Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7678

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

5. März 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb I, § 398; [X.] § 5 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1
a)
Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechts-dienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Un-fallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.
b)
Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines [X.] Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil-
und Notsituation, Vorfinan-zierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis.
[X.], Urteil vom 5. März 2013 -
VI [X.] -
[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. März 2013 durch den Vorsitzenden [X.],
[X.], Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen
der Parteien
wird
das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. August 2011 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten [X.]-fahrzeughaftpflichtversicherer
in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der [X.]
Ersatz restlicher [X.]
nach einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Die
Geschädigten mieteten jeweils
bei der Klägerin für die [X.] schä-digungsbedingten Ausfalls ihres [X.]fahrzeugs ein
Ersatzfahrzeug an.
Diese ließ sich
bei der Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der 1
2
-

3

-

[X.] gegen die Schädiger und das Versicherungsunternehmen sicherungshalber abtreten.
Die Verkehrsunfälle und die Abtretungen datieren zwischen Dezember 2007 und Mai 2009.
In zwei Schadensfällen ereignete sich der Verkehrsunfall vor dem 1. Juli 2008, wobei
die vor diesem Zeitpunkt ge-troffenen
Abtretungsvereinbarungen
im August/September 2009 erneut
abge-schlossen
wurden.
Die Beklagte erstattete die geltend gemachten [X.] nur zum Teil. Die Klägerin
macht
die
auf die erteilten Rechnungen verbleibenden
Rest-beträge geltend, der Höhe nach jedoch beschränkt auf die [X.], die sich als [X.] nach der [X.] 2007 ergeben, erhöht um die im Einzelfall angefallenen zusätzlichen Nebenkosten (für Winter-reifen, Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, [X.], Naviga-tionssysteme, Anhängerkupplungen usw.) sowie um einen pauschalen [X.] von 20 % für ein Unfallersatzwagen-Geschäft. Dem geltend gemachten Anspruch

hat das
Landgericht hinsichtlich
eines
Teilbetrags

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die
Klage in Höhe weiterer

zugesprochen; die Anschlussberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihr Begehren auf vollständige Verurteilung beziehungsweise Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in [X.], 556 veröffentlicht ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die erfolgte Ab-3
4
-

4

-

tretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleis-tungsgesetzes gemäß §
134 [X.] nichtig. [X.] ein -
wie hier durch Weigerung der Mieter, die von der Beklagten nicht bezahlten Mietkosten aus eigenen Mitteln zu begleichen
-, dann bilde die Verwertung der Sicherheit ein
eigenes Geschäft der Klägerin, so dass es schon an der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.] fehle. Jedenfalls aber stelle sich die Tätigkeit der Klägerin als erlaubtes Nebengeschäft im Sinne des §
5 Abs.
1 [X.] dar.
Hinsichtlich der Schadenshöhe bestünden gegen die Anwendung der [X.] keine generellen Bedenken. Die Beklagte habe auch keine konkreten Zweifel an deren Eignung als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Die von ihr
vorgelegten Internet-Angebote ließen mangels genauer Angaben zu den zugrunde
gelegten Fahrzeugtypen keinen Vergleich mit dem Normalpreis der [X.] zu. Zudem ließen sich den Angeboten nicht die Kosten für Zu-satzleistungen entnehmen.
Die Klägerin könne entgegen der Auffassung des [X.] die Kos-ten für Winterreifen
im Gesvom Landgericht anerkannten zwei Fälle hinaus stünden ihr auch
in drei weite-ren Fällen pauschale Zuschläge in Höhe von 20 %
zu den [X.] wegen einer Anmietung in einer Not-
und Eilsituation zu. Dies ergebe einen [X.] von 1.der Beklagten hätten keinen Erfolg.

