder Beklagte in seiner Funktion als Alleingesellschafter und aufgrund seineserheblichen eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung des Ob-jektes auch auf die Gestaltung des Prospektes Einfluß genommen hat oder [X.] zumindest mit seiner Kenntnis in den Verkehr gebracht worden [X.] -IV.1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der [X.] [X.] wie folgt begründet:a) Der Prospekt einer [X.] müsse hinsichtlich des ange-botenen Modells vollständig und richtig sein. Er müsse den potentiellen [X.] über alle Umstände informieren, die für seine Entscheidung von [X.]) Der Prospekt genüge diesen Anforderungen nicht. Er sei schon [X.] fehlerhaft, weil die Wohnung mit 29,49 qm angegeben worden sei, tat-sächlich sei eine Fläche von 7,99 qm nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet.Diese Abweichung sei erheblich. Die durch die Auflagen der Baugenehmi-gungsbehörde hinsichtlich der Galerie verursachte Verringerung der [X.] hätte der Beklagte den Erwerbern vor Abschluß des Erwerbervertragesmitteilen müssen. Die unzutreffende Wohnflächenangabe sei für den [X.] ursächlich gewesen. Der Kläger hätte in Kenntnis einer um 27 %geringeren nutzbaren Fläche die Wohnung zu dem Preis nicht erworben.Der Schaden des [X.] bestehe darin, daß er die Wohnung [X.] irreführenden Prospekts gekauft habe, deren Wohnfläche 27 % geringersei als die im Prospekt angegebene Fläche. Der wirtschaftliche Nachteil für [X.] bestehe darin, daß er auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der [X.] einem Verkauf der Wohnung hinweisen müsse und dieser Hinweis sich [X.] nachteilig auf den Kaufpreis auswirken würde.Die [X.] hinsichtlich der fehlerhaften Flächen-angabe würden nicht durch die Gewährleistungsansprüche des [X.] verdrängt. Es liege kein Werkmangel vor. Die Wohnungen seien so er-- 11 -richtet worden wie sie geplant worden seien. Dem Kläger sei lediglich nicht er-klärt worden, daß die Galerie nicht für Wohnzwecke genutzt werden dürfe.c) Der Prospekt sei auch deshalb fehlerhaft, weil im Prospekt eine ganzerhebliche Innenprovision, die an die Beklagte zu 3 gezahlt worden sei, nichtausgewiesen worden sei. Die ungewöhnlich hohe Innenprovision hätte ausge-wiesen werden müssen, weil durch die Gestaltung des Prospektes bei dempotentiellen Erwerber der Eindruck erweckt werde, daß in dem Gesamtaufwandkeine verdeckten Innenprovisionen einkalkuliert worden seien. Ohne Kenntnisder Innenprovision könne der Erwerber den Wert der von ihm erworbenen Im-mobilie nicht beurteilen.2. Das Berufungsgericht hat zu Recht zumindest einen haftungsbegrün-denden Prospektfehler bejaht.a) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, dieder Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (soge-nannte Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen sein müssen, [X.] nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rechtsprechungder Instanzgerichte umstritten (vgl. zum [X.] etwa Wagner,[X.], 694, 669 ff sowie [X.], [X.], 1831 ff). Diese Frage kann [X.] bleiben, weil der Prospekt hinsichtlich der Flächenangaben [X.] und dieser Fehler für die Erwerbsentscheidung des [X.] ursächlichwar.b) Nach der Rechtsprechung des [X.] muß der Prospekteiner [X.] den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Um-stände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren,die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können- 12 -(vgl. [X.] in Reithmann/Meichssner/von [X.], Kauf vom [X.]. N [X.]. 36 f). Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt ei-ner [X.] zählen richtige und unmißverständliche Angaben überdie Wohnflächen und deren Berechnungsgrundlage. Angaben zu den [X.] einer Eigentumswohnung gehören aus der Sicht des Erwerbers zu denfür seine Entscheidung zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des Objektes.Diese sind deshalb erforderlich, weil die Kenntnis der Wohnfläche den [X.] in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob das Objekt für seine Zwecke [X.] ist und ob er die Gegenleistung für die Eigentumswohnung erbringenkann und will. Die Wohnfläche ist ein maßgebliches Kriterium für den [X.] und damit für die Möglichkeit der Finanzierung durchFremdmittel sowie für die Prognose über die zukünftige Wertentwicklung [X.], deren Vermietbarkeit und die Höhe des zukünftig erzielbaren [X.].Erfüllen die Angaben über die Wohnflächen nicht diese Anforderung,sind sie grundsätzlich unzureichend. Führen die unvollständigen Angaben überdie Wohnflächen dazu, daß der Erwerber aufgrund der Angaben im Prospektden Eindruck gewonnen hat und gewinnen konnte, daß die prospektierte Flä-che als Wohnfläche nutzbar ist, obwohl die tatsächlich nutzbare [X.] ist, dann sind die Voraussetzungen eines haftungsbegründenden Pro-spektfehlers erfüllt.c) Der Prospekt weist nach diesen Grundsätzen einen relevanten Pro-spektfehler auf. Der Prospekt enthält in dem [X.] lediglich [X.] zu der Fläche der Wohnung. Ein potentieller Erwerber konnte und durftedie unklaren und unvollständigen Angaben dahingehend verstehen, daß die inden Grundrissen dargestellten Flächen einschließlich der Galerie und abgese-- 13 -hen von den Räumen, die als Funktionsräume ausgewiesen sind, uneinge-schränkt zu Wohnzwecken benutzt werden können.d) Die Erwägung des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit des Pro-spektfehlers für die Entscheidung des [X.], die Eigentumswohnung zu er-werben, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.e) Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts infol-ge des Vertragsabschlusses einen Vermögensschaden erlitten, so daß ihm [X.] auf Rückabwicklung des [X.]) Die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung ei-nes Vertrages, der auf culpa in contrahendo gestützt wird, einen durch [X.] verursachten Vermögensschaden voraussetzt, ist [X.] umstritten (vgl. [X.], [X.] vor dem unerwünschten [X.], [X.] ff m.w.N.; [X.]., [X.], 1053 ff; [X.]. [X.], 359 ff; Grigo-leit, NJW 1999, 900 ff, jeweils m.w.N.).Der [X.] des [X.] hat in seinem Urteil vom26. September 1997 ([X.], [X.], 302; vgl. hierzu die [X.]. von [X.], [X.], 1053 ff; [X.]., [X.], 359 ff und von [X.],NJW 1999, 900 ff) entschieden, daß ein auf culpa in contrahendo gestützterSchadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages grundsätzlich ei-nen durch den Vertragsabschluß verursachten Vermögensschaden voraus-setzt. Diesen Grundsatz hat der [X.] in seinem Urteil vom19. Dezember 1997 ([X.], [X.], 898) bestätigt. [X.]. Zivilsenat des [X.] hat einen auf Rückabwicklung des [X.] gerichteten Schadensersatzanspruch schon dann bejaht, wenn die [X.] an einem [X.] Modell zwar werthaltig ist, es sich jedoch um ein- 14 -von dem im Prospekt beschriebenen [X.] grundlegend verschiede-nes, risikobehaftetes und mit ihm in keiner Weise austauschbares Investiti-onsmodell handelt ([X.], Urteil vom 16. September 1991 - [X.]/89,[X.]Z 115, 213 = [X.] 1992, [X.] 1992, 88). Der [X.]. Zivilsenat hat die-sen Grundsatz damit begründet, daß der Anleger davor geschützt werden muß,daß ihm gegen seinen Willen eine Anlage aufgedrängt wird, weil die [X.] in aller Regel von persönlichen Wert- und Risikovorstellungenabhängt ([X.], Urteil vom 16. September 1997 -[X.]/89, [X.]Z 115,213, 221 f).(2) Ob die Anspruchsvoraussetzung eines Vermögensschadens, derdurch den Abschluß eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages verursachtworden ist, geeignet ist, den Erwerber einer im Regelfall langfristigen Immobili-enanlage, deren wirtschaftliche Risiken sich möglicherweise erst nach [X.], vor dem Abschluß eines unerwünschten Vertrages zu schützen, istzweifelhaft. Die Frage, ob die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit [X.] ausreicht, kann dahinstehen, weil sie nicht entschei-dungserheblich ist.