Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. VI ZA 27/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10286

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]
27/11

vom

10. Januar
2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 114 Satz 1, § 544 Abs. 1
Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzu-legen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfege-such, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist.
[X.], Beschluss vom 10. Januar 2012 -
VI [X.] 27/11 -
OLG [X.]

LG [X.] II

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
10.
Januar 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO). Nach allgemeiner Auffassung in Recht-sprechung und Schrifttum wird das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind mithin die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich (vgl. [X.], [X.]E 84, 140; NJW 1989, 1181; [X.] 1959, 1347; BSG, [X.] 1995, 955; Oberverwaltungsgericht für das [X.], NJW 2004, 3795; BayVGH [X.], NJW 1997, 2130; [X.], Beschluss vom 16.
Februar 2010 -
13
C 112/10, juris Rn.
1; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
222 Rn.
5; Musielak/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
222 Rn.
8; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
222 Rn.
1). Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das inner-halb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel [X.] ist. Danach hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag für die [X.]
-
3
-

tigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, weil nach Art.
1 des [X.] Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 172) zwar in Gemeinden mit überwiegend [X.] Bevölkerung [X.] ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht aber am Sitz des Bundes-gerichtshofs in [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen da-gegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Oberverwaltungsgericht für das [X.], aaO; [X.], aaO, Rn.
5).
Galke
Zoll
[X.]

Diederichsen
Stöhr

Vorinstanzen:
LG [X.] II, Entscheidung vom 01.12.2009 -
1 MO 1165/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.06.2011 -
1 U 2414/10 -

Meta

VI ZA 27/11

10.01.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. VI ZA 27/11 (REWIS RS 2012, 10286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10286

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