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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS 2 StR 271/05 vom 28. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen: Das Verfahren wird im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil des [X.] vom 27. Juli 1998, [X.]. 3 Kls 55 Js 20975/95, verhängte Strafe eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen. Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist das [X.] zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1); Art und Umfang möglicher entschädigungspflichtiger Maßnahmen sind ohne besondere [X.] allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl
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28.06.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. 2 StR 271/05 (REWIS RS 2006, 2942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2942
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