Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. I ZB 46/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 642

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[X.] ZB 46/98Verkündet am:20. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] die [X.] Nr. 640 196Nachschlagewerk:[X.] : [X.]: jaRado-Uhr II[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 107; [X.]. [X.]. [X.] 2a)Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung einer dreidimensionalenMarke, die die Form der Ware darstellt, ist auch auf die Verhältnisse auf demjeweiligen Warengebiet und die dort vorhandenen Gestaltungsformen [X.])Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuses.[X.], [X.]. v. 20. November 2003 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. November 2003 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Be-schluß des 29. Senats ([X.]) des [X.] vom 27. Mai 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 [X.]:[X.] Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete [X.] 14. März 1995 (Ursprungsland Schweiz) international regi-strierte dreidimensionale [X.] Nr. 640 196 Schutz in der [X.] für die Waren"Montres"(Armbanduhren):Die Markenstelle des [X.] hat der [X.] wegenfehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Freihaltebedürf-nisses den Schutz verweigert.Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist [X.] 4 -Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberinihr Schutzbegehren weiter.Durch [X.]uß vom 23. November 2000 hat der Senat dem Gerichtshofder Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 [X.]. b und Abs. 3 [X.] Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 [X.]. b, c und [X.] vorgelegt ([X.], 269 = [X.] 2001, 75 - [X.] bei der Feststellung der Unterscheidungskraft [X.]. 3 Abs. 1[X.]. b der genannten Richtlinie bei dreidimensionalen Marken, die dieForm der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterschei-dungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen? 2.Besitzt Art. 3 Abs. 1 [X.]. c neben Art. 3 Abs. 1 [X.]. e der Richtlinie fürdreidimensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine ei-genständige Bedeutung? Ist [X.] bei der Prüfung vonArt. 3 Abs. 1 [X.]. c - andernfalls bei [X.]. e - das Interesse des Verkehrsan der Freihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen,daß eine Eintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist undin der Regel nur bei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-zungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie [X.] hat hierüber durchUrteil vom 8. April 2003 - verb. [X.]. [X.]/01 bis [X.]/01 - wie folgt entschieden(Slg. 2003, [X.] = [X.], 514 = [X.], 627 - Linde, [X.] u.[X.] -"1.Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft [X.]ikel 3 Abs. [X.]abe b der [X.]/EWG des Rates vom21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten über die Marken ist bei dreidimensionalen Marken, dieaus der Form der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab anzule-gen als bei anderen Markenformen. [X.] Artikel 3 Abs. 1 Buchst. e der [X.] besitztArtikel 3 Abs. 1 Buchstabe c dieser Richtlinie auch für dreidimensio-nale Marken, die aus der Form der Ware bestehen, eine Bedeutung.Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Artikel 3 Abs. [X.]. c der [X.] ist in jedem Einzelfall das die-ser Vorschrift zugrundeliegende Allgemeininteresse daran zu berück-sichtigen, daß dreidimensionale, aus der Form der Ware bestehendeMarken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, dieim Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einerWare oder einer Dienstleistung dienen können, von [X.] frei verwen-det und vorbehaltlich des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht ein-getragen werden können."I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.Der Beurteilung des [X.]s, die [X.] sei nicht unter-scheidungskräftig, kann nicht zugestimmt werden.Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "telle-quelle-Schutzes", von derauch das [X.] ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckung ge-- 6 -mäß §§ 107, 113, 37 [X.] nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]Abschn. [X.] 2 [X.] zu prüfen (vgl. [X.], [X.]. v. 25.3.1999 - [X.]/96,GRUR 1999, 728, 729 = [X.], 858 - [X.], [X.]. v. 14.12.2000- I ZB 25/98, [X.], 418 f. - Montre; [X.]/[X.], [X.], § 113 [X.]. 1; v. Schultz/[X.], Markenrecht, § 113 [X.]. 1;für eine unmittelbare Prüfung nach §§ 3, 8 [X.]: [X.], [X.] Aufl., § 113 [X.]. 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. [X.] 113 [X.]. 4).Bei der Beurteilung einer Versagung des Schutzes nach Art. 5 Abs. 1[X.] i.V. mit Art. [X.]. [X.] 2 [X.] gelten die gleichen [X.] bei der Prüfung anhand der nationalen Bestimmungen der §§ 3, 8 Abs. 2[X.], durch die Art. 2 und 3 der [X.]L umgesetzt worden sind. Denndiese Bestimmungen des [X.]es sind richtlinienkonform auszulegenund nach dem 12. Erwägungsgrund zur Markenrechtsrichtline müssen derenVorschriften mit denjenigen der [X.] übereinstimmen. Deshalb führt die Beur-teilung anhand der Vorschriften des [X.]es zu keinem anderen Er-gebnis als die Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]. B[X.] (vgl. [X.], [X.], 418, 419 - Montre; [X.]. v. 14.12.2000- I ZB 26/98, [X.], 416, 417 = [X.], 403 - [X.] - mit [X.] in der [X.] in GRUR; [X.] aaO § 113 [X.]. 1; [X.]in [X.]/[X.] aaO § 113 [X.]. 4; v. Schultz/[X.] aaO § 113[X.]. 1).Nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]. [X.] 2 [X.] kannMarken der Schutz verweigert werden, die jeder Unterscheidungskraft entbeh-ren.- 7 -1. Das [X.] ist davon ausgegangen, daß die [X.]die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt, d.h. daß sie ab-strakt unterscheidungskräftig i.S. von § 3 Abs. 1 [X.] ist. Das läßt [X.] nicht erkennen (vgl. zu Art. 2 [X.]L: [X.], Urt. v. 18.6.2002- [X.]. [X.]/99, Slg. 2002, [X.] = GRUR 2002, 804, 806 [X.]. 37 = [X.] - [X.]