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger einenVermögensschaden erlitten.(3) Der Kläger hat dadurch einen Vermögensschaden erlitten, daß er füreine eingeschränkt nutzbare Fläche von 27 % der gesamten Wohnfläche diegleiche Vergütung bezahlt hat wie für eine uneingeschränkt nutzbare [X.] und daß er jedenfalls sowohl bei der Vermietung als auch im Falle [X.] der Wohnung im Vergleich zu einer Wohnung mit einer uneinge-schränkt nutzbaren Wohnfläche einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden [X.] -f) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis des [X.]sanspruchs zu etwaigen Gewährleistungsansprüchen des [X.] hin-sichtlich der Wohnfläche sind im Ergebnis zutreffend. Der Prospekthaftungsan-spruch des [X.] gegen den [X.] ist im Verhältnis zu etwaigen vertrag-lichen Gewährleistungsansprüchen nicht subsidiär.Ein Prospekthaftungsanspruch kann gegenüber vertraglichen [X.] nur dann subsidiär sein, wenn dem Geschädigten gegenden Prospektverantwortlichen hinsichtlich des [X.] auch vertragli-che Ansprüche zustehen, so daß der Prospekthaftungsanspruch mit vertragli-chen Gewährleistungsansprüchen konkurriert ([X.] in Reithmann/Meichssner/von [X.], Kauf vom Bauträger, 7. Aufl. N [X.]. 22 f). Der [X.], daß dem Kläger möglicherweise hinsichtlich der Wohnfläche vertragli-che Gewährleistungsansprüche gegen Dritte zustehen, führt nicht dazu, [X.] begründete Haftung eines sogenannten [X.] aus [X.] engeren Sinne hinter derartigen Ansprüchen zurücktritt. Die [X.] im engeren Sinne dient dazu, die Haftung von [X.] begründen, die typischerweise dem Erwerber nicht als [X.] gegenübertreten und mit ihm auch keinen Vertrag abschließen([X.]/Meichssner/von [X.], Kauf vom Bauträger, 7. Aufl. N [X.]. 14, 23).V.1. Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Verjährung des [X.]sanspruchs gegen den [X.] mit folgenden Erwägungen verneint:Der Prospekthaftungsanspruch sei nicht verjährt, weil der Anspruch [X.] nach fünf Jahren verjähre. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-- 16 -richtshofs zur Verjährung von [X.]n bei Bauherrenmo-dellen sei entweder die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB oder die [X.] maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren anwendbar. Diezum [X.] entwickelten Grundsätze zur Verjährung seien auf das[X.] übertragbar, weil beide Modelle werkvertraglich geprägt [X.] Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des [X.]sanspruchs sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Nach der Rechtsprechung des [X.] verjähren [X.]sansprüche bei [X.]en jedenfalls nicht vor Ablauf derfünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB ([X.], Urteil vom 31. Mai 1990- [X.], [X.]R 111, 314, 321 ff = [X.] 1990, 230 = [X.] 1990, 612;Urteil vom 1. Januar 1994 - [X.]I ZR 36/93, [X.]R 126, 166, 171 ff = [X.] 1994,219 = [X.] 1994, 635).Die für Kapitalanlagen maßgeblichen Verjährungsregelungen sind aufden Erwerb im [X.] nicht anwendbar. Der [X.] [X.] Anwendbarkeit dieser Verjährungsregelung auf [X.]e mit [X.] verneint, das mit dem Erwerb der Immobilie verbundene Bauherren-risiko des Erwerbers erfordere es, den Anleger im [X.] hinsichtlichder Verjährungsvorschriften dem Besteller eines Bauwerkes gleichzustellen([X.], Urteil vom 31. Mai 1990 - [X.], [X.]R 111, 314, 321 ff =[X.] 1990, 230 = [X.] 1990, 612). Diese Erwägungen gelten [X.] den Erwerb im [X.]. Der Anleger, der aufgrund des [X.] im [X.] vom Bauträger eine Immobilie erwirbt, trägt [X.] den Besteller typische werkvertragliche Risiko.- 17 -Prof. Dr. [X.] ist infolgeKrankheit an der Unterschrifts-leistung verhindert.[X.] [X.] [X.]

Meta

VII ZR 443/99

07.09.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2000, Az. VII ZR 443/99 (REWIS RS 2000, 1242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1242

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