Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. KVR 23/07

Kartellsenat | REWIS RS 2007, 926

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[X.]BESCHLUSS KVR 23/07 Verkündet am: 13. November 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja Beteiligung der [X.] [X.] § 33 Abs. 2, § 79 Abs. 2, § 88 Abs. 2 An dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der [X.] und dem anschließenden Beschwerdeverfahren ist die [X.] beteiligt.
[X.], [X.]uss vom 13. November 2007 [X.] KVR 23/07 [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] [X.] sowie die Rich-ter Dr. Raum, Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Be-schluss des Kartellsenats des [X.] vom 16. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.]s übertragen wird. Der Gegenstandswert des [X.]s wird auf 791.173,86 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin, die Stadtwerke W.

GmbH, ist ein kommu-nales Unternehmen, das Elektrizität erzeugt, verteilt und mit elektrischem Strom Handel betreibt. Sie unterhält ein Stromnetz auf einer Fläche von ca. 90 km² und versorgt ca. 31.000 Einwohner. Die Stadtwerke haben bei der [X.] - 3 - nerin, dem [X.] des [X.] als [X.]regulierungsbehörde für Elektrizität und Gas, einen Antrag auf [X.] von Netzentgelten für das [X.] gestellt. Diesem Antrag hat die [X.]regulierungsbehörde nur unter Auflagen entsprochen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Be-scheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag un-ter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] erneut zu be-scheiden ([X.], 168). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die [X.] gerügt, dass sie im Beschwerdeverfahren [X.] wie vorher auch im Verwaltungsverfahren [X.] nicht beteiligt worden war. Sie hat zugleich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Diesem Antrag hat das Beschwerdegericht nicht ent-sprochen. Die [X.] greift die Endentscheidung des Beschwer-degerichts mit ihrer Rechtsbeschwerde an. Nach Auffassung der Bundesnetz-agentur begründet ihre Nichteinbeziehung einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der Sachentscheidung führen muss. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin, die ihrerseits keine Rechtsbeschwerde eingelegt haben, treten dem Rechtsmittel der [X.] entgegen. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die [X.] an dem Verfahren nicht zu beteiligen sei. In seiner Zwischenentscheidung vom 27. März 2007 ([X.] 2007, 105), auf die das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, führt es dazu aus: 3 - 4 - Die Notwendigkeit einer Beteiligung der [X.] ergebe sich nicht aus § 79 Abs. 2 [X.]. [X.] im Sinne dieser Bestim-mung könne nicht nur die [X.], sondern auch die [X.]regulie-rungsbehörde sein. Die Regelung betreffe nicht Verfahren der vorliegenden Art, weil hier die [X.] aufgrund einer bundesrechtlichen Kompetenzzu-weisung tätig würden. Nur in den Fällen, in denen [X.] wie in §§ 4, 36 Abs. 2 [X.] [X.] das Gesetz selbst den Begriff der —nach [X.]recht zuständigen Be-hördefi gebrauche, komme die Anwendbarkeit des § 79 Abs. 2 [X.] in [X.]. Dieses Ergebnis werde auch durch das Gesetzgebungsverfahren belegt. Nachdem zunächst eine alleinige Kompetenz der [X.] [X.] gewesen sei, sei es auf Initiative des [X.] im Vermittlungsverfahren zu der Kompetenzaufteilung auf Bundes- und [X.] ge-kommen. Eine Abstimmung werde durch die Informationspflichten der [X.] nach §§ 60a, 64a [X.] ausreichend sichergestellt. Die [X.] unterscheide sich auch von derjenigen im Kartellverfahren, die eine Beteiligung des [X.] bei Verfahren vor der [X.] vorsehe. Die energiewirtschaftlichen Maßnahmen hätten eine wesentlich kürze-re Geltungsdauer und könnten damit auch schneller korrigiert werden. Eine Be-teiligung der [X.] lasse sich auch nicht aus einer analogen An-wendung des § 79 Abs. 2 [X.] herleiten. Es fehle insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Da der Gesetzgeber im Interesse der Bewältigung der [X.] und zur Sicherstellung einer zeitnahen Entscheidung über die Entgelte eine Aufspaltung der Zuständigkeit bewusst vorgesehen habe und damit auch Abweichungen der Genehmigungspraxis der [X.]regulierungsbehörde von derjenigen der [X.] in Kauf genommen habe, sei eine entspre-chende Lücke jedenfalls nicht planwidrig. 