/[X.]; zu § 3 Abs. 1 [X.]: [X.], [X.]. v. 20.11.2003- I ZB 15/98, [X.]. S. 6 - [X.]; [X.]. v. 20.11.2003 - I ZB 18/98,[X.]. [X.] - [X.], jeweils m.w.[X.] Recht hat das [X.] auch ein Schutzhindernis nach§ 3 Abs. 2 [X.] verneint (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 20.11.2003- I ZB 15/98, [X.]. S. 8 - [X.]; [X.]. v. 20.11.2003 - I ZB 18/98,[X.]. [X.] - [X.]).2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daß das [X.] die [X.] für nicht (konkret) unterscheidungskräftig i.S. vonArt. [X.]itt [X.] 2 [X.], § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gehalten [X.]) Unterscheidungskraft [X.] ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines [X.] gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. [X.] der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichnetenWaren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter-scheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,- 8 -d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um [X.] zu überwinden.Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der [X.] dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware beste-hen. Bei ihnen ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei [X.]. Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimen-sionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein maßgebend, daß [X.] in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oderDienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. [X.] [X.], 514,517 [X.]. 41 f., 46 - Linde, [X.] u. Rado; [X.], [X.]. v. 23.11.2000- I ZB 18/98, [X.]. 2001, 462, 463 f. = [X.], 265 - Stabtaschenlam-pen; [X.]. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, [X.], 413, 414 = [X.],405 - [X.]; [X.], 416, 417 - [X.]).aa) Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst er-schöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der [X.] auch bei der Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaß-stabs davon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Soweit die zeichneri-schen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmaleder in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestal-tung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen imallgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignungfehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zuunterscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der [X.] von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Er-- 9 -reichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinaus-gehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hin-weis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. [X.], [X.]. v. 26.10.2000- I ZB 3/98, [X.], 239 f. = [X.], 31 - Zahnpastastrang).bb) Diese bei Bildmarken entwickelten Grundsätze sind in der Regelauch auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware be-stehen. Zwar kann die Beurteilung, ob die Marke keine Unterscheidungskrafthat, bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, [X.] sein als bei herkömmlichen Markenformen (vgl. [X.] [X.], 514,517 [X.]. 48, 49 - Linde, [X.] u. Rado), weil der Verkehr in dem Bereich derWaren, für die der Schutz beansprucht wird, sich (noch) nicht an die Herkunfts-kennzeichnung von [X.] gewöhnt hat. Davon darf indessennicht für Formmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1[X.] abgeleitet werden. Bei der Feststellung der Unterscheidungseignungdes Zeichens ist auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichenWarengebiet abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlich vorhandenen Ge-staltungsformen läßt einen Schluß darauf zu, ob der Verkehr der Marke einenHinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt (vgl. [X.] [X.], 418, 419- Montre; [X.], 413, 416 - [X.]; [X.], 416, 417 - [X.]).b) Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2Nr. 1 [X.] genügt die [X.].Das [X.] hat zu hohe Anforderungen an die Unterschei-dungskraft gestellt. Es hat in der angefochtenen Entscheidung an die [X.], die die Form der Ware oder ei-- 10 -nes Teils davon darstellt, rechtsfehlerhaft einen strengeren Prüfungsmaßstabangelegt als bei anderen Markenformen (vgl. hierzu vorstehend Abschn. [X.] a).Die [X.] weist über Elemente, die durch technische Lösungen oderEigenschaften einer Uhr bedingt und deshalb gemäß § 3 Abs. 2 [X.] vomMarkenschutz ausgenommen sind, und über typische Merkmale einer [X.] hinaus eine charakteristische Gestaltung auf, in der der Verkehr einenHinweis auf die betriebliche Herkunft sieht.Die [X.] zeichnet sich dadurch aus, daß [X.] und [X.] die gleiche Breite, Stärke, Form und Farbe präzise aufeinander abge-stimmt sind und eine Einheit bilden. Die Glasabdeckung erstreckt sich über diegesamte Oberseite des [X.]s. Das Gehäuse ist nach außen gewölbt.Diese Kombination von [X.] ist auch auf dem Sektor [X.], auf dem nach den Feststellungen des [X.]seine außerordentliche Vielfalt von Formen und Gestaltungen besteht, die [X.] hat, daß der Verkehr an die beliebige Kombination üblicher Gestal-tungselemente gewöhnt ist, geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.Die vom [X.] angeführten Uhren anderer Hersteller verfügendagegen über keine Gestaltung, die der [X.] im Hinblick auf den Gesamt-eindruck der Elemente gleichen oder ähneln, aus denen sich die Unterschei-dungskraft der angemeldeten Marke ergibt. Dies vermag der Senat anhand derbei den Akten befindlichen Abbildungen dieser Uhren selbst zu [X.] 11 -II[X.] Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-che zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-richt zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 [X.]).UllmannHerr Prof. [X.] ist in denBornkammRuhestand getreten.[X.]

Meta

I ZB 46/98

20.11.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. I ZB 46/98 (REWIS RS 2003, 642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 642

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