5
6
-

5

-

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] nicht in allen Punkten stand.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin allerdings ak-tivlegitimiert,
weil sie eine jedenfalls nach §
5 Abs.
1 [X.] erlaubte Rechts-dienstleistung vorgenommen
hat.
a) Die Abtretungen sind in allen Fällen nach dem am 1.
Juli 2008 in [X.] getretenen
Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen, weil die vor diesem Zeit-punkt getroffenen Abtretungsvereinbarungen im August/September 2009 erneut abgeschlossen wurden. Die Forderungen, welche Gegenstand der Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt,
weil jeweils nur die Schadensersatzforde-rung auf Erstattung der [X.] nach dem konkret benannten Scha-densereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzan-spruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforder-lich.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Ab-tretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von [X.] gemäß §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] grundsätzlich erlaubt ist, wenn -
wie hier
-
allein die Höhe der [X.] streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, [X.]Z 192, 270 Rn.
7
ff.; vom 11.
September 2012 -
VI
ZR 296/11, [X.], 1451 Rn.
12,
-
VI
ZR 297/11, [X.], 1409 Rn.
16
und -
VI
ZR 238/11, [X.] 2013, 13; vom 18.
Dezember 2012 -
VI
ZR 316/11, juris Rn.
7).
7
8
9
10
-

6

-

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht des-halb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtver-sicherer einlässt (Senatsurteile vom 11. September 2012
-
VI
ZR 296/11, aaO Rn.
15, -
VI
ZR 297/11, aaO
Rn.
19
und -
VI
ZR 238/11, aaO,
S.
14). Die Abtre-tung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein [X.] (§
134 [X.]) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von [X.] nicht der Fall, weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwagen-unternehmen gemäß §
5 Abs.
1 Satz 1 [X.] grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der [X.]
streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen
(objektiv)
ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzfor-derung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsur-teil vom 31. Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, aaO Rn.
8
f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz un-wirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen [X.] einlässt.
Solche Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach §
4 [X.] unzulässig.
Nach dieser
Vorschrift sind
Rechtsdienstleistungen unzulässig, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des [X.] unvereinbar sind. Eine solche Unvereinbarkeit liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die
Rechtsdienstleistung unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben kann.
Zudem muss gerade
hier-durch die ordnungsgemäße Erfüllung
der Rechtsdienstleistungspflicht
gefährdet sein (vgl. [X.]. 623/06, S.
105 = BT-Drucks.
16/3655, S.
39, 51;
11
12
-

7

-

H. [X.]/T.
[X.] in [X.]/Lamm/[X.], [X.], 2009, §
4 Rn.
1, 18; [X.][X.], [X.], 2008, §
4 Rn.
2, 17; Krenzler/[X.], [X.], 2010, §
4 Rn.
24; [X.]/[X.], [X.], 2009, §
4 Rn.
1, 9
f.).
Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden
Einziehung einer Forderung
auf Erstattung der [X.]
nicht. Die maßgebliche Rechtsdienstleistung,
nämlich
die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Versicherung,
ent-spricht auch dem Interesse des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, aaO Rn.
15, 17; [X.] 2011, 8, 12).
2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete [X.] gerichteten [X.] der Klägerin haben teilweise
Erfolg.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach §
287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 -
VI
ZR 110/08, [X.]Z 181, 242 Rn.
10; vom 13. Oktober 2009 -
VI
ZR 318/08, [X.], 130 Rn.
8; vom 17. Mai 2011 -
VI
ZR 142/10, [X.], 1026 Rn.
7; vom 27.
März 2012 -
VI
ZR 40/10, [X.], 874 Rn.
6).
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 -
VI
ZR 151/03, [X.]Z 160, 377, 383; vom 19. April 2005 -
VI
ZR 37/04, [X.]Z 163, 19, 22 f.; vom 19. Januar 2010 -
VI
ZR 112/09, [X.], 494 Rn.
5; vom 2. Februar 2010 -
VI
ZR 139/08, [X.], 545 Rn.
10 und -
VI
ZR 7/09, [X.], 683 Rn.
8; vom 9. März 2010 -
VI
ZR 6/09, [X.], 1053 Rn.
8) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach §
249
Abs.
2 Satz 1
[X.] als erforderli-13
14
15
-