4 - 5 - II[X.] 5 [X.] hat Erfolg. 6 1. [X.] der [X.] ist zulässig. 7 a) Die [X.] ist beschwerdeberechtigt im Sinne des § 88 Abs. 1 [X.]. Danach steht die Rechtsbeschwerde der [X.] sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. Die Regelung über die Be-schwerdeberechtigung in [X.] knüpft damit an die [X.] über die Beteiligung im Beschwerdeverfahren an. Dort sind nach § 79 Abs. 1 [X.] neben der [X.] als Antragsgegnerin der Be-schwerdeführer und Dritte beteiligt, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die von der [X.] [X.] worden sind. Daneben ist auch die [X.] nach § 79 Abs. 2 [X.] an dem Verfahren beteiligt, wenn sich die Beschwerde gegen die Ent-scheidung einer nach [X.]recht zuständigen Behörde richtet. [X.] im Sinne des § 79 Abs. 2 [X.] [X.] und damit auch im Sinne des § 88 Abs. 1 [X.] [X.] ist die [X.], wenn das Verfahren eine durch eine [X.]behörde getroffene Regulierungsentscheidung betrifft. [X.]) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte dieser Vor-schrift gestützt. Die Regelung des § 79 Abs. 2 [X.] ist im Laufe des [X.] zur Novellierung des [X.]es unverän-dert geblieben. Die Novellierung des [X.]es erfolgte nicht nur zeitgleich zur [X.], sondern hat sich im Hinblick auf die [X.] auch an kartellrechtlichen Grundsätzen orientiert. So ist die Vorschrift des [X.] zu § 79 [X.] der [X.] des § 67 [X.] nachgebildet worden (BT-Drucks. 15/3917, [X.]). Nach 8 - 6 - § 67 Abs. 2 [X.] ist im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der [X.] das [X.] zu beteiligen. Da nach der Konzeption des Gesetzentwurfes der Bundesregierung die Bundesregulierungsbehörde für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post die [X.] im Sinne des Gesetzes war, wollte der Entwurf eine Übereinstimmung mit der Rechtslage nach dem [X.] herstellen. Immer dann, wenn in [X.] Verfahren eine nach [X.]recht zuständige Behörde gehandelt hat, sollte die (im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann so [X.]) [X.] beteiligt sein. [X.] Anliegen dieser Vorschrift war es, im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren [X.] wie im Bereich des Kartellrechts (vgl. [X.] in [X.]/Mest-mäcker, [X.], 4. Aufl., § 67 Rdn. 6) eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Beteiligung der entsprechenden Bundesoberbehörde sicherzustellen. Allerdings hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Zustän-digkeitsverteilung in Regulierungssachen verändert. Nachdem zunächst der Bundesrat in seiner Gegenäußerung eine weitgehende Übertragung der [X.] auf die [X.] verlangt hatte (BT-Drucks. 15/3917, [X.] ff.), kam es im Vermittlungsausschuss zu der jetzt geltenden Regelung. Danach wurden [X.] geschaffen, denen die Entschei-dungen in den Katalogsachen nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 [X.] über-tragen wurden, wenn Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- und Gasverteilernetz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, soweit das Netz nicht über das Gebiet eines [X.] hinausreicht. Obwohl der Bundesrat eine weitergehende Verlagerung der Zuständigkeiten nach die-sem Gesetz auf die Länder befürwortete und zugleich ergänzende Regelungen über die gegenseitige Information vorschlug, ließ er die Regelung des § 79 Abs. 2 [X.] unbeanstandet. Auch im Vermittlungsverfahren, das zum jetzigen 9 - 7 - Rechtszustand führte, kam es zu keiner Änderung des § 79 Abs. 2 [X.]. Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass eine an den Vorgaben des § 67 Abs. 2 [X.] orientierte Regelung nach allgemeiner Meinung fortbestehen sollte. Eine Betei-ligung der [X.] an dem Verfahren vor der zuständigen [X.]