Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.10.2014, Az. II B 111/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 1939

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen


Leitsatz

1. NV: Die für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen maßgebenden Grundsätze einschließlich derjenigen für die Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Pickup-Fahrzeugs sind in der BFH-Rechtsprechung geklärt .

2. NV: Der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der bis zum 11. Dezember 2012 gültigen Fassung kommt keine konstitutive, sondern allenfalls eine klarstellende Bedeutung zu .

Tatbestand

1

I. Der während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Übergang der Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) führt ohne Verfahrensunterbrechung zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. Entscheidungen des [X.] --BFH-- vom 29. November 2007 IV R 73/02, [X.], 70, [X.], 407; vom 11. September 2008 VI R 63/04, [X.], 2018, sowie vom 15. Januar 2014 V B 31/13, [X.], 522).

Entscheidungsgründe

2

II. [X.] ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt wurden, nicht vor.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.

4

a) Die für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von [X.] maßgebenden Grundsätze einschließlich der näheren Grundsätze für die Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines [X.] sind in der [X.]-Rechtsprechung (z.B. [X.]-Entscheidungen vom 7. November 2006 VII B 79/06, [X.]/NV 2007, 778; vom 29. August 2012 II R 7/11, [X.]E 239, 159, [X.], 93, und vom 5. Dezember 2012 II R 23/11, [X.]/NV 2013, 992, jeweils m.w.[X.]) geklärt. Grundsätzlich ist die Abgrenzung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 239, 159, [X.], 93, m.w.[X.]). Bei [X.] kommt nach ständiger Rechtsprechung neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2013, 992, m.w.[X.]).

5

b) [X.]begründung zeigt insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf auf.

6

Die Rechtsprechung des [X.] (Entscheidungen vom 9. April 2008 II R 62/07, [X.]E 221, 252, [X.], 691; vom 13. April 2007 IX B 14/07, [X.]/NV 2007, 1352) hat klargestellt, dass der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a des [X.]fahrzeugsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung ([X.]StG) keine konstitutive, sondern andernfalls eine klarstellende Bedeutung zukommt. Im Übrigen trifft auch die Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), es werde schon mit der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 [X.]StG für ein als LKW einzustufendes Fahrzeug dessen kraftfahrzeugsteuerrechtliche Eigenschaft als PKW fingiert, nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus § 2 Abs. 2a Sätze 2 und 3 [X.]StG, dass die in § 2 Abs. 2a Satz 1 [X.]StG genannten Fahrzeuge nur dann als PKW gelten, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Fehlt es --wie im [X.] an der letztgenannten Voraussetzung, bleibt es daher bei den unter [X.] aufgezeigten allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen.

7

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der zum 1. Januar 2013 in [X.] getretenen Novellierung des [X.]StG. Zwar sind nach der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.]StG n.F. nunmehr für die Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten jedoch --wie im [X.] zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a [X.]StG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist nach § 18 Abs. 12 [X.]StG n.F. weiterhin der Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]StG anzuwenden.

8

c) Soweit sich die Klägerin im Übrigen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wendet, ist ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Solche Einwände, die nur im Rahmen einer Revision erheblich sein können, sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, [X.]/NV 2008, 590; vom 3. April 2014 IX B 131/13, [X.]/NV 2014, 897).

9

2. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel ist nicht substantiiert geltend gemacht.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

II B 111/13

22.10.2014

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 27. August 2013, Az: 13 K 1889/12 Kfz, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 2 Abs 2a KraftStG 2002, § 2 Abs 2 Nr 2 KraftStG 2002, § 18 Abs 12 KraftStG 2002, § 9 Abs 1 Nr 2 KraftStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.10.2014, Az. II B 111/13 (REWIS RS 2014, 1939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1939

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II R 23/11 (Bundesfinanzhof)

(Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer")


II R 7/11 (Bundesfinanzhof)

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen


4 K 1478/13 (FG München)

(Kraftfahrzeugsteuer: Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW bei Pickup-Fahrzeugen (Dodge RAM) - Übergangsfall: Anwendung …


II R 6/08 (Bundesfinanzhof)

Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung - Abgrenzung zwischen einem PKW und einem …


II B 83/12 (Bundesfinanzhof)

(Fehlende Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO - kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.