Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. 1 StR 251/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2273

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[X.]/03vom16. Juli 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juli 2003 beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2003 im [X.].Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Schwurgerichtskammer des [X.].Gründe:Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoßgegen das Waffengesetz zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat im Zu-stand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) seine von ihm ge-trennt lebende Ehefrau auf offener Straße von hinten erschossen. [X.] schoß er sich in [X.] in den Kopf und trug schwere [X.] - Persönlichkeitsveränderung, Sprachstörungen, Erblindung auf einemAuge - davon.Die Revision des Angeklagten ist auf die nur zum Strafausspruch näherausgeführte Sachrüge gestützt. Sie bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4StPO).- 3 -1. Die nach sachverständiger Beratung getroffene Annahme erheblichverminderter Schuldfähigkeit beruht im wesentlichen auf folgenden Feststel-lungen:Der Verlauf der Ehe des Angeklagten war von grundloser starker Eifer-sucht des Angeklagten (Eifersuchtswahn) gekennzeichnet, die letztlich [X.] führte, daß die Ehefrau den Angeklagten verließ. Er war schon vor [X.] in [X.] gestürmt, in dem er seine Ehefrau mit einem Liebha-ber vermutete, tatsächlich hielt sie sich dort mit einem [X.] auf. Seine Annah-me, seine Ehefrau sei in [X.] verliebt, stützte er etwa darauf,daß sie im Schlaf "ungewöhnlich atme". Immer wieder bedrohte er sie mit [X.] bis zum Tode, wenn sie ihm ihren Liebhaber nicht nenne. Er warüberzeugt, daß sie ihn wegen eines [X.]es verlassen hatte. Er boteinem [X.] Geld und andere Belohnungen an, wenn er die Mutter zurückbrin-ge, zeigte depressive Züge mit [X.] und hatte auch noch ei-nen "[X.]", glaubte also, er sei von Ungeziefer befallen. [X.] kam auch noch vermehrter Alkoholkonsum hinzu.Von den genannten, fest umschriebenen Wahnvorstellungen abgese-hen, kam es nicht zu einem Realitätsverlust, der Angeklagte ging seiner [X.] in einem Klärwerk kompetent und zuverlässig nach. [X.] Hinblick auf die Kombination der genannten Störungen und einen zur [X.] vorliegenden "leichtgradigen" Alkoholrausch konnte die Strafkammer eineerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen und hat [X.] gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer zum [X.] Angeklagten erwogen, daß sein Verhalten "eigensüchtig" gewesen sei. [X.] nicht verwinden können, daß seine Ehefrau "sich nach seiner Vorstellung- 4 -einem [X.] zugewandt" hatte. Diese Erwägung hält unter den hiergegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht stand:Nach der Rechtsprechung des [X.] dürfen [X.] einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sievorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu ver-tretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. [X.], 615 f.).Für Tatmotive kann nichts anderes gelten. Die Vorstellung, seine Frau [X.] einem [X.] zugewandt, ist [X.] des [X.], der we-sentlich mit zur Annahme erheblich verminderter Schuld geführt hat. [X.] auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täterfür die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich,so daß auch für eine strafschärfende Verwertung der Tatmotivation [X.], jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muß sichder Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. [X.] aaO m.N.). Daß dies hier derFall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe weder ausdrücklich noch in [X.] Der aufgezeigte [X.] führt zur Aufhebung des [X.]. Das weitere Vorbringen der Revision, mit dem zusätzliche Wertungs-fehler geltend gemacht werden, kann daher auf sich beruhen. Der [X.] nicht die Auffassung der Revision, daß die gegen den Angeklagtenwegen des von ihm begangenen Mordes verhängte Strafe schon allein wegenihrer Höhe auf jeden Fall rechtsfehlerhaft sei.Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellun-gen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt. Da sie auch sonstrechtsfehlerfrei getroffen sind, bleiben sie aufrecht erhalten (§ 349 Abs. 2StPO), so daß die gesamten Urteilsfeststellungen Bestand haben. Ergänzende,- 5 -zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellun-gen bleiben jedoch zulässig. Herr Ri[X.] Schluckebier befindet sich in [X.]ist deshalb an der Unter- schrift gehindert.[X.]Wahl Nack Kolz Elf

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1 StR 251/03

16.07.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. 1 StR 251/03 (REWIS RS 2003, 2273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2273

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