-behörde war während des Gesetzgebungsverfahrens durchgängig vorgesehen. Schon der Referentenentwurf, der eine Zuständigkeit der [X.] für eine Missbrauchsaufsicht bei den Energiepreisen schaffen wollte (§ 35 Abs. 1 des Entwurfs), enthielt Regelungen, die der Bundesregulierungsbehörde (jetzt: [X.]) sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Be-schwerdeverfahren ein Beteiligungsrecht einräumte (§ 60 Abs. 3; § 74 Abs. 2 des Entwurfs). Auch wenn sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die [X.]sverteilung zwischen Bundes- und [X.] mehrmals ge-ändert hatte, wurde in Anlehnung an die kartellrechtlichen Bestimmungen wäh-rend des gesamten Gesetzgebungsverfahrens der Grundsatz nie aufgegeben, dass immer dann, wenn das [X.] von einer [X.]behörde durchgeführt wird, die zuständige Bundesoberbehörde beteiligt werden sollte. [X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich die Be-teiligungsregelung des § 79 Abs. 2 [X.] nicht auf die Verfahren beschränken, in denen die —nach [X.]recht zuständigen [X.] tätig werden. Dies sind die vom Beschwerdegericht genannten Verfahren nach §§ 4, 36 Abs. 2 [X.] sowie die Verfahren nach § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 5 [X.]. Insoweit überträgt das [X.] der —nach [X.]recht zuständigen Behördefi bestimmte Verwaltungskompetenzen. Diese Verfahren sind jedoch [X.] worauf die [X.] zu Recht hinweist [X.] keine Regulie-rungsverfahren im Sinne des § 75 [X.]. Sie betreffen die Genehmigung des [X.] (§ 4 [X.]), die Feststellung der Grundversorgungspflicht (§ 36 Abs. 2 [X.]), die Planfeststellung und Enteignung für Energieanlagen (§ 43 10 - 8 - Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 2 [X.]) sowie sicherheitstechnische Anforderungen (§ 49 Abs. 5 [X.]). Damit sind sie nicht von dem Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. [X.] erfasst (Salje, [X.], § 75 Rdn. 6). Dies war nach dem Rege-lungszustand aufgrund der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung noch anders, weil dort für Entscheidungen der nach [X.]recht zuständigen [X.] gleichfalls der Rechtsweg zum [X.] vorgesehen war (§ 75 Abs. 4 des Entwurfs [X.] BT-Drucks. 15/3917, [X.]). Dies hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme beanstandet (BT-Drucks. 15/3917, [X.]) und verlangt, dass nur Regulierungsentscheidungen dem Beschwerdeverfahren mit dem Rechtsweg zu den [X.]en unterfallen. Nachdem der Zusatz in § 75 Abs. 4 des Entwurfs im späteren Gesetzgebungsverfahren ersatzlos ge-strichen wurde, ist nach dem Wortlaut des § 75 [X.] nunmehr eindeutig, dass das dort geregelte Beschwerdeverfahren sich ausschließlich auf [X.] von [X.]n bezieht. Die vom Beschwerdegericht genannten Verfahren können deshalb kei-nen Anwendungsfall für die in diesem Verfahren vorgesehene Beteiligungsrege-lung bilden. Damit liefe § 79 Abs. 2 [X.] leer, wenn man die Vorschrift nur auf Entscheidungen anwenden wollte, in denen die —nach [X.]gesetz zuständige Behördefi entschieden hat. Deshalb kann dieses Tatbestandsmerkmal nur so verstanden werden, dass die —nach [X.]recht zuständige Behördefi diejenige Behörde ist, die das Land aufgrund seiner Organisationshoheit beim Vollzug von Bundesgesetzen mit der Aufgabe einer [X.]regulierungsbehörde betraut hat. Dies gilt durchgängig für die Verwendung des Begriffs innerhalb des Teils 8 des [X.]es, der das behördliche und gerichtliche Verfahren regelt. Da es hier nur um [X.] geht, bezeichnet die —nach [X.]recht zuständige Behördefi immer die [X.]regulierungsbehörde, wenn für diese besondere Regelungen geschaffen werden sollen (etwa § 69 Abs. 7 11 - 9 - oder 8 [X.]). Wird der —nach [X.]recht zuständigen Behördefi die —Regulie-rungsbehördefi gegenübergestellt, muss damit die [X.] gemeint sein, die im [X.] originär zuständig ist (§ 54 Abs. 3 [X.]), soweit die Entscheidungskompetenz nicht ausdrücklich der [X.]regulie-rungsbehörde zugewiesen ist. Da im [X.] nur von der Bun-desnetzagentur oder den [X.] geführte Verfahren denkbar sind, es mithin keine weitere zuständige Behörde gibt, kann Regulie-rungsbehörde im Sinne des § 79 Abs. 2 [X.] deshalb nur [X.] wie im [X.] vorgesehen [X.] die [X.] sein. Nur deren Beteiligung ergibt einen Sinn, weil die [X.]regulierungsbehörde als Antragsgegnerin ohnehin an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist. [X.]) Diese Auslegung ist auch systemgerecht, wenn man von der vom Gesetzgeber verfolgten Prämisse ausgeht, eine dem Kartellrecht nachgebildete Beteiligung auch im energiewirtschaftlichen [X.] zu schaffen, zumal beide Verfahren wegen der [X.] der jeweiligen Verfahrensgegen-stände auch möglichst einheitlich strukturiert sein sollten. Versteht man die Be-zeichnung —die nach [X.]recht zuständige Behördefi in dem Sinne, dass [X.] die Behörde gemeint ist, die das [X.]recht als zuständige [X.]regulie-rungsbehörde bestimmt, ergibt sich der erstrebte Gleichklang mit dem Rege-lungszustand im Kartellrecht. Nach § 66 Abs. 3 [X.] ist dann im Verfahren vor der [X.]regulierungsbehörde die [X.] beteiligt; dies ent-spricht der Beteiligung des [X.] im Verfahren vor den [X.]kar-tellbehörden (§ 54 Abs. 3 [X.]). Im Beschwerdeverfahren gegen [X.] der [X.]regulierungsbehörde ist die [X.] nach § 79 Abs. 2 [X.] zu beteiligen; dies entspricht der Beteiligung des Bundeskartell-amts im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der [X.]kartellbehör-de (§ 67 Abs. 2 [X.]). Schließlich folgt für das [X.] die 12 - 10 - Beschwerdeberechtigung aus der Beteiligung am Beschwerdeverfahren; auch insoweit decken sich § 88 Abs. 1 [X.] und § 76 Abs. 1 [X.]. Daraus ergibt sich, dass die jeweilige Bundesoberbehörde auch in der Lage ist, die Entschei-dungen der [X.]behörde einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen und auch die Beschwerdeentscheidungen der [X.]e durch das [X.] überprüfen zu lassen. [X.]) Ein solches Verständnis der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundes- und [X.]regulierungsbehörde entspricht nicht nur der im [X.] seit langem bestehenden Gesetzeslage; diese Auslegung erscheint auch aufgrund der Verzahnung der [X.] sinnvoll. Entgegen der Auffassung des [X.] und der [X.] (ebenso [X.], [X.]. v. 10.4. 2007 [X.] W 595/06 Kart) ändert hier-an nichts, dass mit den Regelungen der §§ 60a, 64a [X.] Vorschriften ge-schaffen wurden, die im Verwaltungsverfahren eine einheitliche Handhabung der [X.] sicherstellen sollen. So ist nach § 60a [X.] ein Länderausschuss zu bilden, um einen bundeseinheitlichen Vollzug zu sichern. Gemäß § 64a [X.] unterstützen sich die [X.] und die [X.]n gegenseitig. Aufgrund dieser Regelungen mag ein (insti-tutionalisierter) Austausch im [X.] gewährleistet sein. Dies reicht dennoch nicht aus, um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Voll-zug des [X.]es herbeizuführen. Weicht eine [X.]regu-lierungsbehörde nämlich in der Rechtsanwendung ab, kann ein einheitlicher Gesetzesvollzug nur dadurch erreicht werden, dass es der [X.] über ihr Beteiligungsrecht ermöglicht wird, diese Entscheidung gerichtlich über-prüfen zu lassen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zum [X.]. 13 - 11 - Ohne ein solches Beteiligungsrecht der [X.] wäre die Si-cherstellung eines einheitlichen Gesetzesvollzugs in Regulierungssachen er-heblich beeinträchtigt. Die Einheitlichkeit des Vollzugs hat wegen der Interde-pendenz der Netze eine herausragende Bedeutung. Die Grundlagen für die [X.] müssen übereinstimmen, weil sich nur so wettbewerbliche Strukturen bilden können. Die Umsetzung der Ziele der Regulierung wäre [X.], wenn sich eine unterschiedliche Regulierungspraxis und in der Folge Wettbewerbsverzerrungen entwickeln könnten. 14 Durch die Beteiligung der [X.] wird keine verfassungs-rechtlich bedenkliche Mischverwaltung von Bundes- und [X.] ge-schaffen. Da mit der Beteiligungsmöglichkeit keine Einvernehmens- oder Zu-stimmungserfordernisse verbunden sind und der [X.] keine Weisungsrechte gegenüber den [X.] eingeräumt werden, bleiben die [X.] unberührt. Es entsteht keine (gemeinsame) Zustän-digkeit von [X.]