Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 46/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9338

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 46/09
vom

9. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am 9. Februar
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 256.879,49 festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

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1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Pflicht zur materiellen Prozessleitung gemäß §
139 ZPO erforderte nicht, dass das Berufungsgericht der Beklagten im [X.] an das in der mündlichen Verhandlung geführte [X.] einen schriftli-chen Hinweis erteilte und sodann Gelegenheit zum weiteren Vortrag gab. [X.] ist gemäß §
525 Satz
1, §
139 Abs.
2 ZPO nur auf Gesichtspunkte, die eine [X.] erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder auf einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide
[X.]en. Dies
legt die Beschwerde nicht dar. Die Beklagte hatte den Einwand, die [X.] vom 28.
Oktober 2004 nebst Zusatzvereinbarung sei wegen [X.] gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen nich-tig, jedenfalls aber wegen kollusiven Zusammenwirkens ihres Geschäftsführers mit dem Kläger unwirksam, bereits in den Mittelpunkt ihrer Berufungsbegrün-dung gestellt. Sie
hatte deshalb gemäß §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 und 4 ZPO ausnahmslos alle Tatsachen und Überlegungen, die diesen Einwand stützen konnten, schon in der Berufungsschrift vorzutragen. Sollte die Berufungsschrift insofern unvollständig gewesen sein, durfte sie weiteren Vortrag nur unter den Voraussetzungen der §§
530, 296 Abs.
1 ZPO halten, welche die Beschwerde nicht darlegt.

2.
Ist einem Berufungsgericht eine Verfahrensgrundrechtsverletzung vor-zuwerfen, führt diese nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Beru-fungsurteil darauf beruht und der Verstoß auch für die revisionsgerichtliche Ent-scheidung bedeutsam
wäre. Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-ches Gehör mit einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht begründet, kommt es deshalb darauf an, was die [X.] bei erfolgtem Hinweis vorgetragen hätte ([X.], Beschluss vom
11.
Februar 2003 -
XI
ZR 153/02, [X.], 702, 703). Die Beschwerde trägt zu dem [X.] nichts vor, was sich 2
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nicht entweder
aus dem Vortrag des [X.] selbst ergab oder jedenfalls be-reits Gegenstand der Berufungsbegründung gewesen und dem Berufungsge-richt daher zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung bekannt war. Folglich beruhte
das Berufungsurteil nicht auf einem etwaigen Gehörsverstoß. Nach dem Vorbringen der Beschwerde hätte die Beklagte im Falle eines Schriftsatz-nachlasses vielmehr nur
auf einzelne Gesichtspunkte
des bisherigen Sach-
und Streitstoffs aufmerksam gemacht, die sie rechtlich anders würdigt als das [X.]. Das gilt insbesondere auch für den Umstand, dass der Kläger un-ter anderem ein Konzept für ein sogenannter
"Management-Buy-out"
erarbeiten sollte. Das hatte der Kläger selbst schon in seiner Replik vom 9.
September 2005 und danach noch mehrfach vorgetragen. Das Erfordernis, Ansprüche we-gen Eigenkapitalersatz in Höhe von 4
Mio.

zu prüfen, hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.
August 2006 vorgetragen, das Erfordernis der Prüfung ge-genseitiger
Forderungen der drei Gesellschaften der Firmengruppe
spätestens mit seiner eigenen Berufungsbegründung, mit der er umfassend auf seinen
Schriftsatz vom 6.
November 2007 Bezug nahm.

Im Übrigen legt die Beschwerde ausschließlich Umstände dar, die aus der Sicht eines objektiven Dritten den Schluss auf einen Interessengegensatz zwischen den verschiedenen Auftraggebern des [X.] zulassen
könnten. Nach mittlerweile nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist jedoch entscheidend, ob die Mandanten eines Rechtsanwalts das [X.] Mandat so eingegrenzt haben, dass etwaige Interessengegensätze [X.] sind (vgl. unter anderem [X.] 108, 150, 162; [X.], Urteil vom 20.
Juni 1996 -
IX
ZR 106/95, [X.], 1832, 1834; vom 23.
Oktober 2003
-
IX
ZR 270/02, [X.], 478, 481). Vortrag zu den subjektiven Vorstellungen der sieben Auftraggeber hat die Beklagte in keiner Instanz gehalten. Es ist nicht ersichtlich,
dass ihr solcher Vortrag mangels eigener Kenntnis unmöglich sein 4
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könnte. Ihr Geschäftsführer amtierte bereits im Jahr 2004
und war zudem
per-sönlich als Auftraggeber
an der Mandaterteilung beteiligt.

3.
Eine Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und anderer ober-
oder höchstrichterlicher Rechtsprechung legt die Beschwerde nicht dar. Der von ihr einzig benannte Beschluss des [X.] ([X.] 108, 150) verhält sich nicht dazu, unter welchen Voraussetzungen ein gemeinsames Mandatsverhältnis wegen Interessengegensätzen zwischen den Mandanten zwingend als nichtig anzusehen ist.

4.
Es besteht auch kein Einheitlichkeitssicherungsbedarf wegen eines Verstoßes gegen §
308 ZPO. Die Beklagte hatte ihren Widerklageantrag in der Berufungsinstanz ohne die noch in erster Instanz formulierte Bedingung ge-stellt. Folglich hatte das Berufungsgericht über die gesamte widerklagend gel-tend gemachte Forderung zu entscheiden.

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5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 -
4 O 1716/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.01.2009 -
2 U 142/07 -

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Meta

IX ZR 46/09

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 46/09 (REWIS RS 2012, 9338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9338

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