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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 263/06 vom 13. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf [X.] bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung ent-halten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss ([X.], 323, 326 m.w.Nachw.). Die Titulierung der Zinsforderung [X.] im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der [X.] gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch of-fene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt ([X.]/[X.], [X.]. § 497 Rdn. 37), sind [X.] in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die [X.] - lehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender [X.]saussicht nicht ([X.], Beschluss vom 11. September 2002 - [X.], [X.]-Report 2003, 100). Streitwert: 29.797,68 •
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 477/05 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2006 - 13 U 30/06 -
Meta
13.03.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. XI ZR 263/06 (REWIS RS 2007, 4809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4809
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