Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 5 StR 5/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5168

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5 StR 5/08 [X.]BESCHLUSS vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. März 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Fall [X.] der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin-gehend abgeändert, dass die tateinheitliche [X.] wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt, und b) im Fall [X.] der Urteilsgründe im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ([X.] zwei Jahre und neun Monate) und wegen Beleidigung (Frei-heitsstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren 1 - 3 - verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Auf die [X.] gegen den angenommenen Vorsatz einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gerichtete [X.] Verfah-rensrüge kommt es nicht mehr an. Die weitergehende Revision ist unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des [X.] verschaffte sich der [X.] alkoholisierte Angeklagte entgegen einer zivilgerichtlichen Verfü-gung gewaltsam Zutritt zur Wohnung seiner Mutter, um von ihr vermeintlich geschuldete 30,00 • zu erlangen. Der Angeklagte hat gestanden, seine Mut-ter [X.] in der Absicht sie zur Zahlung zu veranlassen [X.] mit Faustschlägen nie-dergeschlagen, sie getreten und gewürgt zu haben. Einem Nothelfer trat er gegen dessen Schienbein. Der Angeklagte warf im Wohnzimmer Nippesfigu-ren, den Fernsehapparat und eine massive Tischplatte zu Boden und trat im Badezimmer weiter auf seine Mutter ein. Weitere Schläge und Tritte führte der Angeklagte gegen seine schließlich in der Küche zu Fall gekommene Mutter aus. Der Angeklagte hat eingeräumt, eine auf der Waschmaschine neben der Küchentür befindliche —Mikrowellefi ([X.]) auf den Boden [X.] zu haben. Er hat indes bestritten, dass er mit diesem Gerät seine Mutter habe treffen wollen. 2 2. Die letzteres widerlegende Beweiswürdigung des [X.] hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie ist nicht tatsachengestützt und vermag nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. [X.], 235). 3 Dem [X.] standen zur Beweisführung [X.] nach der [X.] gemäß § 52 Abs. 1 StPO und der Freigabe ihrer poli-zeilichen Vernehmung [X.] über die Flugbahn der —Mikrowellefi lediglich die pau-schale Angabe der Mutter gegenüber dem Vernehmungsbeamten zur Verfü-gung, der Angeklagte habe einen —[X.] nach ihr geworfen, sowie eine Auswertung der durch Zeugen und Lichtbilder verifizierten Lage 4 - 4 - des Opfers und der Möblierung der Küche vor und nach dem Eingreifen des Angeklagten. Die gehbehinderte Mutter des Angeklagten war in dem lediglich 50 cm breiten Gang zwischen den Küchenzeilen zu Boden gekommen ([X.] f.), ohne von der —Mikrowellefi getroffen worden zu sein. Das Küchengerät lande-te —unmittelbar neben ihrem Körperfi ([X.]). Im Blick auf den geringen Abstand zwischen den Küchenzeilen konnte das Gerät dort indes nicht —ne-benfi der Mutter des Angeklagten aufgetroffen sein; es wäre von den [X.] abgeprallt und hätte die Mutter des Angeklagten getroffen. [X.] kommt als Treffpunkt —unmittelbar neben dem Körper der [X.] lediglich der breitere Bereich an der Küchentür in Betracht, wo sich das Gerät vor dem Eingreifen des Angeklagten [X.] auf der Waschmaschine [X.] auch befand. [X.] lässt sich [X.] entgegen dem mitgeteilten Eindruck der Mutter [X.] lediglich ein Werfen des Geräts im Bereich des [X.] aus der dem [X.] zur Verfügung stehenden Faktenlage rekonstruieren. Es liegt nahe, dass der randalierende Angeklagte das Gerät zu Boden geworfen hat und damit zwar dessen Beschädigung, nicht aber die Verletzung seiner Mutter herbeiführen wollte. 5 3. Der Senat schließt aus, dass angesichts der defizitären Beweislage (vgl. BGHSt 45, 203, 208) eine weitergehende Sachaufklärung den Beweis eines Körperverletzungsvorsatzes beim Wurf mit dem Küchengerät erbringen kann. Deshalb ist der Schuldspruch zu korrigieren; die tateinheitliche Verur-teilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt. 6 4. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall [X.] der Ur-teilsgründe (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) und zur Aufhebung des [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht. Die Strafen können auf der Grundlage der bisher getroffe-nen Feststellungen neu zugemessen werden, die freilich um solche ergänzt werden dürfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Die [X.] - lung wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist rechtskräftig. Der Senat weist darauf hin, dass insbesondere die vom Angeklagten ausgeführten Tritte den Schuldgehalt der vorsätzlichen Körperverletzung [X.] im Grenzbereich zur gefährlichen Körperverletzung [X.] erhöhen und dass eine Strafrahmenverschiebung nach den Grundsätzen von [X.], 239, 241 ff. eher fern liegt. 8 [X.] Gerhardt Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 5/08

05.03.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 5 StR 5/08 (REWIS RS 2008, 5168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5168

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