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PDF anzeigen[X.]/03vom23. Oktober 2003in dem [X.] [X.] hat am 23. Oktober 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] Januar 2003 - 21 U 361/01 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 122.710,05 Gründe:Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) liegen nicht vor. Die von der Beschwerde vermißte informatorische Anhö-rung oder Parteivernehmung aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zumumstrittenen Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs war hier prozessual nicht ge-boten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung des streitigen Gesche-hens nicht von den Entscheidungen des [X.] (NJW 1999, 363,364) und des [X.] (NJW 2001, 2531, 2532) abgewi-chen.- 3 -Die Frage, ob und welche Weisungen der Kläger bei der telefonischenBuchung seiner Reise in bezug auf den Einsatz seiner [X.] erteilt hatte,war nicht unmittelbar Gegenstand der Beweisaufnahme. Zum Inhalt eines spä-teren Gesprächs, das den Einsatz der für die Zahlung des Reisepreises ver-wendeten [X.] betraf, hat das [X.] die Zeugen D. undA. F. vernommen und den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich an-gehört. Das Berufungsgericht hat den Zeugen [X.]erneut [X.] ist in seiner Hilfsbegründung dem [X.] in der Würdigung gefolgt,daß der Kläger die von ihm behauptete Weisung, die [X.] einzusetzen,nicht bewiesen habe. Mit Rücksicht darauf, daß hierfür aus der Sphäre [X.] weitere Indizien sprachen - trotz Kenntnisnahme des nach der Reise-bestätigung von der Beklagten vorgesehenen Einsatzes der [X.]hat sich der Kläger nicht auf eine abweichende Weisung berufen; [X.] Erhalts des Eigenanteils der Beklagten an der Versicherungsleistung ihrerHaftpflichtversicherung, ohne daß dieser Betrag gezahlt worden wäre -, war [X.] persönliche Anhörung des [X.] oder seine Parteivernehmung nach§ 448 ZPO in der Berufungsinstanz nicht [X.] 4 -Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragenzum Abweichen von einer erteilten Weisung sind danach nicht entscheidungs-erheblich.[X.][X.][X.]SchlickDörr
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23.10.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZR 50/03 (REWIS RS 2003, 1049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1049
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