8

-

chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen [X.] verlan-gen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des [X.] für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten [X.] gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -
nicht nur für Unfallgeschädigte
-
erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem [X.] teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allge-mein
einen gegenüber dem [X.] höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach §
249 Abs.
2 Satz 1 [X.] erforderlich sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der
Schadensberechnung nach §
287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter -
gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen
-
zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "[X.]" in Betracht kommt
(vgl.
etwa
Se-natsurteile
vom 19.
Januar 2010 -
VI
ZR 112/09, aaO; vom 2. Februar 2010 -
VI
ZR 7/09, aaO; vom 9. März 2010 -
VI
ZR 6/09, aaO; vom 12. April 2011 -
VI
ZR 300/09, [X.], 769 Rn.
18; vom 18.
Dezember 2012 -
VI
ZR 316/11, aaO Rn.
10).
16
-

9

-

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die
von der Klägerin beanstan-dete
Beurteilung des Berufungsgerichts, die in drei Fällen vereinbarte flexible Vertragsgestaltung,
also
die Möglichkeit, den Mietvertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist vor dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitende zu beenden, rechtfertige nicht die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs, aus revisions-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Auffassung des
Berufungsgerichts, eine flexible Gestaltung der Mietdauer sei auch im normalen Vermietungsge-schäft möglich und bedeute bei einer hohen Nachfrage keine Ertragseinbußen auf Seiten des Autovermieters, weil ein unvorhergesehen vorzeitig zurückgege-benes Fahrzeug weitervermietet werden könne, hält sich im Rahmen des tat-richterlichen Ermessens.
d) Rechtsfehlerhaft ist allerdings
die Erwägung
des Berufungsgerichts, eine fehlende Sicherung des Mietwagenunternehmens durch Kreditkarten komme als Kriterium für die Zuerkennung eines Unfallersatztarifs nicht in [X.], weil die Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten als
gleichwer-tiges Sicherungsmittel anzusehen sei. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kommt es für die Zubilligung eines Auf-schlags zum
[X.] wegen der Erforderlichkeit eines sogenannten [X.] nicht darauf an, ob dem Mietwagenunternehmen ein gleichwerti-ges Sicherungsmittel zur Verfügung steht. Wie unter b) ausgeführt, ist
für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs vielmehr darauf abzustellen, ob
die Be-sonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein
einen gegenüber dem "[X.]" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistun-gen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach §
249
Abs.
2 Satz 1
[X.] er-forderlich sind.
Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte 17
18
-

10

-

noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist
(vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 -
VI
ZR 37/04, [X.]Z 163, 19, 26; vom 19.
Januar 2010 -
VI
ZR 112/09, aaO
Rn.
7).

Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es durfte indes die Vorfinanzierung der [X.] als allgemeinen unfallspezifi-schen Kostenfaktor nach den vorstehenden Ausführungen nicht
schon
wegen der -
das [X.] des Autovermieters betreffenden
-
Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten unberücksichtigt lassen. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die
Frage, ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war,
nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des §
249 Abs.
2 Satz 1 [X.]
betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach §
254
Abs.
2 Satz 1
[X.]. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine
Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar war. Das kann angesichts der heutigen Gepflo-genheiten nicht generell ausgeschlossen werden,
wobei allerdings im Rahmen des §
254 [X.] nicht der Geschädigte darlegungs-
und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Genom-menen für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann. Jedenfalls ist der Geschädigte im Rahmen des §
254 [X.] auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 -
VI
ZR 37/04, aaO; vom 14. Februar 2006 -
VI
ZR 32/05,
[X.], 564, 565; vom 20. März 2007 -
VI
ZR 254/05,
[X.], 235, 237;
vom 19.
Januar 2010 -
VI
ZR 112/09, aaO Rn.
8).
3. Auch die [X.] der Beklagten haben teilweise Erfolg.
19
20
-

