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PDF anzeigen5 [X.]/08 [X.] vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. April 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Oktober 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 25 Abs. 2 StGB gestri-chen. [X.]Raum [X.] Jäger
Meta
16.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 5 StR 86/08 (REWIS RS 2008, 4443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4443
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