. Der [X.] wird über ihr [X.] neben der Gelegenheit, sich im konkreten [X.]regulierungsver-fahren zu äußern, vor allem die Möglichkeit eröffnet, über eine gerichtliche Kon-trolle der Entscheidungen der [X.] eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Ob die Entscheidungen der [X.]regulie-rungsbehörden [X.] anders als die Entscheidungen der Kartellbehörden [X.] dabei möglicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum wirken und sofort vollziehbar sind, ist demgegenüber [X.] entgegen der Auffassung des [X.] [X.]nicht von maßgeblicher Bedeutung. 15 b) Die am 7. Mai 2007 beim Beschwerdegericht eingegangene Rechts-beschwerde der [X.] ist statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen (§ 86 Abs. 1 [X.]). [X.] - 12 - mit steht auch der bislang nicht am Verfahren beteiligten [X.] die Rechtsbeschwerde offen, weil sie rechtsbeschwerdebefugt ist. 17 c) [X.]befugnis der [X.] ist nicht [X.]. [X.]gegnerinnen leiten eine Verwirkung daraus her, dass die [X.] in Kenntnis der anhängigen Verfahren zu lange zugewartet habe, bis sie ihre Beteiligung konkret betrieben habe. Abgesehen davon, dass nicht feststeht, wann die [X.] von dem konkreten Verfahren Kenntnis erlangt hat, lässt sich aus dem Zeitpunkt, zu dem sich die [X.] beteiligt, grundsätzlich keine Verwirkung herleiten. Ein Be-teiligungsrecht bedeutet nicht, dass die [X.] dieses auch in je-dem Einzelfall durch aktive Teilnahme wahrzunehmen hätte. Ob und wann sich die [X.] an dem Verfahren der [X.]regulierungsbehörde be-teiligt, kann sie vielmehr grundsätzlich nach eigenem Ermessen bestimmen. [X.] Kriterium hierfür ist ihre Aufgabe, einen einheitlichen Vollzug der Regulierung sicherzustellen. Die [X.] wird sich deshalb schon aus Gründen ihrer Arbeitskapazität im Regelfall nur dann an einem Regulie-rungsverfahren vor der [X.]behörde beteiligen, wenn dort wichtige Fragen zu entscheiden sind oder die Kohärenz der Rechtsanwendung berührt ist. [X.] ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagen-tur sich erst im [X.] mit dem Ziel beteiligt, die aus ihrer Sicht abweichende oder fehlerhafte Entscheidung eines [X.]s durch den [X.] überprüfen zu lassen. 2. [X.] ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sa-che. 18 - 13 - Die Nichtbeteiligung der [X.] erschöpft sich nicht nur in einer fehlenden Gewährung des rechtlichen Gehörs, die unter Umständen nachgeholt oder auf bestimmte Beschwerdepunkte gestützt werden könnte, zu denen die [X.] dann darzulegen hätte, was sie [X.] abweichend von der Entscheidung des [X.] [X.] ausgeführt hätte. Unabhängig davon, ob der [X.] ohne genaue Kenntnis des Akteninhalts ein entsprechender Vortrag im [X.] möglich und zumutbar wäre, führt das Unterlassen der Beteiligung der [X.] jedenfalls dann zur umfassenden Aufhebung, wenn die nicht beteiligte Bundesnetzagen-tur die Prozessführung der [X.]regulierungsbehörde [X.] wie hier [X.] nicht ge-nehmigt hat. Wie der Senat im Falle der unterbliebenen Beteiligung des [X.] im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der [X.]-kartellbehörde ausgeführt hat, liegt hierin in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a. F. (jetzt: § 547 Nr. 4 ZPO; § 86 Abs. 4 Nr. 4 [X.]) ein [X.] Aufhebungsgrund, der zur umfassenden Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zwingt ([X.], [X.]. v. 28.6.1983 [X.] KVR 7/82, WuW/[X.], 2011 [X.] Taxi-Funk-Zentrale Kassel). Für das energiewirtschafts-rechtliche [X.] kann nichts anderes gelten. Auch inso-weit greift der vom Senat angeführte Gesichtspunkt durch, dass im [X.] dieser Mangel in der Regel nicht mehr ausgeglichen werden kann und deshalb eine umfassende Aufhebung der Entscheidung des [X.] ohne Rücksicht darauf erfolgen muss, ob diese im Ergebnis richtig ist. 19 - 14 - 3. Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.]s übertragen ist. 20 Hirsch
Bornkamm

Raum Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.04.2007 - 1 W 25/06 ([X.]) -

Meta

KVR 23/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. KVR 23/07 (REWIS RS 2007, 926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 926

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