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PDF anzeigen[X.]/03vom9. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenversuchter sexueller Nötigung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2003 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit es das [X.] hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ver-hängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafevon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-geklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch unddie Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wendet.Dagegen hat die Entscheidung des [X.]s, die Vollstreckung dieserStrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand.- 3 -Das [X.] hat die Strafaussetzung zur Bewährung versagt, weil [X.] besonderen Umständen in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagtenfehle (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB). Milderungsgründe von besonderem Gewichtseien nicht ersichtlich. Zwar seien zwischen der Tat und dem Urteil schon [X.] zwei Jahre verstrichen und liege die verhängte Freiheitsstrafe nur sechsMonate über der Grenze von einem Jahr, bis zu der eine Freiheitsstrafe gemäߧ 56 Abs. 1 StGB allein bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung auszu-setzen sei. Jedoch habe bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden müs-sen, daß der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt sei, seine teilweisenoch jugendlichen Familienangehörigen zu Falschaussagen zu seinen [X.] zu veranlassen. Mit diesen Erwägungen hat das [X.] wesentlicheGesichtspunkte außer Betracht gelassen, die im Rahmen der gebotenen [X.] Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit für das Vorliegen [X.] Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB sprechen können.Seine Entscheidung hält rechtlicher Prüfung daher nicht stand.Das [X.] hat sich bereits nicht damit befaßt, ob dem Angeklagteneine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt [X.]. Über diese Frage ist jedoch vorab zu befinden; denn die Erwartung, [X.] werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung [X.], ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.], 434 m. w. N.). Darüber hinaus hat das [X.]weitere Gesichtspunkte nicht erkennbar in seine Würdigung einbezogen, [X.] der Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 1StGB nicht unberücksichtigt bleiben durften. Es hat weder erwogen, daß [X.] nicht vorbestraft ist (vgl. [X.], 521, 522; 1998, 260),noch, daß der erstmalige Strafvollzug für den Angeklagten wegen seines relativ- 4 -vorgerückten Alters eine besondere Belastung darstellt (vgl. [X.] 1998,260). Der [X.] vermag nicht auszuschließen, daß das [X.] bei Be-rücksichtigung dieser Umstände zu einer abweichenden Würdigung gelangtwäre. Über die [X.] ist daher nochmals zu befinden.[X.] [X.]
Meta
09.07.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 3 StR 225/03 (REWIS RS 2003, 2434)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2434
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