11

-

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte allerdings geltend, ein pauschaler [X.] zum [X.] sei nicht ersatzfähig, weil
das Landgericht festgestellt habe, dass den Geschädigten in allen 17 Fällen die Anmietung zum [X.] "ohne weiteres"
möglich gewesen sei. Derartige Feststellungen hat das [X.] nicht getroffen. Es
hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Ge-genteil nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend hat das Berufungs-gericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass den Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer [X.] "ohne weiteres"
zugänglich gewesen wäre.
Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Schädiger
gemäß §
254 Abs.
2 Satz 1
[X.]
darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich war
(vgl. Se-natsurteile vom 6. März 2007 -
VI
ZR 36/06,
[X.], 706 Rn.
7; vom 24. Juni 2008 -
VI
ZR 234/07, [X.], 1370 Rn.
26; vom 19. Januar 2010 -
VI
ZR 112/09, aaO
Rn.
10).
b) Zutreffend
beanstandet die Beklagte allerdings, dass das Berufungs-gericht in den
Fällen
9, 12 und 17, in denen die Anmietung am Folgetag des Unfalls erfolgte,
aufgrund einer Eil-
oder Notsituation einen Unfallersatztarif für erforderlich gehalten hat. Nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach güns-tigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 -
VI
ZR 37/04, aaO Rn.
25; vom 4. April 2006 -
VI
ZR 338/04, aaO
Rn.
17; vom 9. Mai 2006 -
VI
ZR 117/05, [X.], 986
Rn.
12; vom 13. Juni 2006 -
VI
ZR 161/05, [X.], 1273
Rn.
13; vom 30. Januar 2007 -
VI
ZR 99/06, [X.], 516
Rn.
14; vom 20. März 2007 -
VI
ZR 254/05, Rn.
12; vom 14.
Oktober 2008 -
VI
ZR 308/07, [X.], 1706
Rn.
15; vom 9. März 2010 -
VI
ZR 6/09, 21
22
-

12

-

aaO Rn.
16; vom 12. April 2011 -
VI
ZR 300/09, aaO Rn.
11). Eine solche Eil-
oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grund-sätzlich nicht
angenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 -
VI
ZR 117/05, aaO Rn.
13; vom 11. März 2008 -
VI
ZR 164/07, [X.], 699
Rn.
16). Eine besondere Eilbedürftigkeit
kann sogar
bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2007 -
VI
ZR 99/06, aaO; vom 20. März 2007 -
VI
ZR 254/05, aaO). Auf dieser Grundlage erweist sich die Annahme einer Eil-
oder Notsituation einen Tag nach dem Unfall ohne Hinzutreten weiterer, ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründender
Umstände,
für die nichts festgestellt ist,
als rechtsfehlerhaft. Bereits das
Landgericht
hatte
darauf hingewiesen, dass die Klägerin nichts dazu vorgetragen habe, dass sich die
konkrete Anmietsitua-tion für die Geschädigten als Notsituation dargestellt habe.
c) Unbegründet ist die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Aufschlags für Winterreifen in neun der 17 Schadensfälle
wendet.
Die Revision macht insoweit geltend, es liege eine
Besserstellung der
Geschädigten vor, weil
das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getrof-fen habe, dass
die
eigenen
Fahrzeuge der Betroffenen über
Winterreifen
ver-fügten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts
hat aber außer Streit gestanden, dass die Fahrzeuge der [X.] mit Winterreifen ausgerüstet waren.
Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zu-satzentgelt
für Winterreifen sei von der Beklagten zu erstatten, aus revisions-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem überwie-genden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteile vom 23
24
25
-

13

-

22. März 2011 -
3
U 47/10, juris Rn.
18; vom 30. August 2011 -
3
U 183/10, juris Rn.
14; [X.], [X.], 875, 878; [X.], NJW-RR 2012, 802, 807; [X.], Urteile vom 4. Mai 2012 -
1
U 1797/11, juris Rn.
17 ff.; vom 18. Juli 2012 -
7
U 269/12, [X.], 51 = juris Rn.
20 ff.; a.A. [X.], Ur-teile vom 14. Juni 2011 -
15
U 9/11, juris Rn.
11; vom 27. Juli 2011 -
5
U 44/11, juris Rn.
5 -
insoweit in [X.], 12, 13 nicht vollständig abgedruckt; vom 8. November 2011 -
15
U 54/11, juris Rn.
18). Nach der damals geltenden Rechtslage waren
die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend (vgl. §
2 Abs.
3a Satz 1 und 2 [X.] in der Fassung des Art.
1 Nr.
1 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften ([X.]) vom 22. Dezember 2005, [X.]. I S.
3716).
Im Hinblick darauf ist
es nicht zu beanstanden, dass
zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet wurden, die mit Winterreifen ausgestattet waren, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste. Zwar schuldet
der Autovermieter die
Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß
§
2 Abs.
3a [X.] mit Winterreifen ausgerüsteten [X.].
Dies bedeutet jedoch
nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann. Das Berufungsgericht
hat in-soweit
festgestellt, dass die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde geleg-te [X.] die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist
und auch gemäß einem Artikel der Stiftung Waren-test vom 10. Dezember 2010
große Autovermieter Winterreifen extra in Rech-nung stellen. Diese
Feststellungen hat die
Revision nicht angegriffen.
d) Ohne Erfolg rügt die
Beklagte
auch, dass
ein Abzug für Eigenerspar-nis nicht vorgenommen worden ist, weil die Geschädigten
jeweils ein klassen-niedrigeres Fahrzeug angemietet hatten.
Insoweit hat das Berufungsgericht die Beurteilung des [X.] bestätigt, auf dessen Entscheidungsgründe es Bezug genommen hat. Diese Auffassung
entspricht einer in der [X.]
-

14

-

chen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung
(vgl. [X.], [X.], 741 f.; NJW-RR 2012, 802, 805; [X.], [X.], 456, 457; [X.], [X.] 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; [X.], [X.], 769; [X.] 2000,
384; [X.], [X.], 1680, 1682; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
249 Rn.
106; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
249 Rn.
441; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
249 Rn.
36; Buschbell/Buschbell, [X.] Straßenverkehrsrecht,
3.
Aufl.,
§
24 Rn.
91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess,
26.
Aufl.,
Kap.
3 Rn.
91; Notthoff, [X.], 1015, 1017). Sie
geht von der Erwägung aus, dass der [X.] grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumie-ten (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 -
VI
ZR 108/68, [X.], 547; vom 2.
März 1982 -
VI
ZR 35/80, [X.], 548, 549); miete er gleichwohl
ein einfacheres Fahrzeug
an, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in
doppelter
Weise entlastet würde (vgl. [X.], [X.], 741; [X.], [X.] 1995, 3, 5; [X.], VersR
1999, 769; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO).
Lehnt der Tatrichter den
Abzug einer Eigenersparnis
dieser Auffassung folgend ab, ist diese Vorgehensweise revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil
die Aus-übung des Ermessens nach §
287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Ei-genersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs Sache des hierzu berufenen Tatrichters ist und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind
(vgl. Senatsurteile vom 7.
Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.], 902, 904; vom 2.
Februar 2010
-
VI
ZR 7/09, aaO Rn.
24, 26).
Die
Auffassung der vorstehend zitierten
Rechtsprechung steht im
Einklang mit einer verbreiteten Regulierungs-praxis der Haftpflichtversicherer, welche einem
vom Verband der [X.] ([X.])
empfohlenen
Abrechnungsverfahren
entspricht
(vgl. NJW 1993, 376; MünchKomm[X.]/[X.], aaO). Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20
% der [X.] angesetzt -

15

-

worden ist
(vgl. [X.] VersR 1993, 372, 373), wird heute
selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug
angemietet wird, nur noch
teilweise eine Ersparnis von 10
% der [X.] (vgl. etwa [X.],
[X.], 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 -
6
U 188/07,
juris Rn.
20; [X.],
[X.] 2007, 985, 988; [X.],
[X.], 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5
% angenommen (vgl. etwa [X.],
[X.], 313, 315; [X.],
[X.], 208; [X.],
[X.] 2007, 13, 16).

Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2011 -
26 [X.]/09 -

[X.], Entscheidung vom 18.08.2011 -
7 [X.] -

Meta

VI ZR 245/11

05.03.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11 (REWIS RS 2013, 7678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7678

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Referenzen
Wird zitiert von

15 U 31/14

Zitiert

VI ZR 245/11

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